A14 300.997-4/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs.4 AVG, BGBl Nr.51/1991 idgF.iVm § 61 des Asylgesetzes 2005 über die Beschwerde des O.U. geb. 00.00.1988, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2008, Zahl 08 07.072 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 17 AsylG
ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 27.10.2005 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer O.U. erstmalig beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2006, ZI. 05 18.154-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung ein, welche vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.06.2007 abgewiesen wurde.
Am 04.10.2007 brachte der im Betreff Genannte neuerlich einen Asylantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2007, ZI. 07 09.203 EAST West, gemäß
§ 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid seitens des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007 keine Folge gegeben.
Am 02.06.2008 stellte der Beschwerdeführer beim Landespolizeikommando Wien, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.06.2008, ZI. 08 04.792 EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgesprochen.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelanmeldung. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid Berufung.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, wurden zunächst die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, ZI. 08 04.792 EAST-Ost, vorkommenden offensichtlichen Schreibfehler richtig gestellt. In weiterer Folge wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgewiesen und wurde die Beschwerde wegen Verspätung gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen.
Der Bf. wurde am 13.5.2008 in Schubhaft genommen. Am 2.6.2008 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro dem BAA-EAST-OST eine Verständigung über einen "mündlichen Asylantrag" des Bf. vom 2.6.08, 06.15. Uhr.
Bei der noch am selben Tag vor der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG 2005 gab der Bf. unmißverständlich zu Protokoll, dass er keinen neuerlichen Asylantrag stellen möchte (siehe AS 31 des erstinstanzlichen Aktes). Er verwies gleichzeitig auf seinen Rechtsanwalt Dr. Binder und darauf, dass dieser in seinem Namen ein Rechtsmittel gegen die zuletzt in seinem Verfahren ergangene Asylentscheidung erheben werde.
Am 21.8.2008 wurde der Bf. vor dem BAA-EAST-OST ebenfalls niederschriftlich einvernommen und gab auch hier eindeutig an, dass er den gegenständlichen Asylantrag nicht habe stellen wollen, sondern dies ein Missverständnis der Polizei wäre. Auch hier erwähnte der Bf. neuerlich seinen Rechtsanwalt. (siehe AS 55 des erstinstanzlichen Aktes)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat der Asylgerichtshof über die gegenständliche Beschwerde durch Einzelrichter zu entscheiden.
§ 17 AsylG lautet:
(1) "Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht."
(2) "Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs. 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird."
....
(4) "Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen."
...
Obwohl im konkreten Fall von Seiten des Bf. gar kein Antrag im Sinne des § 17 AsylG vorlag, erließ die erstinstanzliche Behörde dennoch am 23.8.2008 den angefochtenen Bescheid.
Ergänzend darf angeführt werden, dass der vom Bf. genannte Rechtsanwalt dem Verfahren weder beigezogen noch ihm die angefochtene Entscheidung zugestellt wurde.
Da somit ein Bescheid ohne gültigen Antrag erlassen wurde, war dieser in Anwendung der Bestimmung des § 17 AsylG ersatzlos zu beheben.
Dieser Bescheid wäre jedoch auch bei Annahme eines gültigen Antrages nicht wirksam geworden, da er nicht an die richtige Person zugestellt wurde. Hinweise auf eine Heilung dieses offenkundigen Zustellmangels sind dem Akt nicht zu entnehmen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.