S12 401.181-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des Z.R., geb. 00.00.1984, StA.
Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2008, FZ. 08 02.961-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, verließ sein Heimatland am 28.03.2008 legal mit seinem eigenen russischen Auslandsreisepass, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.03.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 28.03.2008 gemeinsam mit seiner Familie von Grosny aus über Moskau legal unter Verwendung seines eigenen Auslandsreisepasses nach Brest (Weißrussland) gereist. Am 29.03.2008 sei er mit dem Schnellzug von Brest nach Terespol (Polen) gefahren. Dort sei er von den Grenzsoldaten aus dem Zug geholt und seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann habe er in Polen um Asyl angesucht. Es sei ihm gesagt worden, er solle in ein Flüchtlingslager fahren. Dies habe er nicht getan, sondern sei mit einem Taxi nach Warschau gefahren, wo er nach einer Wartezeit von zwei Tagen am 31.03.2008 von einem Schlepper mittels PKW nach Österreich gebracht worden sei. Sein Heimatland habe er verlassen, da er vom Militär zweimal abgeholt worden und geschlagen worden sei. Er hätte ein Dokument unterschreiben sollen, welches bestätige, dass er Widerstandskämpfer mit Waffen versorgt habe. Nach Polen wolle er nicht zurück, da Tschetschenen erzählt hätten, dass es Tschetschenen in Polen schlecht gehe.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.03.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt hatte.
1.3. Am 01.04.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständige polnische Behörde.
1.4. Mit Schreiben vom 03.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 07.04.2008) erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO), für die Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig.
1.5. Am 15.04.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG) (§29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Polen seit 01.04.2008 geführt werden (vgl. AS 45f).
1.6. Am 15.04.2008 langte beim Bundesasylamt ein Kurzbrief des NÖ Landeskrankenhauses ein, demzufolge der Beschwerdeführer von 01.04.2008 bis zum 09.04.2008 im Landesklinikum H. in der pulmologischen Abteilung in Behandlung war (vgl. AS 61f).
Am 09.05.2008 erfolgte die Untersuchung für die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG durch Dr. I.H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, die zu dem Schluss kam, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine psychische Störung zu diagnostizieren und keine traumaspezifischen Symptome zu explorieren.
1.7. Am 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. In Österreich lebe eine Tante von ihm, die ihn großgezogen habe als seine Mutter zum zweiten Mal geheiratet habe. Sein Heimatland habe er verlassen, da er fünf Monate gearbeitet und kein Gehalt erhalten habe. Er sei daher im August 2007 zu seinem Chef gegangen und in der Folge sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Die Verwandten seines Chefs hätten gute Beziehungen zur Polizei und daher sei er einmal verprügelt und einmal, einen Monat später, von maskierten Männern mitgenommen worden. Dabei sei er dazu gezwungen worden, eine Bestätigung zu unterschreiben, dass er Waffen transportiere. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass Polen nicht sicher sei. "Man" habe ihm gesagt, dass "diese Leute" problemlos nach Polen kommen würden. In Polen würden Zustände wie in Tschetschenien herrschen. In der Nacht würden maskierte Leute in die Flüchtlingslager kommen. Dies habe er jedoch niemals gesehen. Andere Leute hätten es ihm erzählt. Einer Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass er nicht riskieren wolle, dass seiner Familie etwas zustoße. Sie seien in Polen nicht sicher. Ihm persönlich oder seiner Familie sei in Polen nichts geschehen. Mit dem Gutachten von Dr. H. sei er nicht einverstanden, da er ihr gesagt habe, dass es ihm in Polen schlecht gehen würde, da man ihm gesagt habe, er sei dort nicht in Sicherheit.
2. Mit Bescheid vom 01.08.2008, FZ. 08 02.961, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.03.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und behauptete im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Es habe zwar keine konkreten Vorfälle gegeben, durch die der Beschwerdeführer tatsächlich körperlich geschädigt worden sei, jedoch würden die Asyllager in Polen nicht ausreichend geschützt und es komme immer wieder zu Übergriffen auch durch polnische Staatsbürger. Auch wenn es sich um einen "Dublinstaat" handle, müsse Österreich die Sicherheit dieses Staates beurteilen und gegebenenfalls von einer Ausweisung Abstand nehmen. Ferner leide er unter psychischen Problemen und befinde sich schon seit längerem in Behandlung. Weiters halte sich seine Tante in Österreich als anerkannter Flüchtling auf, zu welcher er bereits im Heimatland eine sehr enge Beziehung habe, da er bei dieser aufgewachsen sei, nachdem sein Vater früh verstorben sei und seine Mutter zum zweiten Mal geheiratet habe. Diese enge Bindung bestehe auch jetzt; er habe regelmäßigen telefonischen und persönlichen Kontakt und seine Tante helfe ihm in allen organisatorischen Bereichen. Sie versorge ihn auch mit Lebensmitteln und Geld. Der Beschwerde beigelegt war ein psychotherapeutischer Befundbericht von E.K., Psychotherapeut, demzufolge der Beschwerdeführer Ende April mit der Bitte um therapeutische Gespräche diesen aufgesucht habe. Beim Erstgespräch am 02.05.2008 habe sich ein bedenklicher Zustand gezeigt und daher hätten weitere Termine stattgefunden und würden diese bis heute abgehalten. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung, aufsitzend auf einer höhergradigen post-traumatischen Belastungsstörung nach serieller Traumatisierung, chronifiziert hinsichtlich länger zurückliegender traumatischer Ereignisse. Zur Frage der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Polen wurde im psychotherapeutischen Befundbericht nicht explizit Stellung genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat sein Heimatland legal mit seinem eigenen Auslandsreisepass verlassen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 31.03.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat bereits am 29.03.2008 in Lublin (Polen) einen Asylantrag gestellt.
Der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stehen keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder sind derzeit ebenfalls in Österreich aufhältig und haben jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ferner lebt eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich. Mit dieser lebt er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht - abgesehen von kleinen Zuwendungen - auch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Darüber hinaus gehende familiäre Beziehungen in Österreich oder im Bereich der Europäischen Union hat der Beschwerdeführer nicht.
Polen hat sich mit Schreiben vom 03.04.2008 (eingelangt am 07.04.2008) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich für die Wiederaufnahme des Asylwerbers für zuständig erklärt.
1.2. Die in § 28 Abs. 2 AsylG festgelegte zwanzigtägige Frist zur Erlassung eines zurückweisenden Bescheides nach § 5 AsylG gilt nicht, weil dem Beschwerdeführer das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin II-VO binnen offener Frist mitgeteilt wurde, weshalb kein Übergang der Zuständigkeit an Österreich wegen Fristüberschreitung eingetreten ist.
2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.03.2008, aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13.05.2008 sowie aus der Zuständigkeitserklärung Polens vom 03.04.2008 und der Eurodac-Abfrage vom 31.03.2008.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Überstellung nach Polen ergibt sich darüber hinaus aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. I.H. vom 09.05.2008.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
3.4. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und, dass Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 (1) c Dublin II-VO am 03.04.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.
3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
3.5.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.
Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
3.5.2. Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach Polen die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Zunächst ist zu dem der Beschwerde beiliegenden psychotherapeutischen Befundbericht von E.K. auszuführen, dass in diesem Befundbericht zur Frage der Überstellungsfähigkeit nach Polen nicht Stellung genommen wurde. Es wurde lediglich ein allgemeines Zitat aus einem Text der "Internationalen Ärzte zur Verhütung des Atomkrieges" angeführt, nach dem "eine Zwangsmaßnahme von Art einer Abschiebung immer eine solche schwere Einbuße darstelle und somit in fast allen Fällen zu einer Retraumatisierung führen könne". Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer wurde mit diesem Zitat nicht hergestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die angeführten Angaben des Beschwerdeführers im Befundbericht keine Deckung in seinem sonstigen Vorbringen während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens finden. Beispielsweise wird Bezug genommen auf "die vier Tage im Loch" (vgl. Befundbericht Seite 2, Mitte) - dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vier Tage in einem Loch gefangen gehalten worden sei, hat er während des gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Ferner führt der Befundbericht an, der Beschwerdeführer spreche über "Vorfälle vom Februar 2008" (vgl. Befundbericht Seite 3, Mitte); aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.05.2008 ergibt sich jedoch, dass die fluchtauslösenden Ereignisse im August bzw. September 2007 stattgefunden haben (vgl. AS 81, oben).
Betreffend die Abschiebung bzw. Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen wird lediglich der Vollständigkeit halber zusätzlich auf die relevante Judikatur des EGMR verwiesen:
Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3 EMRK als auch jenen des Artikel 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach dem EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und eventuell "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn eine Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung ist; vgl. KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen; bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin BENSAID v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in der die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR ist sohin zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Polen jedenfalls der Fall ist.
Somit ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht jene besondere Schwere aufweist, um eine Überstellung nach Polen als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Polen sei es nicht sicher, ist auszuführen, dass dieses keinesfalls konkret und substantiiert ausgeführt wurde. Zum einen wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass es in Polen keine konkreten Vorfälle gegeben habe, durch die der Beschwerdeführer geschädigt worden sei; zum anderen sind auch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungsgefahr aufzuzeigen. So hat der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert ausgeführt, er fühle sich in Polen nicht sicher. "Man" habe ihm gesagt, dass "diese Leute" problemlos nach Polen kommen könnten. Es wurde weder ausgeführt, wer ihm dies erzählt habe - auf die diesbezügliche Frage des Bundesasylamtes gab er lediglich an "andere Leute erzählen das" - noch um wen es sich bei "diesen Leuten" handelt. Sowohl die Frage, ob er jemals maskierte Leute gesehen habe als auch die Frage, ob ihm persönlich in Polen etwas geschehen sei, wurde letztlich vom Beschwerdeführer verneint. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf zu verweisen, dass für den Beschwerdeführer in Polen jederzeit die Möglichkeit besteht, sich bei allfälligen, gegen ihn gerichteten, kriminellen Handlungen diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in Polen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095). Im Übrigen erhalten Antragsteller aus Tschetschenien in Polen zumindest tolerierten Aufenthalt bzw. subsidiären Schutz.
Soweit aus dem Vorbringen bzw. aus der Beschwerde herauszulesen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen möglicherweise kein Asyl erhalten werde und in die russische Föderation abgeschoben werden könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von dem Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa der Beschwerdeführer im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland, also in die russische Föderation, zurückgeschoben werden könnte.
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Polen keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
3.5.3. Ferner ist eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer über im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK relevante Verbindungen in Österreich verfügt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer an, dass eine Tante (Schwester der Mutter), deren Namen er im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht erwähnte - der Beschwerdeführer sprach immer nur von "der Tante" - als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich leben würde. Gemäß der oben angeführten Judikatur kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK durchaus auch zwischen Tante und Neffe vorliegen, wenn diese Beziehung eine gewisse Intensität erreicht. Die Judikatur nennt als Kriterien beispielsweise das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt jedoch im gegenständlichen Fall eine derartige Beziehungsintensität nicht vor. Wie schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer volljährig und hat eine eigene Familie gegründet. Ferner lebt er weder mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt noch erhält er von dieser - abgesehen von kleinen Zuwendungen - Unterhaltsleistungen.
Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von seiner Tante großgezogen worden, kann nicht gefolgt werden. So behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, sein Vater sei früh verstorben und die Tante habe ihn - nachdem die Mutter zum zweiten Mal geheiratet habe - aufgezogen. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zu seinen persönlichen Daten weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Vater verstorben sei, sondern - im Gegenteil - die Heimatadresse seines Vaters in Grosny - einschließlich Hausnummer - genau angegeben. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass die Tante den Beschwerdeführer in keiner Weise in seinem Verfahren unterstützt hat, auch bei den Einvernahmen nicht als Vertrauensperson anwesend war. Sohin ist im gegenständlichen Fall nicht von einer besonders intensiven Beziehung im Sinne eines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auszugehen.
Weitere familiäre Beziehungen zu einem österreichischen Staatsbürger oder einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht angeführt, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden würde. Da auch die Beschwerden seiner Ehegattin und der Kinder mit dem heutigen Tag abgewiesen und sämtliche Familienmitglieder ebenfalls ausgewiesen wurden, ist auch vor diesem Hintergrund kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK gegeben.
3.5.4. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3, 8 EMRK besteht.
3.5.5. Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist.
3.5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist noch auszuführen, dass keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, da weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Was schließlich den seitens des Bundesasylamtes im Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die getroffene Ausweisung, da diese mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG schon von Gesetzes wegen als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt.
3.5.7. Die Beschwerde erwies sich somit als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.