TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 C3 314202-1/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

C3 314.202-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1973, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007, Zahl: 05 22.330-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2005 einen Asylantrag und wurde hiezu im Rahmen der Ersteinvernahme am 29.12.2005 niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an: "Am 06.06.2005 gab es in Amritsar eine Sikh Konferenz zu Ehren unserer Märtyrer. Als Reaktion auf diese Konferenz veranstalteten Leute der Shif Sena Partei am 08.06.2005 einen Aufmarsch. Dabei wurden Puppen unserer Märtyrer nachgebildet und öffentlich verbrannt. Ich versuchte zusammen mit 15 anderen Anhängern unserer Gruppe die Leute der Shif Sena davon abzuhalten. Die Polizei schritt ein und sperrte 13 unserer Leute ein. Ich konnte von dort fliehen, aber die Polizei hatte sich das Kennzeichen meines Fahrzeuges aufgeschrieben. Deshalb wusste die Polizei wo ich wohne und kam auch zu uns nach Hause. Ich selbst war an diesem Tag zu Hause nicht anwesend. Am 12.06.2005 gab es wieder eine Sikh Konferenz in Amritsar um die Freilassung der zu Unrecht inhaftierten Sikh zu erwirken. An diesem Tag versuchte die Polizei mich wieder festzunehmen, ich konnte jedoch abermals fliehen und fuhr mit dem Transportunternehmen durch das Land, wie ich es schon bei meinem Fluchtweg angegeben habe. Ich erfuhr telefonisch von meiner Familie, dass die Polizei ein paar Mal bei uns war und nach mir gefragt hat. Aus diesen Gründen habe ich dann beschlossen mein Heimatland zu verlassen. Außerdem gab es noch einen Grundstückstreit mit meinem Onkel namens N.S. und seinem Sohn S.N.. Im Zuge dieser Streitigkeiten hat mich mein Onkel bei der Polizei angezeigt, er hat angegeben, dass ich regelmäßig von Extremisten besucht werde. Deswegen wurde ich dann von der Polizei gesucht."

 

Am 01.08.2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007, Zahl: 05 22.330-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 01.08.2007, Zahl: 05 22.330-BAW, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Asylwerbers sei als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Asylwerber habe weder Beweismittel zum Nachweis seiner Identität noch zu den Sachverhalten, auf die er seinen Asylantrag stütze, beigebracht. Es stehe außer Zweifel, dass dies im Falle Indiens logistisch ohne Weiteres möglich und dem Asylwerber auch zumutbar gewesen wäre. Die diesbezüglich mangelnde Mitwirkung des Asylwerbers an der Wahrheitsfindung werfe bereits erste Schatten auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Vor der Erstaufnahmestelle sei der Beschwerdeführer zumindest noch ansatzweise in der Lage gewesen, sein an sich stereotypes Vorbringen durch lose Aneinanderreihung von einzelnen Geschehnissen und Nennung von Daten zu manifestieren. Bei der späteren Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, sei jedoch der zwingende Eindruck entstanden, dem Asylwerber seien die wenigen - vor der Erstaufnahmestelle noch vorgetragenen - Anhaltspunkte seiner Geschichte beinahe vollends entfallen. In keiner Phase der Befragung sei er mehr in der Lage gewesen konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Die Befragung sei mühsam gewesen, da der Beschwerdeführer von sich aus kaum dazu beigetragen habe einen konkreten Sachverhalt zu erarbeiten und die ihm gestellte Fragen nur stereotyp beantwortet habe. So seien nach beinahe jeder Nachfrage Widersprüche aufgetreten.

 

Beispielsweise habe der Asylwerber vor der Erstaufnahmestelle geschildert sich im Juli 2005 von seinem Heimatdorf aus auf Wanderschaft durch viele Städte und Bundesstaaten begeben zu haben (Haryana, Andaur, Tulisahib, Bombay, Rajastan, Bikaner), ehe er zuletzt im November 2005 von New Delhi ausgereist sei. Widersprüchlich dazu habe er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, auf die Frage hin, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe, lediglich angegeben, er sei nach New Delhi gefahren, habe dort einen Monat zugebracht und habe dann das Land verlassen.

 

Auch in Bezug auf seinen Reisepass seien Widersprüche aufgetreten. So habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dieser sei vor etwa 5 Jahren ausgestellt worden, sei ihm jedoch vom Schlepper in New Delhi abgenommen worden. Davor jedoch habe er ausgesagt, sein Reisepass sei vor über 10 Jahren ausgestellt und zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise bereits abgelaufen gewesen. Aus diesem Grund habe der Schlepper neue Papiere besorgen müssen.

 

Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Erstaufnahmezentrum Ost am 29.12.2005 den Ort des Geschehens, wo es zu Problemen mit der Polizei gekommen sei, nach Amritsar verlegt, während er vor dem Bundesasylamt am 01.08.2007 angegeben habe, die Demonstrationen und die daraus resultierenden Probleme seinen in Mehta gewesen. Zwar habe er über Vorhalt angegeben, Mehta liege nur 10 bis 15 Kilometer von Amritsar entfernt und gehöre zum Verwaltungsbezirk Amritsar. Trotzdem stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer dann nicht gleich bei der Erstbefragung Mehta angegeben habe.

 

Auf die Frage hin, warum ein einfacher Landwirt, der lediglich die Grundschule besucht habe, überhaupt dazu käme, sich für die Studentenvereinigung AISSF zu engagieren - dies habe er vor der Erstaufnahmestelle ausgesagt - sei der Asylwerber sofort dahingehend ausgewichen, für die Akali Dal und nicht für die AISSF tätig gewesen zu sein.

 

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens sei die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse um ein vollkommen vages, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, bei dem sich jeweils auf Nachfrage hin umgehend Widersprüche und Ungereimtheiten auftaten und welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des Asylwerbers hatte. Der Asylwerber habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Asylwerbers fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde gesamtinhaltlich angefochten. Die Feststellungen der erkennenden Behörde seien nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen und auch nach über zwei Jahren Pause neuerlich vorgebracht. Dabei habe er jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung geliefert und auch sein Einverständnis zu einer Überprüfung an Ort und Stelle gegeben. Es wäre Aufgabe der Erstbehörde gewesen, den realen Hintergrund der Fluchtgeschichte zu überprüfen. Es sei keine substantiierte Befragung erfolgt, daher sei das Verfahren mangelhaft. Mag auch keine direkte Verfolgung durch die staatlichen Behörden erwiesen sein, so sei durch die Behörde keine Anleitung dahin gewährt worden, dass auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Stellen als konventionswidrig einzustufen sei. Die Behörde hätte durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden. Es dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Asylwerbers als rückständig und die Korruption als überdurchschnittlich einzustufen sei. Eine direkte staatliche Verfolgung sei nicht erforderlich. Es reiche, wenn der Staat und dessen Organe die Verfolgung im weitesten Sinn unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Im vorliegenden Fall werde die rechtswidrige Verfolgung des Asylwerbers durch den Staat nicht verhindert, sondern sogar selbst durchgeführt. Es sei im gegenständlichen Verfahren auch nicht zutage getreten, dass der Beschwerdeführer innerhalb Indiens Verfolgungssicherheit erlangen könne, da es ihm nicht zugemutet werden könne in einem menschenunwürdigen Versteck auf unbestimmte Zeit auszuharren. Zudem sei die erkennende Behörde aufgrund der schlüssig geschilderten Tatsachen dazu verpflichtet gewesen, die Fluchtgeschichte des Asylwerbers auf deren realen Hintergrund vor Ort zu überprüfen. Es sei kein allgemeines Gutachten über die zur Zeit vorherrschende Menschenrechtslage in Indien erstellt worden. Es werde daher ausdrücklich die Beiziehung eines Amtssachverständigen und die fallspezifische Überprüfung im Herkunftsstaat des Asylwerbers beantragt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 01.08.2007, Zahl: 05 22.330-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt in völlig schlüssiger Weise ausgeführt hat, dass das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine individuelle Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde den aufgezeigten Widersprüchen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, sondern lediglich Rechtsausführung erstattet und sein Vorbringen wiederholt ohne auf die vom BAW aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten konkret einzugehen. Somit konnte der Asylwerber die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht entkräften und die schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt letztlich nicht in Zweifel ziehen. Vor diesem Hintergrund - nämlich den unwiderlegten Widersprüchen und der daraus resultierenden Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - war auch dem Antrag auf Einholung eines allgemeinen Gutachtens über die zur Zeit vorherrschende Menschenrechtslage sowie dem Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen zur fallspezifischen Überprüfung im Herkunftsstaat nicht stattzugeben.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr erkennen, wobei zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde auch keine Gegendarstellung der Situation in Indien vorlegt, sondern sich darauf beschränkt allgemein auf die rückständige Menschenrechtssituation und die überdurchschnittliche hohe Korruption zu verweisen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch der Bevölkerungsreichtum Indiens in Betracht zu ziehen, womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Asylwerbers sprechen könnten und wurde auch diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keinerlei Vorbringen erstattet.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, und bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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