TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/15 D15 312588-1/2008

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Veröffentlicht am 15.09.2008
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Spruch

D15 312588-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der C.G., geb. 00.00.2006, StA. von Moldawien, vertreten durch C.A., 00.00.1978 geb., StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, FZ. 06 07.563-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 00.00.2006 als Tochter von C.A. und C.S. im Bundesgebiet geboren und stellte, am 20.07.2006, durch ihren Vater als gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde hiezu am 16.05.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf denselben Schutz (§ 34 Abs. 1 AsylG 2005) der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.05.2007, FZ. 06 07.563-BAW, in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigen nicht zuerkannt, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt und sie in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben

 

Mit Erkenntnis vom 15.09.2008, FZ. 254212-0/2008/11E, hob der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag des Vaters, C.A., gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden war gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Auf das gegenständliche Verfahren ist das Asylgesetz 2005 idF BGBl I 100/2005 vollumfänglich anzuwenden. Die hier relevanten Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:

 

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

 

Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Mit dem oben unter Punkt I. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des C.A. vom Bundesasylamt gem. § 7 AsylG abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der, den Antrag auf internationalen bzw. denselben Schutz abweisende, angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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