TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 99/09/0153

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §115 impl;
BDG 1979 §93 Abs2 impl;
BDG/Bgld 1985 §115;
BDG/Bgld 1985 §93 Abs2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des E in E, vertreten durch Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Mai 1999, Zl. 1-DOK-98/12- 1999, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als stellvertretender Leiter des Straßenbauamtes E in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1. es im Zeitraum vom 2.8.1991 bis 13.12.1991 entgegen der Dienstanweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung XIII/2, vom 2.3.1989, Zl.: XIII/2-723-3/256-1989, unterlassen, die vorschriftsmäßigen Eintragungen im Fahrtenbuch für das Lenken des Dienstkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen E 523 AA, welches ihm zur Benützung zur Verfügung stand, vorzunehmen;

2. es im Zeitraum vom 2.8.1991 bis 13.12.1991 entgegen der Dienstanweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung XIII/2, vom 2.3.1989, Zl.: XIII/2-723-3/256-1989, unterlassen, regelmäßig das Fahrtenbuch für das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen

E 523 AA dem hiefür vorgesehenen Bediensteten vorzulegen;

3. am 2.10.1991 beim Ausbau der Seezufahrt im M, Seezufahrt, das Fällen von ca. 10 Bäumen am Straßenrand durch die ihm unterstehenden Arbeiter entgegen der mit Dienstzettel vom 12.9.1991 erteilten Anweisung der vorgesetzten Dienststelle, Abteilung XIII/2, vom 12.9.1991, Zl.: XIII/2316-2/4-91, und entgegen den Bestimmungen des Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 und der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See, LGBl. Nr. 22/1980, veranlasst;

4. am 21.4.1992 gegen 10.00 Uhr auf die Dauer von ca. einer halben Stunde und gegen 15.00 Uhr auf die Dauer von ca. einer halben Stunde bis zu einer ganzen Stunde, ohne vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein, keinen Dienst in seiner Dienststelle versehen und somit die ihm vorgeschriebene Dienstzeit nicht eingehalten, sondern am Flugplatz

T im Bereich des Hangars mit der Aufschrift "M" Anweisungen bei der Wartung eines Flugzeugs gegeben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch

zu 1. und 2.: gegen die Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich gegen Weisungen der Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, verstoßen;

zu 3.: gegen die allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, nämlich die dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erhalten, sowie gegen seine Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, verstoßen;

zu 4.: gegen die allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, sowie gegen die Dienstpflicht nach § 48 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 i. V.m. § 2 Abs. 1 Landes-Beamtengesetz 1985 begangen, weshalb gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Z. 3 und § 93 BDG 1979 i. V.m. § 2 Abs. 1 Landes-Beamtengesetz 1985 über ihn eine Geldbuße von S 5.000,-- zu verhängen gewesen sei.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 17. Mai 1996 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 105 und 125a BDG 1979 und § 2 des Landes-Beamtengesetzes 1985 LGBl. Nr. 48/1985 i.d.g.F.

I. hinsichtlich des Punktes 3 des bekämpften Disziplinarerkenntnisses Folge gegeben und das Disziplinarerkenntnis (erg.: der Disziplinarkommission) in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt;

II. zu den Punkten 1, 2 und 4 des bekämpften erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses keine Folge gegeben und dieses mit der Maßgabe bestätigt, dass über den Berufungswerber gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 und 93 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1985 eine Geldbuße von S 3.000,-- verhängt wurde.

Infolge der gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0209, auf welches im Übrigen zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1996 hinsichtlich seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hinsichtlich seines Spruchpunktes II, soweit darin die Punkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses in der Schuldfrage bestätigt worden waren, sowie im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Schuldspruches zu Punkt 4 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses richtete, als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei im Wesentlichen die Rechtsansicht, es hätte hinsichtlich des Spruchpunktes I eines formellen Freispruchs bedurft; hinsichtlich des Spruchpunktes II fehle eine der Bestimmung des § 60 AVG entsprechende Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens der in § 115 BDG genannten Voraussetzungen trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten speziellen Umstände, insbesondere in Hinblick auf die von ihm ins Treffen geführte erhebliche Belastungssituation. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung und eine eingehendere Begründung der Nichtanwendung des § 115 BDG durch die belangte Behörde wäre daher geboten gewesen. Damit falle auch zwangsläufig der Strafausspruch.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt I hinsichtlich des Punktes 3 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen; hingegen wurde seiner Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zu den Punkten 1, 2 und 4 (der Schuldspruch zu letzterem Faktum war durch die Teilabweisung der Beschwerde im hg. Vorerkenntnis bereits rechtskräftig geworden) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses keine Folge gegeben. Der Strafberufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde insoweit Folge, als sie hinsichtlich des Punktes 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Disziplinarstrafe absah und hinsichtlich der verbleibenden Punkte 1 und 4 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Z. 2 und 93 BDG i.V.m. § 2 Landes-Beamtengesetz 1985 und § 192 Landesbeamtendienstrechtsgesetz 1997 eine (reduzierte) Geldbuße von S 2.000,-- verhängte.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde ergänzend zu ihren bereits in ihrem Vorbescheid vom 17. Mai 1996 enthaltenen und insoweit wiederholten Ausführungen begründend aus, der Sachverhalt zu den Punkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisse sei vom Beschwerdeführer objektiv niemals bestritten worden, er habe sich jedoch mit erheblicher Arbeitsüberlastung durch die intensiven Bauarbeiten an der Seezufahrtstraße M und personeller Unterbesetzung seiner Dienststelle zu rechtfertigen versucht. Er habe aber nicht näher ausgeführt, worin diese besondere Belastung gelegen sein solle, zumal die Betreuung von Baulosen üblicherweise zum Tätigkeitsbereich eines technischen Fachbeamten der Verwendungsklassen A und B gehöre. Gerade von einem Beamten der Verwendungsgruppe A könne unbeschadet seiner Stellung als stellvertretender Bauamtsleiter ein entsprechend höheres Maß an Belastbarkeit und Verantwortlichkeit ohne weiteres erwartet werden. Hätte er sich in dem inkriminierten Zeitraum tatsächlich in einer besonderen beruflichen Stresssituation befunden, so wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, seinen Dienstgeber darauf aufmerksam zu machen. Auch die bereits im Jahre 1989 wegen unvollständiger Führung des Fahrtenbuches erfolgte Ermahnung habe ihn offenbar zur sorgfältigeren Vorgangsweise nicht bewegen können.

Zwar sei in der im Spruch genannten Dienstanweisung auch die monatliche Vorlage des Fahrtenbuches an den zuständigen Referatsleiter vorgesehen, und sei diese Vorschrift vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden, die Verletzung dieser Vorschrift erscheine aber nicht derart gravierend, um für diese Verfehlung eine Strafe auszusprechen. Durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift werde dem Dienstgeber zwar die Möglichkeit genommen, den zeitlichen Umfang von Dienstleistungen zu kontrollieren, sie habe aber keine nachteiligen Folgen gebracht, da die tatsächliche Überprüfung der Fahrtenbücher üblicherweise auch sonst in Abständen bis zu zwei Monaten erfolge.

In den beiden Fällen der Punkte 1 und 4 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses lägen jedoch die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung einer Strafe nicht vor. Die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches wie auch die Einhaltung der Dienstzeit lägen im besonderen Interesse des Dienstgebers. Durch die Eintragungen im Fahrtenbuch solle dem Dienstgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Absolvierung der Außendienste im Rahmen der Dienstreiseaufträge zu kontrollieren und Aufschlüsse über etwaige Funktionsstörungen oder erforderliche Wartungsarbeiten am Fahrzeug zu erhalten. Eine Bestrafung erscheine auch deshalb geboten, weil der Beschwerdeführer bereits einmal wegen unvollständiger Führung des Fahrtenbuches ermahnt und belehrt worden sei. Auch die Einhaltung der Dienstzeit sei eine Grundpflicht eines jeden Beamten und gerade von einem Beamten in leitender Funktion wahrzunehmen. Bei der Neufestsetzung der Strafe sei der Teilfreispruch zu Punkt 3 und das Absehen von der Verhängung einer Strafe hinsichtlich des Punktes 2 zu berücksichtigen gewesen. Die verhängte Strafe sei schuldangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung bekämpft der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des erfolgten Freispruchs - den Bescheid der belangten Behörde "zur Gänze"; er erachtet sich in seinem Recht darauf, "nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 91ff BDG 1979 (insbesondere §§ 91, 93, 115) iVm § 2 des (burgenländischen) Landesbeamtengesetzes 1985 durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und Bescheidbegründung (§§ 37, 39, 60 AVG iVm § 105 BDG 1979) verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (richtigerweise wohl unter dem einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit) vor, die Annahme eines gehobenen Interesses des Dienstgebers an der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs sei unrichtig, da es zur Ausübung der dem Dienstgeber zustehenden Kontrollrechte auch das Technikerabwesenheitsbuch gebe, welches Aufschluss über die Absolvierung auswärtigen Dienst sowie über Funktionsstörungen oder die Notwendigkeit allfälliger Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen gebe. Auch habe es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt, der Beschwerdeführer habe sich seither wohlverhalten.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 93 Abs. 2 BDG 1979 verletzt, habe die belangte Behörde doch hinsichtlich eines Faktums von der Verhängung einer Strafe abgesehen, hinsichtlich der weiteren hingegen eine Strafe verhängt.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48/1985 - LBG 1985 sind, soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden. Da das LBG 1985 im für den Beschwerdefall maßgebenden Rechtsbereich abweichende Bestimmungen nicht vorsieht, hatten die eingeschrittenen Disziplinarbehörden somit die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (nämlich dem 9. Abschnitt des Gesetzes: Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.

Das Maß für die Höhe der zu verhängenden Disziplinarstrafe ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung, doch ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen, weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen.

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgründe zu werten sind.

Diese Bestimmung besagt nichts anderes, als dass nicht mehrere (ungleichartige) Strafen nebeneinander verhängt werden dürfen, sondern nur eine einheitliche, die sich an der schwersten Dienstpflichtverletzung zu orientieren hat. Sie besagt nicht, dass nicht hinsichtlich einer von mehreren Dienstpflichtverletzungen mit einem Absehen vom Strafausspruch nach § 115 BDG 1979, in weiteren im selben Verfahren zu erledigenden Fällen aber mit dem Ausspruch einer Disziplinarstrafe vorgegangen werden könne.

Gemäß § 115 BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid dargelegt, aus welchen Erwägungen sie zum Ergebnis gelangte, hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 4 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses komme die Anwendung des § 115 BDG 1979 nicht in Betracht. Zum einen führte sie das Interesse des Dienstgebers an genauen Aufzeichnungen zum Zwecke der besseren Kontrollmöglichkeit, zum anderen auch die Vorbildfunktion des leitenden Beamten für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an einer Bestrafung des Beschwerdeführers ins Treffen. Die von diesem behaupteten entschuldigenden Umstände wertete die belangte Behörde als nicht gleichgewichtig. In dieses von der belangten Behörde somit ausgeübte Ermessen darf der Verwaltungsgerichtshof aber nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer gegen einen eine Disziplinarstrafe aussprechenden Bescheid erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung). Die verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 2.000,-- wird sowohl dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument der Geringfügigkeit der Dienstpflichtverletzung bzw. deren Folgen als auch jenem der belangten Behörde der Wahrung der Vorbildfunktion des leitenden Beamten gerecht.

Insoweit der Beschwerdeführer sich auf sein während der (langen) Dauer des Disziplinarverfahrens beobachtetes Wohlverhalten beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde eine bereits im Jahr 1989 erfolgte Ermahnung in Bezug auf eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Dienstpflichtverletzung als erschwerend angelastet hat und ein pflichtgetreues Verhalten nach bereits erfolgter Verurteilung in erster Instanz bzw. die Einhaltung der obliegenden Dienstpflichten keinen Grund darzustellen vermögen, die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090153.X00

Im RIS seit

03.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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