GZ: B4 263.837-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des A.A., geboren am 00.00.1984, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.8.2005, Zl. 04 24.945-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.5.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und A.A. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass A.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, lebte zuletzt in seinem Herkunftsstaat im Dorf O. in Dagestan. Nach seinen Angaben reiste er am 11.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
2. Bei seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt am 20.12.2004 und am 23.5.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Am Abend des 00.00.2002 sei er in seinem Heimatdorf auf der Straße von vier russischen Soldaten verschleppt worden. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gesteckt und ihn an einem ihm unbekannten Ort gebracht. Dort sei er nach D.H., dem Cousin seiner Mutter befragt worden, der bereits im Jahr 1999 oder 2000 getötet worden sei. Auch über andere Verwandte, die gekämpft hätten, sei er befragt worden, nämlich über zwei von fünf Brüdern von D.H.. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, einmal pro Woche Informationen über diese Verwandten zu liefern; andernfalls würde er "verschwinden". Nach seiner Freilassung habe er seinen Eltern von dem Vorfall erzählt und man habe sich zur Flucht entschlossen. Daraufhin habe er am 10.6.2002 sein Herkunftsland verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamtes den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.); überdies wies es den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Asylantrages und die Refoulement-Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei; seine Angaben seien "vage" und er habe sich "auf allgemein gehaltene Darstellungen" beschränkt. Zur Ausweisung hielt das Bundesasylamt fest, dass im Fall des Beschwerdeführers "kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich" vorliege.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Darin wird unter Wiederholung des bereits zuvor erstatteten Fluchtvorbringens im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführers aufgrund seiner Verwandtschaft zu D.H. evidentermaßen gefährdet sei.
5. Am 30.5.2008 fand beim unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche Berufungsverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer abermals einvernommen und außerdem sein Bruder A.B., sein Cousin A.C. sowie (als Zeugin) D.A., die Witwe des D.H., befragt wurden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte Bescheide vor, aus denen sich ergibt, dass zahlreichen Familiengehörigen des Beschwerdeführers, darunter der genannten D.A. in Österreich Asyl gewährt wurde. Weiters wurde die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anhand von Länderdokumentationsmaterial erörtert, das den Verfahrensparteien zugleich mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt worden war. Das Bundesasylamt nahm - wie bereits im Vorhinein schriftlich mitgeteilt worden war - an der Verhandlung nicht teil und nahm auch zum Länderdokumentationsmaterial nicht Stellung.
II. Der Asylgerichtshof hat über die nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stammt aus O., Dagestan.
Dies ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers; auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2002 in O. auf der Straße von vier russischen Soldaten angehalten und an einen ihm unbekannten Ort verschleppt. Dort wurde zum Cousin seiner Mutter, D.H., einen 1999 getöteten Kämpfer, sowie zu zwei von dessen Brüdern befragt, die die Familie des Beschwerdeführers ab und zu besuchten und zumindest am ersten Tschetschenienkrieg selbst als Kämpfer teilgenommen hatten. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, über diese Verwandten Informationen zu sammeln und einmal wöchentlich darüber zu berichten. Dabei wurde ihm mit dem Tod gedroht, sollte er sich weigern, dies zu tun, oder jemandem von diesem Gespräch erzählen. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer in sein Dorf zurückgebracht, wo er seinen Eltern von dem Vorfall berichtete. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat.
Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung am 30.5.2008 nachvollziehbar, detailliert und lebensnah die Umstände und Hintergründe seiner Verschleppung und die damit im Zusammenhang stehende Gefährdungssituation schilderte. Erhebliche Widersprüche oder Abweichungen zwischen den Ausführungen in der Verhandlung und den Ausführungen vor dem Bundesasylamt ergaben sich nicht. Gleiches gilt im Verhältnis zu Ausführungen, die A.B. und die Zeugin D.A. in der Verhandlung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gemacht haben. Des Weiteren findet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Deckung in den unter Punkt II.1.2. zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen, sodass dessen Angaben umso plausibler erscheinen.
1.2. Zur hier relevanten Situation im Herkunftsstaat:
1.2.1. Zu D.H.:
D.H. nahm während des ersten Tschetschenienkrieges am Angriff von R.S. auf K. teil. Er kommandierte im August 1999 Kämpfer während der Kämpfe in der N.-Region in Dagestan. D.H. wurde wahrscheinlich im Herbst 1999 nahe der Stadt A. getötet. (Quelle: EU-Argo project Country Information - Chechnya - April 2005).
1.2.2. Zur Lage in Dagestan:
Mit einer Fläche von 50.300 km ist Dagestan die größte Teilrepublik des Nordkaukasus. Rund 30 Volksgruppen mit gegen 70 Dialekten leben in der Republik. Die zahlenmässig bedeutendsten sind Awaren (29%), Darginer (16,5%) und Kumyken (14%), die in einer Dreier-Koalition die wichtigsten Posten in der Regierung unter sich aufteilen. Ein konstanter Austausch findet mit Tschetschenien statt. Aus dieser Teilrepublik kehrten Awaren, Nogajer und Akkinzen nach Dagestan zurück, während Tschetschenen je nach Sicherheitslage zwischen beiden Republiken pendeln. Im Februar 1944 wurden neben dem gesamten tschetschenischen Volk rund 150.000 Akkinzen aus dem dagestanischen Bezirk 'Auch' zwangsweise nach Zentralasien deportiert. Nach der Ansiedelung von Laken aus Bergdörfern
wurde das Gebiet in 'Neulakischer Bezirk' (Novolakskij rayon) umgetauft. Erst 1957 konnten Tschetschenen in den Kaukasus zurückkehren, strenge Auflagen verhinderten jedoch lange eine stärkere Wiederbesiedelung dieses Gebietes durch Akkinzen. 1991 erliess Dagestan das Gesetz 'Über die materielle Rehabilitierung der repressierten Völker', das die großzügige Rückgabe von Besitz an Vertriebene vorsah. Es blieb jedoch beim guten Vorsatz. Im Laufe des Tschetschenien-Krieges drängten zeitweise gegen 70'000 tschetschenische Flüchtlinge zu ihren Verwandten und veränderten damit die sensible ethnische Balance. Sie vertrieben lakische Familien teilweise gewaltsam. Nogajer siedeln hauptsächlich im Grenzgebiet zwischen Dagestan, Kalmykien und dem Kreis Stavropol. Im so genannten Ersten Tschetschenienkrieg Mitte der Neunzigerjahre sollen mehrere hundert Nogajer auf tschetschenischer Seite im 'Nogaj Battalion' gekämpft haben. In die Schlagzeilen gerieten sie Mitte Februar 2006 erneut, als es im abgelegenen Gebiet von Neftekumsk, Kreis Stavropol zu einer wüsten Schiesserei zwischen Sicherheitskräften und Rebellen kam. Die Verfolgung flüchtiger Rebellen endete in im Nogajskij Bezirk. Bei den dabei getöteten Nogajern handelte es sich nach offiziellen Angaben um Kämpfer des 'Schelkovskij Dschamaat', einer in Tschetschenien operierenden Einheit von Islamisten, die schon zwischen 2003 und 2005 in Kämpfe verwickelt war.
Neben Tatarstan gilt Dagestan wieder als wichtigstes islamisches Zentrum Russlands. Ausdruck des Führungsanspruches in religiösen Fragen sind die für 8.000 Personen bemessene 'Zentrale Dschuma-Moschee' und die Nordkaukasische Islamische Universität 'Scheich Muhammad Arif' in Machatschkala. Traditionell stellt Dagestan die meisten Mekka-Pilger aus der Russischen Föderation. Ihr Anteil liegt bei rund 80%. Das Parlament erließ am 22. September 1999 das 'Verbot wahhabitischer und anderer extremistischer Tätigkeit auf dem Territorium der Republik Dagestan'. Das Gesetz schuf aber mehr Probleme, als es löste. Obwohl Soziologen den Anteil radikaler Wahhabiten' auf maximal 3-5% der erwachsenen Bevölkerung schätzen, wird der unscharfe Begriff 'Wahhabit' heute auf
jegliche Gegnerschaft angewendet. (Quelle: Schweizer Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Asylverfahren, Erich Bettschi, "Russland: Dagestan - ein zweites Tschetschenien? Teil V', 6.4.2006, S 2-6).
Die islamistische Propaganda spricht vor allem die ländliche Jugend an, wobei der Zuspruch in Gebieten mit deportierter Bevölkerung besonders groß ist. Die Teilnahme an den Tschetschenienkriegen auf tschetschenischer Seite bietet die Möglichkeit, erhebliche finanzielle Mittel und Prestige zu erwerben. Experten gehen davon aus, dass sich einzelne Mitglieder zumindest vorübergehend in den heimatlichen Dorfgemeinschaften aufhalten und nicht als Kämpfer erkennbar sind. Die Wiege des militanten dagestanischen Untergrundes liegt im tschetschenischen Urus-Martan. Dorthin floh 1997 Bagauddin Kebedov, einer der Ideologen, und gründete die 'Islamische Armee des Kaukasus'. Heute prägen mobile, kleine, bewaffnete Gruppen das Geschehen. Sie sind territorial verankert, jedoch untereinander und sehr wahrscheinlich auch mit tschetschenischen Rebellen vernetzt. Nach verlustreichen Großoperationen unter tschetschenischer Leitung in den Neunzigerjahren, die eine sofortige Machtübernahme anstrebten, hat sich der islamistische Widerstand auf klassische Guerillaaktivitäten verlegt, um mit geringen Mitteln und beschränktem Risiko größtmögliche Resonanz zu erzeugen. Attentate ereignen sich in Dagestan mittlerweile häufiger als in Tschetschenien. Die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung sind jedoch geringer.
Mit großen Terroranschlägen wie dem Bombenanschlag auf die Siegesparade in Kaspijsk am 9.5.2002, der 43 Tote und rund 100 Verletzte forderte, setzt der Untergrund ein Lebenszeichen nach Phasen staatlicher Erfolge. Aktionen dieser Größe sind jedoch selten, da sie die Zivilbevölkerung gegen die Islamisten aufbringen und intensive staatliche Repression legitimieren. Anschläge gegen Infrastruktureinrichtungen wie die Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen finden jedoch mit großer Regelmäßigkeit statt. Attentate gegen bedeutende Funktionsträger zielen direkt auf die Schwächung des Systems ab. Oft werden Sprengsätze eingesetzt, gelegentlich auch Schusswaffen. Da nicht nur der militante Untergrund von der Liquidierung dieser Persönlichkeiten profitiert, können einzelne Anschläge durchaus auch von kriminellen Organisationen, Auftragsmördern oder persönlichen Feinden der Opfer stammen. Die Theorie eines terroristischen Hintergrundes liegt jedoch im Interesse aller und bleibt daher offiziell nicht widersprochen. Eine Häufung in Zeiten politischer Instabilität ist unverkennbar. Angriffe auf Sicherheitskräfte ereignen sich fast täglich. Sprengsätze detonieren, wenn ein Militär- oder Armeefahrzeug vorbeifährt; Polizisten müssen vielerorts mit Heckenschützen rechnen.
Brennpunkt ist die Hauptstadt Machatschkala, wo die größte Aufmerksamkeit erreicht wird und wo die meisten Funktionsträger tätig sind. Einen weiteren Krisenherd stellt die stark durchmischte Region Chasavjurt dar, wo die lokale Führung ein eigenes Programm verfolgt und zumindest teilweise mit tschetschenischen Kräften verbunden sein soll. Im gesamten Grenzgebiet zu Tschetschenien infiltrieren immer wieder tschetschenische Rebellengruppen. Von den Gefechten und Verfolgungsjagden zwischen Sicherheitskräften und aus Tschetschenien heraus gedrängten Kommandos kann die lokale Bevölkerung betroffen sein. Dschamaat Scharia hat offenbar die in Machatschkala tätige 'Dschennet' (Paradies) aufgesogen und stellt die Dachorganisation dar. Sie wird auch unter den beiden Namen 'Dschamaat' und 'Schariat' geführt. An der Spitze von 'Schariat' stand der im Juli 2005 getötete Rasul Makascharipov. Er hatte 'im Namen aller Mudjaheddin Dagestans' nach dem Tod des tschetschenischen Ex-Präsidenten Maschadov der neuen separatistischen Führung Tschetscheniens Treue geschworen. Sein Nachfolger ist Shamil Kulinskij. Zentrale Figur scheint aber Rappani Chalilov (Rabbani) zu sein, ein Lake aus Bujnaksk. Zusammen mit Omar Schejchulaev gehört der 'Emir der Mudjaheddin Dagestans' zu den am häufigsten genannten Führern. Die Organisation ist in verschiedenen Regionen aktiv und hat in letzter Zeit mehrere Kommandanten verloren. Die Lücke wurde jedoch dank der Regenerationsfähigkeit dieser lockeren Struktur jedes Mal rasch wieder geschlossen.
Bekämpft wird der islamistische Widerstand von regulären Sicherheitskräften unter Leitung der 'Verwaltung zum Kampf gegen Extremismus und kriminellem Terrorismus' (UBE i UT), der Polizei (Miliz) und ihrer 'Sondereinheit für spezielle Einsätze' (OMON), der raschen Eingreiftruppe (SOBR) des Innenministeriums und dessen 102. Brigade, der Anti-Terror Einheit 'Alpha' des Inlandsgeheimdienstes FSB und in geringerem Masse als in Tschetschenien von der Russischen Armee. Die zunehmende Gewaltbereitschaft auf beiden Seiten führt aber immer seltener zu Verhaftungen. Die Behörden haben nämlich Lehren aus der Auseinandersetzung in Tschetschenien gezogen. Sie führen mit blockierten Rebellen kaum mehr langwierige Verhandlungen, sondern bringen selbst in der Hauptstadt massivste Mittel zur Vernichtung der Gegner zum Einsatz. Diese leisten erbittert Widerstand und werden als 'Märtyrer' verklärt. Bedeutend ist die tschetschenische Dimension. Mit der dortigen Stabilisierung verlagern sich die Kampfhandlungen vermehrt nach Dagestan, wo versprengte tschetschenische Rebellenkommandos über die nicht kontrollierbare Grenze einsickern. Im Hinterland führen Sicherheitskräfte vermehrt Kontrollen durch und haben so in
letzter Zeit eine Reihe von Verbindungsleuten Bassaevs gestellt. Es besteht aber die Gefahr, dass dabei gegenüber der Zivilbevölkerung unverhältnismäßige Mittel eingesetzt werden. Grosse Kritik hat unlängst die Abriegelung des ganzen Dorfes Novosasitli für eine 'Durchkämmung' ausgelöst. Seit Frühling 2005 haben Anschläge des islamistischen Untergrundes auf Sicherheitskräfte massiv zugenommen. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung hat sich zu einem beidseitigen Abnützungskampf gesteigert. Leidtragende - wenn auch in ungleich geringerem Masse als in Tschetschenien - ist die Zivilbevölkerung, auf die immer weniger Rücksicht genommen wird. Die Unterschiede zur Auseinandersetzung in Tschetschenien sind fundamental. Es gibt keine nationale Sezessionsbewegung, wohl aber regionale Autonomiebestrebungen innerhalb der Russischen Föderation (Quelle: Schweizer Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Asylverfahren, Erich Bertschi, "Russland: Dagestan - ein zweites Tschetschenien? Teil 2", 6.4.2006, S 4-7).
Der Politikwissenschaftler Murad Batal al-Shishani hat eine quantitative Analyse der Militäroperationen im Nordkaukasus seit dem Tod von Aslan Maschadow im März 2005 vorgenommen. Danach fanden 42 von 102 Operationen in Dagestan statt, was 41% entspricht, 51% fanden in Tschetschenien statt. Im Monat kommt er damit auf durchschnittlich 12 Militäroperationen, wovon sechs in Tschetschenien, fünf in Dagestan und eine in Inguschetien durchgeführt wurden (Central Asia - Caucasus Analyst, 19.10.2005 From Grozny to Nalchik). Dies betätigt die Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen, dass sich die Lage in Dagestan mehr und mehr zuspitzt. Am 25.10.2005 sind zwei Anführer des islamistischen Untergrunds in der russischen Teilrepublik bei einer Razzia der Sicherheitskräfte in Machatschkala getötet worden (www.russland-news.de). Auf die Angriffe von Kämpfer reagieren die Sicherheitsorgane in Dagestan mit Gewalt. Auch Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen der Religionsfreiheit sind an der Tagesordnung. So wurde am 10. Oktober der bekannte Menschenrechtler und Leiter der Organisation "Bürgeralternative", Abdurachim Magomedow verschleppt. (s.o.) Nach Angaben der Internetzeitung Kavkazkij Uzel unterschrieben Vertreter von Dagestan und Tschetschenien eine Übereinkunft darüber, dass tschetschenische Spezialeinheiten auf dagestanischem Territorium eingesetzt werden könnten (www.kavkaz.memo.ru, 27.10.2005). Am 18. November wurde der Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation Romaschka, Osman Boliev, in Chasawjurt verhaftet. Er war gerade dabei, sein Auto zu putzen. Angehörige fanden in diesem Auto dann eine Handgranate, die die Sicherheitskräfte, die ihn verhafteten, dort als Verhaftungsgrund platziert hatten. Boliev hat zwei Klagen beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg eingereicht, eine wegen der Entführung eines Zivilisten und eine andere wegen der Ermordung eines sechsjährigen tschetschenischen Mädchens während einer so genannten Spezialoperation. Es wird davon ausgegangen, dass er wegen dieser Klagen verschleppt wurde (RFE/RF 21.11.2005). Bei Razzien in der gesamten Republik aber besonders in der Hauptstadt Machatschkala und im Gebiet Chasawjurt, an der Grenze zu Tschetschenien, sollen seit Jahresbeginn mehrere hundert Personen festgenommen worden sein. Die Grenzen zwischen bloßer Kriminalität und politisch motivierten Guerillaaktivitäten scheinen sich dabei immer stärker zu verwischen. "Kriminelle Gruppen, nationalistische Rebellen, fanatische Terroristen und Sicherheitskräfte sind in einem feinmaschigen Netz aus wechselnden Allianzen, Intrigen und offenen Konflikten gleichermaßen gefangen", schreibt die NZZ am 13.1.2005. Im Vergleich zu den Nachbarrepubliken fällt bei den Terroranschlägen in Dagestan auf, dass mindestens die Hälfte von ihnen gegen höhere Beamte, ein Drittel gegen Sicherheitsbeamte und der Rest gegen Armeeangehörige gerichtet sind. Die Zivilbevölkerung insgesamt wird weniger in Mitleidenschaft gezogen, so dass es aus der Bevölkerung auch keinen starken Widerstand gegen die Anschläge gibt (Gesellschaft für bedrohte Völker: Schleichender Völkermord in Tschetschenien vom November 2005, S 15).
Nicht nur die Widerstandskämpfer tragen den bewaffneten Konflikt in letzter Zeit vermehrt in die Nachbarrepubliken Tschetscheniens, auch die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiten ihre Aktivitäten offenbar aus. Ramzan Kadyrov hat bereits offen erklärt, er wolle auch inDagestan "für Ordnung sorgen". Gemäss Cecenskoe obscestvo sind tschetschenische Einheiten seit Beginn dieses Jahres damit aktiv beschäftigt. Dabei ist es auch bereits zu offenen Konflikten mit den dagestanischen Sicherheitskräften gekommen. Moskau stützt offenbar die tschetschenischen Bemühungen, denn seit Oktober 2004 ist Ramzan Kadyrow u.a. Berater Dmitri Kosaks und zuständig für dessen Zusammenarbeit mit den lokalen Sicherheitskräften. In Anbetracht all dieser Tatsachen ist es kaum verwunderlich, dass sich die Menschenrechtslage auch in den Nachbarrepubliken Tschetscheniens kontinuierlich verschlechtert. Sowohl in Dagestan als auch in Inguschetien haben bereits vor Ausbruch des Tschetschenien-Krieges Tschetscheninnen gelebt. Während sie in Inguschetien 2002 mit rund 20 Prozent die zweit grösste Volksgruppe nach den Inguschen stellen, sind die Tschetschenen Dagestans, die Akkiner, mit 3.4 Prozent der Bevölkerung eine kleine Minderheit. Die Tschetscheninnen, die in Dagestan oder in Inguschetien aufhalten, leiden unter der aktuellen Situation doppelt: Wie alle andern Einwohner sind sie von der prekären politischen und wirtschaftlichen Lage betroffen. Zudem gehen auch in Dagestan die Sicherheitskräfte immer schärfer gegen Tschetscheninnen vor. Mit jedem Anschlag verschärfen sich die Spannungen zwischen den andern Bevölkerungsgruppen und den Tschetscheninnen. Insbesondere aus Inguschetien ist bekannt, dass die dortige tschetschenische und inguschische Bevölkerung die Flüchtlinge aus Tschetschenien anfangs sehr gastfreundlich aufgenommen hat. Mit der Verschärfung der Situation sind jedoch die Ressentiments gegenüber den langjährigen "Gästen" aus der Nachbarrepublik gewachsen (Schweizerische Flüchtlingshilfe/ Klaus Amann:Tschetschenien: Update - Entwicklungen in Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und anderen Teilen der Russischen Föderation vom 7.11.2005, S 18-19).
In Dagestan finden seit Jahresbeginn 2005 nahezu täglich Sprengstoffanschläge und Schießereien mit Toten und Verletzten statt. Ziel von Anschlägen sind Polizeiautos und - patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, allen voran Festnahmen und Folter. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Rebellen begehen gezielt Anschläge auf Angehörige der Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen und politische Führungskader (Quelle: Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien) vom 18.8.2006, S 20).
Die angespannte Situation in Dagestan lässt sich auch aus den folgenden APA-Meldungen ableiten: Russische Polizei tötet Untergrundführer in Dagestan (APA0147 5 AA 0161 27.6.2006). Aufständische in Dagestan haben am 8.8.2006 an ein und demselben Ort nacheinander einen Staatsanwalt getötet, den örtlichen Polizeichef aus dem Hinterhalt angegriffen und den Innenminister der russischen Kaukasus-Republik beschossen (APA0520 5 AA 0167, 8.8.2006). Polizisten hätten am 16.5.2006 in der Stadt Kisiljurt in der Teilrepublik Dagestan zwei Extremisten getötet, die eine Schule überfallen wollten. Bei dem Feuergefecht gegen die beiden in einem Wohnhaus verschanzten Terroristen seien ein Polizist getötet und zwölf verletzt worden (APA0769 5 AA 0149 Di, 16.5.2006). Russische Truppen haben am 14.1.2006 in der Republik Dagestan einen mutmaßlichen Rebellenführer getötet (APA0238 5 AA 0158, 14.1.2006). In Dagestan sind am 3.1.2006 nach Angaben der Polizei mindestens fünf Rebellen und zwei Polizisten bei einem Einsatz mit schweren Waffen getötet worden (APA0600 5 AA 0138, 3.1.2006). Bei einer Schießerei zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern sind am 9.10.2005 in Dagestan mindestens sechs Menschen ums Leben gekommen (APA0070 5 AA 0120, 9.10.2005). In der russischen Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus haben Unbekannte am 5.9.2005 drei Polizisten erschossen (APA0058 5 AA 008, 6.9.2005). Bei einem Bombenanschlag in der südrussischen Unruheregion Dagestan sind am 1.7.2005 elf Menschen getötet und 23 verletzt worden. Es
seien Soldaten wie Passanten getroffen worden (APA0594 5 AA 0222, 1.7.2005).
1.2.3. Die Feststellungen zu D.H. ergeben sich aus dem oben in Klammern zitierten Bericht. Die zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf die in Klammern zitierten Berichte, die von angesehenen staatlichen bzw. nichtstaatlichen Einrichtungen stammen und denen von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren ist daher grundsätzlich nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen.
2.1.3. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1.7.2008 eine mündliche Verhandlung vor einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates stattgefunden hat, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, hat dieses das Verfahren als Einzelrichter fortzuführen.
2.2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, steht der Beschwerdeführer in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem im Jahr 1999 getöteten D.H., einem bekannten Kämpfer und Kommandanten tschetschenischer Rebellen. Der Beschwerdeführer geriet deswegen in das Blickfeld der Behörden, wurde entführt, und hätte Informationen über Brüder D.H. - die zumindest im ersten Tschetschenienkrieg als Kämpfer tätig waren - sammeln sollen, wobei ihm in diesem Zusammenhang auch mit dem Tod gedroht wurde. Vor dem Hintergrund der zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation ungerechtfertigten Eingriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt wäre.
Der erforderliche Konnex zu den in der GFK genannten Gründen liegt insofern vor, als die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung auf einer Gemengenlage von politischen und ethnischen Bezugspunkten gründet, die überdies Gesichtspunkte von Inanspruchnahme aufgrund Angehörigeneigenschaft enthält.
Aufgrund des Charakters der Verfolgung steht dem Beschwerdeführer auch keine Relokationsmöglichkeit in anderen Teilen der Russischen Föderation offen.
Da sich demnach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als wohlbegründet im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention erweist und auch kein Anhaltspunkt für einen der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungs- oder Ausschlussgründe ersichtlich ist, war der Berufung Folge zu geben, ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen.