GZ: B4 243.567-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des A.A., geboren am 00.00.1982, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2003, Zl. 02 34.403-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A.A. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass A.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde im Dorf O. (Dagestan) geboren und lebte vor Verlassen seines Herkunftsstaates wechselweise in der Stadt C. (ebenfalls in Dagestan) und im Dorf S. in Tschetschenien. Nach seinen Angaben reiste er am 27.11.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
2. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 5.8.2003 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, seine Familie habe tschetschenischen Kämpfern geholfen. Konkret befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe die Kämpfer seit 1999 mit Lebensmittel- und Medikamentenlieferungen unterstützt und ab dem Jahr 2000 Probleme mit den Behörden bekommen. Er habe vom Bezirksgericht C. für den 00.00.2000 eine Ladung erhalten, sei dieser aber nicht nachgekommen, da ihm klar gewesen sei, dass er diesfalls in ein Filtrationslager verbracht würde. Am 00.00.2000 sei er sei er auf dem Weg von C. nach S. an einem Kontrollposten verhaftet worden. Man habe ihn bis zum 00.00.2000 an einem ihm unbekannten Ort "in einem großen Eisenfass" unter der Erde festgehalten, wobei er gequält worden sei. Freigekommen sei er schließlich, weil Angehörige ihn freigekauft hätten. Man habe ihm aber gesagt, dass er nicht lebend davon käme, würde man ihn neuerlich erwischen. Die letzten zweieinhalb Jahre habe der Beschwerdeführer nur mehr in S. bei Verwandten gelebt, da er in C. nicht zuletzt aufgrund der Vorladung zu Gericht Probleme gehabt und man ihn dort gekannt habe. Ausgereist sei er am 21.11.2002, und zwar deshalb, da er Gerüchte gehört habe, wonach man erfahren habe, dass er sich in S. aufhalte. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. An Beweismittel legte der Beschwerdeführer Dokumente vor, bei denen es sich um seine Geburtsurkunde, einen Schülerausweis, eine Bestätigung des "Internationalen Menschenrechtskomitees Tschetschenische Republik Itschkerien" über Probleme, die "die Familie A." mit den Behörden gehabt habe, eine Vorladung vor das Bezirksgericht C. sowie um eine Bestätigung des Bezirksgericht C., wonach der Beschwerdeführer "wegen des Verdachtes der Teilnahme an gesetzwidrigen bewaffneten Gruppierungen und gesetzeswidriger Hilfestellung für Kämpfer" in Haft gewesen sei, wobei ihm jedoch "keine Schuld bewiesen wurde", er aber "ein Verbot der Ausreise aus der Stadt" habe unterschreiben müssen, handelte.
3. Das vom Bundesasylamt mit Zustimmung des Beschwerdeführers eingeholten, auf einem am 18.8.2003 durchgeführten Telefongespräch basierenden linguistischen Gutachten der Fachstelle Lingua des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartmentes vom 26.8.2003, kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner landeskundlichen Kenntnisse und seiner Sprechweise eindeutig ein Tschetschene aus Dagestan ist. Festgehalten wird in diesem Gutachten weiters, dass der vom Beschwerdeführer gesprochene tschetschenische Dialekt von akinischen Tschetschenen gesprochen werde, die in der Republik Dagestan an der Grenze zu Tschetschenien lebten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Dagestan geboren und zur Schule gegangen sei und laut Sprachgutachten eindeutig ein Tschetschene aus Dagestan sei, weshalb keinerlei Bezug zu Tschetschenien habe hergestellt werden können. Weiters habe der Cousin des Beschwerdeführers, A.B., angegeben, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Kämpfer unterstützt zu haben, was dieser jedoch verneint habe. In seiner Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt überdies aus, dass nicht gesagt werden könne, dass "in der gesamten Russischen Föderation eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen" herrschen würde.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung; darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sei es nicht richtig sei, dass er keinen Bezug zu Tschetschenien aufweise.
6. Am 17.4.2007 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Klinischer Befundbericht der Wiener Universitätsklinik für Psychiatrie vom einen2007 ein, in dem unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Schwierigkeiten im Herkunftsstaat hätten mit seiner unterstützenden Tätigkeit für D.H. begonnen, der 1999 getötet worden sei. Danach habe die Fahndung nach dem Beschwerdeführer und anderen Mitarbeitern des Getöteten eingesetzt. Im Oktober 2002 sei der Beschwerdeführer festgenommen und in den folgenden drei Tagen geschlagen worden, bis ihn seine Familie freigekauft habe. Als Diagnose wird in dem Befundbericht festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer gemischten Anpassungsstörung sowie an einer somatoformen Schmerzstörung. Als psychopathologischer Status wird unter anderem festgehalten, dass Intelligenz, Gedankenductus sowie Gedächtnisleistungen "unauffällig" seien, die Konzentration sei "zart reduziert".
7. Am 30.5.2008 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer abermals einvernommen und außerdem sein Bruder A.C., sein Cousin A.B. sowie (als Zeugin) D.A., die Witwe des D.H., befragt wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte Bescheide vor, aus denen sich ergibt, dass zahlreichen Familiengehörigen des Beschwerdeführers, darunter der genannten D.A., in Österreich Asyl gewährt wurde. Weiters wurde die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anhand von Länderdokumentationsmaterial erörtert, das den Verfahrensparteien zugleich mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt worden war. Das Bundesasylamt nahm - wie bereits im Vorhinein schriftlich mitgeteilt worden war - an der Verhandlung nicht teil und nahm auch zum Länderdokumentationsmaterial nicht Stellung.
II. Der Asylgerichtshof hat über die nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stammt aus O., Dagestan.
Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem linguistischen Gutachten vom 26.8.2003; auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus.
1.1.2. Der Beschwerdeführer unterstützte ab dem Jahr 1999 die tschetschenischen Kämpfer - insbesondere den 1999 getöteten D.H.. Nach dem Tod von D.H. geriet der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in das Blickfeld der Behörden und erhielt für den 00.00.2000 eine Ladung vom Bezirksgericht C., der er nicht nachkam. Am 00.00.2000 wurde der Beschwerdeführer auf dem Weg von C. nach S. an einem Kontrollposten verhaftet und in Folge bis zum 00.00.2000 im Lager L. festgehalten und misshandelt. Ihm wurde vorgeworfen, ein Kämpfer zu sein, wobei er nach D.H. gefragt wurde. Erst nach der Bezahlung von 3.000,- USD durch einen Onkel väterlicherseits wurde er wieder freigelassen, dabei aber bedroht, man werde ihn beim nächsten Mal umbringen. Der Beschwerdeführer hielt sich seitdem nur mehr selten und dann nur heimlich an seinem Heimatort C. in Dagestan auf und lebte ansonsten versteckt im Dorf S. in Tschetschenien bei D.A.. Nach der Verhaftung seines Bruders A.C. im Jahr 2002 organisierte der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht.
Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung am 30.5.2008 nachvollziehbar, detailliert und lebensnah seine Fluchtgründe und die damit im Zusammenhang stehende Gefährdungssituation geschildert hat. Erhebliche Widersprüche oder Abweichungen zwischen den Ausführungen in der Verhandlung und den Ausführungen vor dem Bundesasylamt ergaben sich nicht. Auch sein Bruder A.C. und D.A. bestätigten - im Wesentlichen übereinstimmend - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Des Weiteren findet das erstattete Fluchtvorbringen Deckung in den unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sodass dessen Angaben umso plausibler erscheinen. Was die vorgelegten Dokumente angeht, ist deren mangelnde Echtheit respektive inhaltliche Unrichtigkeit - abgesehen von der gleich im Folgenden erwähnten Urkunde - im Verfahren nicht hervorgekommen. In Hinblick auf diese Gesichtspunkte kann dem Umstand, dass die in der vorgelegten Mitteilung des "Internationalen Menschenrechtskomitees Tschetschenische Republik Itschkerien" vom 12.2.2000 bestätigten Vorfälle mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang stehen, nicht die Bedeutung zukommen, dass dieses als unglaubwürdig zu erachten wäre. Der Vollständigkeit halber ist schließlich zur Argumentation des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsortes und Schulzeit in Dagestan nicht plausibel habe darlegen können, tschetschenische Kämpfer unterstützt zu haben, anzumerken, dass dies anhand der geografischen Lage von C. nahe der Grenze zu Tschetschenien nicht überzeugt (siehe überdies das genannte Sprachgutachten, 4, wonach der vom Beschwerdeführer gesprochene Dialekt im Grenzgebiet Dagestans verwendet wird).
1.2. Zur hier relevanten Situation im Herkunftsstaat:
1.2.1. Zu D.H.:
D.H. nahm während des ersten Tschetschenienkrieges am Angriff von R.S. auf K. teil. Er kommandierte im August 1999 Kämpfer während der Kämpfe in der N.-Region in Dagestan. D.H. wurde wahrscheinlich im Herbst 1999 nahe der Stadt A. getötet. (Quelle: EU-Argo project Country Information - Chechnya - April 2005).
1.2.2. Zur Lage in Dagestan:
Neben Tatarstan gilt Dagestan wieder als wichtigstes islamisches Zentrum Russlands. Ausdruck des Führungsanspruches in religiösen Fragen sind die für 8.000 Personen bemessene 'Zentrale Dschuma-Moschee' und die Nordkaukasische Islamische Universität 'Scheich Muhammad Arif' in Machatschkala. Traditionell stellt Dagestan die meisten Mekka-Pilger aus der Russischen Föderation. Ihr Anteil liegt bei rund 80%. Das Parlament erließ am 22. September 1999 das 'Verbot wahhabitischer und anderer extremistischer Tätigkeit auf dem Territorium der Republik Dagestan'. Das Gesetz schuf aber mehr Probleme, als es löste. Obwohl Soziologen den Anteil radikaler Wahhabiten' auf maximal 3-5% der erwachsenen Bevölkerung schätzen, wird der unscharfe Begriff 'Wahhabit' heute auf
jegliche Gegnerschaft angewendet. (Quelle: Schweizer Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Asylverfahren, Erich Bettschi, "Russland: Dagestan - ein zweites Tschetschenien? Teil V', 6.4.2006, S 2-6).
Die islamistische Propaganda spricht vor allem die ländliche Jugend an, wobei der Zuspruch in Gebieten mit deportierter Bevölkerung besonders groß ist. Die Teilnahme an den Tschetschenienkriegen auf tschetschenischer Seite bietet die Möglichkeit, erhebliche finanzielle Mittel und Prestige zu erwerben. Experten gehen davon aus, dass sich einzelne Mitglieder zumindest vorübergehend in den heimatlichen Dorfgemeinschaften aufhalten und nicht als Kämpfer erkennbar sind. Die Wiege des militanten dagestanischen Untergrundes liegt im tschetschenischen Urus-Martan. Dorthin floh 1997 Bagauddin Kebedov, einer der Ideologen, und gründete die 'Islamische Armee des Kaukasus'. Heute prägen mobile, kleine, bewaffnete Gruppen das Geschehen. Sie sind territorial verankert, jedoch untereinander und sehr wahrscheinlich auch mit tschetschenischen Rebellen vernetzt. Nach verlustreichen Großoperationen unter tschetschenischer Leitung in den Neunzigerjahren, die eine sofortige Machtübernahme anstrebten, hat sich der islamistische Widerstand auf klassische Guerillaaktivitäten verlegt, um mit geringen Mitteln und beschränktem Risiko größtmögliche Resonanz zu erzeugen. Attentate ereignen sich in Dagestan mittlerweile häufiger als in Tschetschenien. Die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung sind jedoch geringer.
Mit großen Terroranschlägen wie dem Bombenanschlag auf die Siegesparade in Kaspijsk am 9.5.2002, der 43 Tote und rund 100 Verletzte forderte, setzt der Untergrund ein Lebenszeichen nach Phasen staatlicher Erfolge. Aktionen dieser Größe sind jedoch selten, da sie die Zivilbevölkerung gegen die Islamisten aufbringen und intensive staatliche Repression legitimieren. Anschläge gegen Infrastruktureinrichtungen wie die Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen finden jedoch mit großer Regelmäßigkeit statt. Attentate gegen bedeutende Funktionsträger zielen direkt auf die Schwächung des Systems ab. Oft werden Sprengsätze eingesetzt, gelegentlich auch Schusswaffen. Da nicht nur der militante Untergrund von der Liquidierung dieser Persönlichkeiten profitiert, können einzelne Anschläge durchaus auch von kriminellen Organisationen, Auftragsmördern oder persönlichen Feinden der Opfer stammen. Die Theorie eines terroristischen Hintergrundes liegt jedoch im Interesse aller und bleibt daher offiziell nicht widersprochen. Eine Häufung in Zeiten politischer Instabilität ist unverkennbar. Angriffe auf Sicherheitskräfte ereignen sich fast täglich. Sprengsätze detonieren, wenn ein Militär- oder Armeefahrzeug vorbeifährt; Polizisten müssen vielerorts mit Heckenschützen rechnen.
Brennpunkt ist die Hauptstadt Machatschkala, wo die größte Aufmerksamkeit erreicht wird und wo die meisten Funktionsträger tätig sind. Einen weiteren Krisenherd stellt die stark durchmischte Region Chasavjurt dar, wo die lokale Führung ein eigenes Programm verfolgt und zumindest teilweise mit tschetschenischen Kräften verbunden sein soll. Im gesamten Grenzgebiet zu Tschetschenien infiltrieren immer wieder tschetschenische Rebellengruppen. Von den Gefechten und Verfolgungsjagden zwischen Sicherheitskräften und aus Tschetschenien heraus gedrängten Kommandos kann die lokale Bevölkerung betroffen sein. Dschamaat Scharia hat offenbar die in Machatschkala tätige 'Dschennet' (Paradies) aufgesogen und stellt die Dachorganisation dar. Sie wird auch unter den beiden Namen 'Dschamaat' und 'Schariat' geführt. An der Spitze von 'Schariat' stand der im Juli 2005 getötete Rasul Makascharipov. Er hatte 'im Namen aller Mudjaheddin Dagestans' nach dem Tod des tschetschenischen Ex-Präsidenten Maschadov der neuen separatistischen Führung Tschetscheniens Treue geschworen. Sein Nachfolger ist Shamil Kulinskij. Zentrale Figur scheint aber Rappani Chalilov (Rabbani) zu sein, ein Lake aus Bujnaksk. Zusammen mit Omar Schejchulaev gehört der 'Emir der Mudjaheddin Dagestans' zu den am häufigsten genannten Führern. Die Organisation ist in verschiedenen Regionen aktiv und hat in letzter Zeit mehrere Kommandanten verloren. Die Lücke wurde jedoch dank der Regenerationsfähigkeit dieser lockeren Struktur jedes Mal rasch wieder geschlossen.
Bekämpft wird der islamistische Widerstand von regulären Sicherheitskräften unter Leitung der 'Verwaltung zum Kampf gegen Extremismus und kriminellem Terrorismus' (UBE i UT), der Polizei (Miliz) und ihrer 'Sondereinheit für spezielle Einsätze' (OMON), der raschen Eingreiftruppe (SOBR) des Innenministeriums und dessen 102. Brigade, der Anti-Terror Einheit 'Alpha' des Inlandsgeheimdienstes FSB und in geringerem Masse als in Tschetschenien von der Russischen Armee. Die zunehmende Gewaltbereitschaft auf beiden Seiten führt aber immer seltener zu Verhaftungen. Die Behörden haben nämlich Lehren aus der Auseinandersetzung in Tschetschenien gezogen. Sie führen mit blockierten Rebellen kaum mehr langwierige Verhandlungen, sondern bringen selbst in der Hauptstadt massivste Mittel zur Vernichtung der Gegner zum Einsatz. Diese leisten erbittert Widerstand und werden als 'Märtyrer' verklärt. Bedeutend ist die tschetschenische Dimension. Mit der dortigen Stabilisierung verlagern sich die Kampfhandlungen vermehrt nach Dagestan, wo versprengte tschetschenische Rebellenkommandos über die nicht kontrollierbare Grenze einsickern. Im Hinterland führen Sicherheitskräfte vermehrt Kontrollen durch und haben so in
letzter Zeit eine Reihe von Verbindungsleuten Bassaevs gestellt. Es besteht aber die Gefahr, dass dabei gegenüber der Zivilbevölkerung unverhältnismäßige Mittel eingesetzt werden. Grosse Kritik hat unlängst die Abriegelung des ganzen Dorfes Novosasitli für eine 'Durchkämmung' ausgelöst. Seit Frühling 2005 haben Anschläge des islamistischen Untergrundes auf Sicherheitskräfte massiv zugenommen. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung hat sich zu einem beidseitigen Abnützungskampf gesteigert. Leidtragende - wenn auch in ungleich geringerem Masse als in Tschetschenien - ist die Zivilbevölkerung, auf die immer weniger Rücksicht genommen wird. Die Unterschiede zur Auseinandersetzung in Tschetschenien sind fundamental. Es gibt keine nationale Sezessionsbewegung, wohl aber regionale Autonomiebestrebungen innerhalb der Russischen Föderation (Quelle: Schweizer Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Asylverfahren, Erich Bertschi, "Russland: Dagestan - ein zweites Tschetschenien? Teil 2", 6.4.2006, S 4-7).
Der Politikwissenschaftler Murad Batal al-Shishani hat eine quantitative Analyse der Militäroperationen im Nordkaukasus seit dem Tod von Aslan Maschadow im März 2005 vorgenommen. Danach fanden 42 von 102 Operationen in Dagestan statt, was 41% entspricht, 51% fanden in Tschetschenien statt. Im Monat kommt er damit auf durchschnittlich 12 Militäroperationen, wovon sechs in Tschetschenien, fünf in Dagestan und eine in Inguschetien durchgeführt wurden (Central Asia - Caucasus Analyst, 19.10.2005 From Grozny to Nalchik). Dies betätigt die Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen, dass sich die Lage in Dagestan mehr und mehr zuspitzt. Am 25.10.2005 sind zwei Anführer des islamistischen Untergrunds in der russischen Teilrepublik bei einer Razzia der Sicherheitskräfte in Machatschkala getötet worden (www.russland-news.de). Auf die Angriffe von Kämpfer reagieren die Sicherheitsorgane in Dagestan mit Gewalt. Auch Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen der Religionsfreiheit sind an der Tagesordnung. So wurde am 10. Oktober der bekannte Menschenrechtler und Leiter der Organisation "Bürgeralternative", Abdurachim Magomedow verschleppt. (s.o.) Nach Angaben der Internetzeitung Kavkazkij Uzel unterschrieben Vertreter von Dagestan und Tschetschenien eine Übereinkunft darüber, dass tschetschenische Spezialeinheiten auf dagestanischem Territorium eingesetzt werden könnten (www.kavkaz.memo.ru, 27.10.2005). Am 18. November wurde der Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation Romaschka, Osman Boliev, in Chasawjurt verhaftet. Er war gerade dabei, sein Auto zu putzen. Angehörige fanden in diesem Auto dann eine Handgranate, die die Sicherheitskräfte, die ihn verhafteten, dort als Verhaftungsgrund platziert hatten. Boliev hat zwei Klagen beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg eingereicht, eine wegen der Entführung eines Zivilisten und eine andere wegen der Ermordung eines sechsjährigen tschetschenischen Mädchens während einer so genannten Spezialoperation. Es wird davon ausgegangen, dass er wegen dieser Klagen verschleppt wurde (RFE/RF 21.11.2005). Bei Razzien in der gesamten Republik aber besonders in der Hauptstadt Machatschkala und im Gebiet Chasawjurt, an der Grenze zu Tschetschenien, sollen seit Jahresbeginn mehrere hundert Personen festgenommen worden sein. Die Grenzen zwischen bloßer Kriminalität und politisch motivierten Guerillaaktivitäten scheinen sich dabei immer stärker zu verwischen. "Kriminelle Gruppen, nationalistische Rebellen, fanatische Terroristen und Sicherheitskräfte sind in einem feinmaschigen Netz aus wechselnden Allianzen, Intrigen und offenen Konflikten gleichermaßen gefangen", schreibt die NZZ am 13.1.2005. Im Vergleich zu den Nachbarrepubliken fällt bei den Terroranschlägen in Dagestan auf, dass mindestens die Hälfte von ihnen gegen höhere Beamte, ein Drittel gegen Sicherheitsbeamte und der Rest gegen Armeeangehörige gerichtet sind. Die Zivilbevölkerung insgesamt wird weniger in Mitleidenschaft gezogen, so dass es aus der Bevölkerung auch keinen starken Widerstand gegen die Anschläge gibt (Gesellschaft für bedrohte Völker: Schleichender Völkermord in Tschetschenien vom November 2005, S 15).
Nicht nur die Widerstandskämpfer tragen den bewaffneten Konflikt in letzter Zeit vermehrt in die Nachbarrepubliken Tschetscheniens, auch die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiten ihre Aktivitäten offenbar aus. Ramzan Kadyrov hat bereits offen erklärt, er wolle auch inDagestan "für Ordnung sorgen". Gemäss Cecenskoe obscestvo sind tschetschenische Einheiten seit Beginn dieses Jahres damit aktiv beschäftigt. Dabei ist es auch bereits zu offenen Konflikten mit den dagestanischen Sicherheitskräften gekommen. Moskau stützt offenbar die tschetschenischen Bemühungen, denn seit Oktober 2004 ist Ramzan Kadyrow u.a. Berater Dmitri Kosaks und zuständig für dessen Zusammenarbeit mit den lokalen Sicherheitskräften. In Anbetracht all dieser Tatsachen ist es kaum verwunderlich, dass sich die Menschenrechtslage auch in den Nachbarrepubliken Tschetscheniens kontinuierlich verschlechtert. Sowohl in Dagestan als auch in Inguschetien haben bereits vor Ausbruch des Tschetschenien-Krieges Tschetscheninnen gelebt. Während sie in Inguschetien 2002 mit rund 20 Prozent die zweit grösste Volksgruppe nach den Inguschen stellen, sind die Tschetschenen Dagestans, die Akkiner, mit 3.4 Prozent der Bevölkerung eine kleine Minderheit. Die Tschetscheninnen, die in Dagestan oder in Inguschetien aufhalten, leiden unter der aktuellen Situation doppelt: Wie alle andern Einwohner sind sie von der prekären politischen und wirtschaftlichen Lage betroffen. Zudem gehen auch in Dagestan die Sicherheitskräfte immer schärfer gegen Tschetscheninnen vor. Mit jedem Anschlag verschärfen sich die Spannungen zwischen den andern Bevölkerungsgruppen und den Tschetscheninnen. Insbesondere aus Inguschetien ist bekannt, dass die dortige tschetschenische und inguschische Bevölkerung die Flüchtlinge aus Tschetschenien anfangs sehr gastfreundlich aufgenommen hat. Mit der Verschärfung der Situation sind jedoch die Ressentiments gegenüber den langjährigen "Gästen" aus der Nachbarrepublik gewachsen (Schweizerische Flüchtlingshilfe/ Klaus Amann:Tschetschenien: Update - Entwicklungen in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen Teilen der Russischen Föderation vom 7.11.2005, S 18-19).
In Dagestan finden seit Jahresbeginn 2005 nahezu täglich Sprengstoffanschläge und Schießereien mit Toten und Verletzten statt. Ziel von Anschlägen sind Polizeiautos und - patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, allen voran Festnahmen und Folter. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Rebellen begehen gezielt Anschläge auf Angehörige der Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen und politische Führungskader (Quelle: Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.8.2006, S 20).
Die angespannte Situation in Dagestan lässt sich auch aus den folgenden APA-Meldungen ableiten: Russische Polizei tötet Untergrundführer in Dagestan (APA0147 5 AA 0161 27.6.2006). Aufständische in Dagestan haben am 8.8.2006 an ein und demselben Ort nacheinander einen Staatsanwalt getötet, den örtlichen Polizeichef aus dem Hinterhalt angegriffen und den Innenminister der russischen Kaukasus-Republik beschossen (APA0520 5 AA 0167, 8.8.2006). Polizisten hätten am 16.5.2006 in der Stadt Kisiljurt in der Teilrepublik Dagestan zwei Extremisten getötet, die eine Schule überfallen wollten. Bei dem Feuergefecht gegen die beiden in einem Wohnhaus verschanzten Terroristen seien ein Polizist getötet und zwölf verletzt worden (APA0769 5 AA 0149 Di, 16.5.2006). Russische Truppen haben am 14.1.2006 in der Republik Dagestan einen mutmaßlichen Rebellenführer getötet (APA0238 5 AA 0158, 14.1.2006). In Dagestan sind am 3.1.2006 nach Angaben der Polizei mindestens fünf Rebellen und zwei Polizisten bei einem Einsatz mit schweren Waffen getötet worden (APA0600 5 AA 0138, 3.1.2006). Bei einer Schießerei zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern sind am 9.10.2005 in Dagestan mindestens sechs Menschen ums Leben gekommen (APA0070 5 AA 0120, 9.10.2005). In der russischen Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus haben Unbekannte am 5.9.2005 drei Polizisten erschossen (APA0058 5 AA 008, 6.9.2005). Bei einem Bombenanschlag in der südrussischen Unruheregion Dagestan sind am 1.7.2005 elf Menschen getötet und 23 verletzt worden. Es
seien Soldaten wie Passanten getroffen worden (APA0594 5 AA 0222, 1.7.2005).
1.2.3. Die Feststellungen zu D.H. ergeben sich aus dem oben in Klammern zitierten Bericht. Die zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf die in Klammern zitierten Berichte, die von angesehenen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Einrichtungen stammen und denen von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
2.1.3. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, hat dieses das Verfahren als Einzelrichter fortzuführen.
2.2.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, unterstützte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die tschetschenischen Kämpfer - insbesondere den 1999 getöteten Verwandten D.H., einen bekannten Kämpfer und Kommandanten tschetschenischer Rebellen - mit Medikamenten und Lebensmittel und geriet deshalb in das Blickfeld der Behörden, wurde in Folge festgenommen, misshandelt und bedroht. Vor dem Hintergrund der zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation ungerechtfertigten Eingriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt wäre.
Der erforderliche Konnex zu den in der GFK genannten Gründen liegt insofern vor, als die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung auf einer Gemengenlage von politischen und ethnischen Bezugspunkten gründet, die überdies Gesichtspunkte von Inanspruchnahme aufgrund Angehörigeneigenschaft enthält.
Aufgrund des Charakters der Verfolgung steht dem Beschwerdeführer auch keine Relokationsmöglichkeit in anderen Teilen der Russischen Föderation offen.
Da sich demnach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als wohlbegründet im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention erweist und auch kein Anhaltspunkt für einen der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungs- oder Ausschlussgründe ersichtlich ist, war der Berufung Folge zu geben, ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen.