TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 D2 312915-2/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

GZ. D2 312915-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des M.D., geb. 00.00.1978, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2008, FZ. 08 06.756-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der (nunmehrige) Beschwerdeführer stammt aus Weißrussland und brachte bereits am 26.01.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. In der am 27.01.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er in seinem Herkunftsstaat zu Unrecht wegen Straftaten beschuldigt worden sei, die er nicht begangen habe und deshalb ca. zwei Jahre im Gefängnis verbringen habe müssen.

 

Am 06.02.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab in Weißrussland in der Zeit vom 21.10.2004 bis zum 03.10.2006 inhaftiert gewesen zu sein, da er verurteilt worden sei, manipulierte Autos verkauft zu haben. Er sei auch geschlagen worden, als er zu den Verhören geführt worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er abermals eine Vorladung zur Polizei erhalten und sei beschuldigt worden, mit Drogen gehandelt zu haben. Daraufhin habe er sich entschlossen das Land zu verlassen.

 

Am 06.06.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, gab er - kurz zusammengefasst - an, dass er am 00.00.2004 von der Miliz abgeholt worden wäre, da er von Zeugen beschuldigt worden sei, ihnen manipulierte Autos verkauft und sie zum Weiterverkauf gezwungen zu haben. Er sei dann in Untersuchungshaft gekommen und am 00.00.2005 habe die Hauptverhandlung stattgefunden. Dabei sei er zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Nach ca. einem Monat sei er benachrichtigt worden, dass seine Berufung abgelehnt worden sei und habe er vermutlich am 00.00.2005 seine Haftstrafe angetreten. Nach einer vorzeitigen bedingten Entlassung sei er glaublich am 12.11.2006 von der Polizei angehalten und des Drogenhandels beschuldigt worden. In der Folge sei ihm angeboten worden als "Spion" zu arbeiten und im Falle einer Ablehnung des Angebots, ihm damit gedroht worden, "für lange Zeit ins Gefängnis zu kommen". Er habe sich dann bei Freunden in Minsk versteckt und sei in der Folge ausgereist.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihn gleichzeitig gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt an, dass es aufgrund widersprüchlicher Angaben in seinen Einvernahmen völlig unglaubwürdig sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Gründen asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer am 20.06.2007 Berufung, welche durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.08.2007, Zl. 312.915-1/2E-XVIII/58/07, in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde.

 

Am 30.07.2008 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er Probleme mit der Justiz gehabt habe und verurteilt worden sei, obwohl er nichts gemacht habe.

 

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 06.08.2008 nachweislich mitgeteilt, dass die Zurückweisung seines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, zumal entschiedene Sache im Sinne des § 68 des AVG vorliege (AS 93 f.).

 

In der am 11.08.2008 in der Justizanstalt Feldkirch durchgeführten Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seit seiner ersten Asylantragstellung schon einiges geändert habe, der Hauptgrund aber gleich geblieben sei (AS 105). Die Miliz sei darüber informiert, dass er sich in Österreich befinde und einen Asylantrag gestellt habe. Vor ca. zwei Monaten seien Angehörige der Miliz bei seiner Mutter gewesen und hätten ihn gesucht bzw. darauf bestanden, dass er sich melde, da er im Jahre 2001 Unterschriften für den Vorsitzenden der Liberaldemokratischen Partei Weißrusslands, GAJDUKEVIC, gesammelt habe. Zudem sei am 00.00.2007 sein Auto, ein Audi A6, vom Zoll beschlagnahmt worden. Dokumente darüber habe er Ende Mai 2008 über einen Anwalt aus Moskau erhalten. Weiters sei Ende August 2007 sein Neffe verprügelt worden - er wisse nicht von wem, dies könnten Banditen aber auch die Miliz gewesen sein - und sei diesem mitgeteilt worden, er solle seinem Onkel ausrichten, dass dieser Dummheiten mache (AS 107). Es könne sein, dass das alles zusammenhänge. Angeblich hätten sich auch Zeugen gemeldet, die ausgesagt hätten, er habe schlecht über Lukaschenko gesprochen und habe ihm seine Mutter erzählt, dass ein Bekannter von ihm aus dem Fenster gesprungen sei (AS 109).

 

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2008 gem. § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und wies den nunmehrigen Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt II.).

 

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vorgebracht habe. Er habe Österreich laut eigener Aussage seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Sein nunmehriges Vorbringen sei in keinster Weise substantiiert oder von nachprüfbaren Fakten oder Details geprägt bzw. würden lediglich spekulative Gründe vorgebracht, welche im Asylverfahren keine Berücksichtigung fänden (AS 137).

 

Gegen diese Entscheidung brachte der Asylwerber am 26.08.2008 gegenständliche Beschwerde ein. In der Begründung wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits zuvor im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt. Er verweist insbesondere darauf, dass er in Weißrussland wegen des Handels mit gefälschten Autoteilen, von welchem er tatsächlich aber gar nichts gewusst habe, zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Seine Sachen seien beschlagnahmt worden. Nach seiner Haftentlassung sei er wegen einer "Sache mit Suchtmitteln" befragt worden. Nunmehr werde die Polizei vor nichts zurückschrecken. Der Miliz sei sein Aufenthaltsort in Österreich bekannt, diese habe seine Mutter befragt. Er versuche Beweise zu erlangen, habe bisher aber keine Briefe erhalten. Sein Audi A 6 sei von der weißrussischen Polizei beschlagnahmt worden. Er habe 10 Bekannte, die in Saalfelden wohnhaft seien, im Übrigen habe er seine Verwandten in Weißrussland.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

zurückweisende Bescheide

 

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, Zl. 2609/76).

 

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz selbst aus, dass sich seit seiner ersten Antragstellung zwar schon einiges geändert habe, der Hauptgrund aber der gleiche geblieben sei (AS 105). Zudem ist unumstritten - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass er den Großteil dieser Zeit in Haft verbrachte -, dass er seit seiner Erstantragstellung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat.

 

Insoweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass sein Auto am 00.00.2007 vom Zoll beschlagnahmt worden sei, hat das Bundesasylamt zurecht darauf verwiesen, dass sich dieser Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zugetragen hat (Rechtskraft am 06.08.2008 mit Zustellung der Berufungsentscheidung), im ersten Verfahren vorzubringen gewesen wäre und somit schon aus diesem Grund im Sinne oben zitierter höchstgerichtlicher Judikatur zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes führen kann. Im Übrigen lässt die Beschlagnahme des "Audi A 6", mag sie auch durch vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstücke belegt sein, keineswegs auf eine relevante Sachverhaltsänderung schließen. Aus den Schriftstücken, deren Übersetzung vom Asylgerichtshof veranlasst wurde, ergibt sich, dass ein von einer weißrussischen Staatsbürgerin (B.P.) gelenkter Audi A 6, Bj. 1998, beschlagnahmt wurde, weil er auf einer Fahndungsliste der Interpol aufschien; von der Einleitung eines Strafverfahrens wurde jedoch abgesehen. Weder lässt sich irgendein konkreter Zusammenhang zum nunmehrigen Beschwerdeführer herstellen, der lediglich als angeblicher Verkäufer des Fahrzeuges in Österreich aufscheint, noch ergibt sich irgendein Anhaltspunkt für eine asylrechtlich relevante Verfolgung des nunmehrigen Beschwerdeführers in Weißrussland. Den Schriftstücken lässt sich nicht einmal entnehmen, dass ihm in Weißrussland strafrechtliche Verfolgung drohen würde.

 

Das sonstige Vorbringen, dass er nämlich von seiner Mutter gehört habe, es gäbe angeblich Zeugen, die ausgesagt hätten, dass er "schlecht über Lukaschenko gesprochen" habe bzw. die Miliz nach ihm gefragt hätte, weil er für einen Oppositionskandidaten im Jahre 2001 Unterschriften gesammelt habe, sowie dass sein Neffe von Unbekannten verprügelt worden sei und dies möglicherweise im Zusammenhang mit der Pfändung seines Autos stehe, reiht das Bundesasylamt nachvollziehbar in den Bereich der Spekulation und Mutmaßung bzw. kann daraus auch keine individuelle Verfolgungsgefahr für den Antragsteller ableiten (AS 137).

 

Das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wurde bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund von gravierenden Widersprüchen als nicht glaubhaft erachtet. An dieser Beurteilung vermögen auch die im nunmehrigen zweiten Asylverfahren vorgetragenen spekulativen Erwägungen nichts zu ändern.

 

Auch in seiner Beschwerde vom 26.08.2008 wiederholt der Antragsteller lediglich den Sachverhalt des schon rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bzw. bringt neuerlich die eben angesprochenen wenig plausiblen, nicht konkret auf seine Person bezogenen Vermutungen vor, mit welchen sich schon die Erstbehörde im Bescheid vom 13.08.2008 schlüssig auseinandergesetzt hat, wobei in diesem Zusammenhang auch noch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die geeignet gewesen wären, sein Vorbringen zu belegen. Wie dargelegt ist auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken betreffend Beschlagnahme eines Audi A 6 nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. Überdies ist keine relevante Änderung der Menschenrechtslage im Vergleich zum ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erkennbar.

 

Unter dem Blickwinkel der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) bleibt noch auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2007 festgehalten wurde, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig sei, weshalb auf Grund seines konkreten Vorbringens auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 57 FrG erkannt werden könne. Auch im gegenständlichen Asylverfahren wurde kein neues Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erstattet. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens auch keine Änderungen der allgemeinen Situation in Weißrussland bekannt geworden, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage für jede nach Weißrussland rückgeschobene Person gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Auch in der Person des Beschwerdeführers haben sich diesbezüglich keine relevanten neuen Sachverhaltselemente (zB schwere Erkrankung) ergeben.

 

Da somit keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des nunmehrigen Antrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG, erster Fall, Abstand genommen werden.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist im vorliegenden Fall (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz) eine Ausweisung zu verfügen. Sie wäre lediglich dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, (§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG) oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würde. (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG).

 

Ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass die § 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG angeführte Maßnahme nicht zum Tragen kommt.

 

Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann. Was das ebenfalls durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebietes überwiegen. Selbst wenn man schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers darin erblicken wollte, dass er sich seit ca. einem Jahr und sieben Monaten in Österreich aufhält, so stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist. Das erhebliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafe nach wie vor in der Justizanstalt Feldkirch verbüßt und die Begehung weiterer derartiger Delikte nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Überdies stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Dieses Interesse an einem weiteren Verbleib ist überdies schon deshalb gering, weil der Beschwerdeführer, der sich derzeit in Strafhaft befindet, in Österreich nicht integriert ist; er beruft sich lediglich darauf, dass er in Österreich Asylwerber als Bekannte habe.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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