TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 E1 316642-1/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

E1 316.642-1/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Auberger über die Beschwerde des S. Z., geb. am 00.00.1981, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, FZ. 06 01.910-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. VERFAHRENSGANG

 

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der türkischen Volksgruppe, brachte, nachdem er zuvor seinen eigenen Angaben zufolge Ende September/Anfang Oktober 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 14.02.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. An diesem Tag fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen eine Erstbefragung statt. In weiterer Folge wurde er am 16.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost sowie am 21.11.2007 vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in seiner Heimat mit einem Traktor eine Verkehrskollision mit einem entgegenkommenden PKW verschuldet, bei welchem beide Fahrzeuge beschädigt worden seien. In weiterer Folge sei er vom gegnerischen Lenker, einem angeblichen Polizisten, und dessen Beifahrer misshandelt, mehrfach verfolgt und mit dem Tod bedroht worden, da er nicht in der Lage gewesen sei, ihnen den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzten. Der Beschwerdeführer habe deshalb gegen den Lenker des Fahrzeuges Anzeige erstattet und sei auch ein Gerichtsverfahren wegen gefährlicher Drohung gegen diesen anhängig. Der Beschwerdeführer habe auch versucht, sich den Bedrohungen durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb seiner Heimat zu entziehen, doch sei er von seinen Gegnern jedes Mal gefunden und neuerlich bedroht worden, weshalb er sich letztlich aus Angst um sein Leben zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen habe.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007, Zahl: 06 01.910-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass es - unter Hinweis auf die Beweiswürdigung - die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen gewesen seien. Im Sinne einer Eventualbegründung - also im Falle einer Glaubhaftunterstellung des Vorbringens zu den Fluchtgründen - wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur vorhandenen Rechtsstaatlichkeit und erfolgtem Schutz der Behörden auch kein Bezug zu einem in der GFK genannten Gründe hergestellt werde (Seite 30 des gegenständlich bekämpften Bescheides).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig. Aufgrund der - vom Bundesasylamt im Einzelnen aufgezeigten (Seiten 25 bis 28 des erstinstanzlichen Bescheides) - oberflächlichen, vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung des Beschwerdeführers in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe.

 

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt begründend aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sein könnte. Ferner könne aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon gesprochen werden, das in der Türkei eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhalten, dem Refoulement des Beschwerdeführers in die Türkei entgegenstehende Gründe erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über behördliche Dokumente, sei in seiner Heimat registriert und sei es nicht ersichtlich, warum ihm als gesunden und volljährigem Mann seine Existenzsicherung in der Türkei nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor seiner Ausreise möglich gewesen sei. Er verfüge über Verwandte, somit über ein soziales Bezugsnetz, über eine Wohnmöglichkeit und sei eine Versorgung vorhanden. Unter Bezugnahme auf die herangezogenen Länderfeststellungen und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgerte das Bundesasylamt, dass es die Situation in der Türkei dem Beschwerdeführer erlaube, seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf niedrigem - die Schwelle des Art 3 EMRK jedoch nicht unterschreitenden - Niveau, zu sichern. Individuelle Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde, würden nicht vorliegen.

 

Nach einer unter Spruchpunkt III. vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 17.12.2008 innerhalb offener Frist vollumfänglich Berufung [nunmehr:

Beschwerde] erhoben. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung sowie die Ausweisung unzulässig ist und wurde dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Das Bundesasylamt habe in ihrem Bescheid lediglich behauptet, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig, ohne dies jedoch in schlüssiger Weise darzulegen.

 

Der Vorwurf des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, da er zu gewissen Details widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nur eine sehr geringe Schulbildung genossen habe, wodurch Diskrepanzen, wie die Unterschiede in den Datumsangaben, viel logischer als Irrtum denn als Lüge anzusehen seien und andererseits deshalb, da das Bundesasylamt selbst anerkenne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Unfalls sehr umfassend und widerspruchsfrei und dadurch als glaubwürdig anzusehen seien, nicht nachvollziehbar.

 

Nur weil das Bundesasylamt die Auffassung vertrete, türkische Flüchtlingswerber könnten sich ohne weiteres sicher und in jedem Fall in Istanbul verstecken, bedeute dies nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Istanbul von seinen Verfolgern gefunden worden sei, unplausibel sei, zumal er in Istanbul bei seiner Schwester gewohnt habe, was vielleicht unvorsichtig gewesen sei, aber grundsätzlich nichts an der Plausibilität seiner Angaben ändere.

 

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes entspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes würden teilweise seiner eigenen Beweiswürdigung widersprechen, seien nicht nachvollziehbar und wäre dem Beschwerdeführer daher Glauben zu schenken gewesen.

 

Das Bundesaylamt habe es zudem verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Türkei auseinanderzusetzen, weshalb das Verfahren mangelhaft und eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich sei.

 

Vorsichtshalber werde als Mangelhaftigkeit angeführt, dass die Person, welche die Einvernahmen durchgeführt habe, nicht mit jener identisch sei, welche den Bescheid ausgestellt habe.

 

Die rechtliche Beurteilung seien auch insofern unrichtig, als das Bundesasylamt die relevanten Länderdokumentationen nicht untersucht und einbezogen habe, andernfalls dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

 

4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Beweiswürdigend festgestellter Sachverhalt

 

1.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - mit den untenstehenden Ergänzungen - an und werden diese zum Inhalt der gg. Entscheidung erhoben (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).

 

1.2. Das Bundesasylamt erachtete insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen in seinen entscheidungswesentlichen Teilen aus den im Bescheid auf schlüssige Weise dargestellten Gründen als unglaubwürdig. Dieser Sichtweise schließt sich der Asylgerichtshof an und werden die entsprechenden Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde auch der Entscheidungsbegründung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt.

 

Von der Erstbehörde wurde im Zuge ihrer Beweiswürdigung jedenfalls richtig aufgezeigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers dazu, wie die von ihm vorgebrachten direkten Konfrontationen mit seinen angeblichen Verfolgern abgelaufen seien, - im Gegensatz zu seinen Ausführungen über den behaupteten Unfallhergang -, sehr oberflächlich und vage blieben und er trotz entsprechender Aufforderungen und auch nach mehrmaligen konkretem Nachfragen seitens des Bundesayslamtes nicht in der Lage war, diese Auseinandersetzungen annährend detailliert und umfangreich zu beschreiben. Auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine näheren Angaben, weder zum genauen Ort, Zeitpunkt noch zu Einzelheiten dazu, wie die Begegnungen abliefen, sodass insgesamt der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer habe diese, von ihm geschilderten, Vorfälle nicht tatsächlich erlebt, nicht entgegenzutreten ist.

 

Ebenso ist dem Bundesasylamt dahingehend beizupflichten, dass sich bei einem Vergleich der in den verschiedenen Befragungen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche zeigen, die das Kernvorbringen betreffen, und welche auch nach Vorhalt und durch Nachfragen der Erstbehörde vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. So wies das Bundesasylamt beispielsweise zu Recht darauf hin, dass bereits die Angaben zu seinen behaupteten Aufenthalten in Istanbul und Ankara unterschiedlich ausfielen. So gab der Beschwerdeführer zunächst am 16.02.2006 anlässlich seiner Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes an, er habe vor seiner Ausreise ca. ein Jahr in Istanbul gelebt und auf Baustellen gearbeitet (AS 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dagegen brachte er am 21.11.2007 vor der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes vor, er habe sich immer nur wochenweise bei seiner Schwester, deren Schwager in einem Hotel arbeite, und ihrer Familie aufgehalten, sei bei ihnen gesessen und habe mit ihnen geplaudert (AS 113). Auf diesen Widerspruch von der Erstbehörde angesprochen, wonach er in der EAST angegeben habe, Mitte 2004 nach Istanbul gereist zu sein und dort bis September 2005 gearbeitet zu haben, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, er erinnere sich wieder, dies stimme so und habe er mit seinem Schwager vielleicht einen Monat mitarbeiten dürfen, ohne jedoch eine plausible Erklärung für die derart auffallende Diskrepanz in seinen Aussagen anzubieten. Vom Bundesasylamt wurde auch dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Ankara bei Berücksichtigung seiner übrigen Angaben widersprüchlich, chronologisch unstimmig und somit nicht glaubwürdig ist (vgl. dazu die Ausführungen der Erstbehörde in ihrem Bescheid, Seite 26 f.). In diesem Zusammenhang wird zudem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer noch bei seiner Einvernahme am 16.02.2006 auf die ihm konkret gestellte Frage, warum er nicht nach Ankara, Izmir oder Antalya gezogen sei, antwortete, man werde ihn an einen solchen Ort noch schneller finden, wenn man jemanden in Istanbul finde, und der Beschwerdeführer dabei mit keinem Wort erwähnte, dass er vor seiner Flucht in Ankara gewesen und dort von seinen angeblichen Verfolgern bedroht worden sei, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wäre dies tatsächlich geschehen. Schließlich wurde zutreffend vom Bundesasylamt auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 14.02.2006 davon gesprochen hat, dass bei dem von ihm geschilderten Verkehrsunfall beide Fahrzeuge "komplett beschädigt" worden seien, was jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben am 21.11.2007, wonach der "vordere Reifen" beschädigt worden sein soll, steht.

 

Soweit im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Glaubwürdigkeitsversagung der Erstbehörde nicht schlüssig und nachvollziehbar wäre, ist dem zu entgegnen, dass den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens seitens des Beschwerdeführer keinerlei substantiierte Argumente entgegengesetzt werden, welche geeignet wären, die Beweiswürdigung der Erstbehörde in konkreter Weise zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dazu befähigt ist, komplexere Sachverhalte und Handlungsabläufe auch nach einem längeren Zeitraum im Einzelnen näher - wenn auch hier, wie bereits vom Bundesasylamt aufgezeigt, zum Teil widersprüchlich - dazulegen, zeigt sich an seinen Ausführungen hinsichtlich des behaupteten Unfallherganges, sodass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die vom Bundesasylamt aufgezeigten Diskrepanzen, wie die Unterschiede in den Datumsanzeigen auf seinen niedrigen Bildungsgrad zurückzuführen und viel logischer als Irrtum denn als Lüge anzusehen seien, - angesichts der zum Teil massiven Abweichungen im Kernvorbringen -, nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass in der Beschwerde auch nicht der Darstellung des Bundesasylamtes widersprochen wird, wonach auf den behaupteten geringen Bildungsgrad des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde (vgl. Seite 26 des erstinstanzlichen Bescheides) und auch sonst nicht die Gelegenheit dazu genutzt wurde, etwaige Richtigstellungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

 

Berechtigt verwies das Bundesasylamt auch auf eine Reihe von Unplausibilitäten und Unwahrscheinlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hin: so etwa darauf, dass er nicht in der Lage war, zu den behaupteten, gegen ihn gerichteten, Angriffen genaue Zeitangaben zu machen, er trotz der Gerichtsverfahren, in denen er und seine Verfolger involviert gewesen seien, nicht deren vollständigen Namen nennen konnte, er den zur Ausreise geliehenen Betrag nicht zur Begleichung eines Teils des Schadens verwendet hat, sowie auf die fehlende Plausibilität bezüglich seiner Schilderungen zur möglichen Auffindung seiner Person in der Türkei. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es könne entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes doch vorkommen und sei somit plausibel, dass der Beschwerdeführer in Istanbul von seinen Verfolgern aufgefunden worden sei, zumal er in Istanbul bei seiner Schwester gewohnt habe, ist dazu auszuführen, dass es einerseits, nur weil es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, nicht per se plausibel sein muss, und es andererseits im vorliegenden Fall angesichts der vagen Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich wenig glaubwürdig ist.

 

Für die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe, wonach es das Bundesasylamt verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Türkei auseinanderzusetzen sowie die relevanten Länderdokumentation zu untersuchen, unterbleibt jegliche Konkretisierung und Begründung, sodass diese, angesichts der bereits oben getroffenen Feststellungen, wonach das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat, ins Leere gehen. Die in der Beschwerde "vorsichtshalber" gerügte Mangelhaftigkeit, dass die Person, welche die Einvernahmen durchgeführt habe, nicht mit jener identisch sei, welche den Bescheid ausgestellt habe, erweist sich als unberechtigt, da unzutreffend.

 

1.3. Dem Beschwerdeführer wurden die Gründe für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens vom Bundesasylamt vorgehalten und konnte er seine widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären. Im Beschwerdeschriftsatz wurden Einwendungen lediglich vereinzelt erhoben, während die überwiegende Mehrzahl der Widersprüche überhaupt unentgegnet bestehen bleibt, sodass der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit nicht entkräftet werden kann.

 

Es haben sich somit in einer Gesamtschau aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführers und auch aus der gesamten Beschwerdeschrift keine substantiierten und konkreten Ausführungen ergeben, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften oder in Zweifel ziehen hätten können, weshalb sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst sieht; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des insgesamt mängelfreien und umfassenden Verfahrens des Bundesasylamtes.

 

Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht.

 

1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.

 

Diesen erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegen getreten.

 

1.5. Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass der Beschwerdeführer angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Lage geraten könnte. Diesbezüglich war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen, dass er bereits bis zur Ausreise aus der Türkei selbsterhaltungsfähig war und von dieser Selbsterhaltungsfähigkeit mangels dagegen sprechender Umstände auch pro futuro auszugehen ist. Darüber hinaus stellen sich die allgemeinen Umstände in der Türkei dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Aufenthaltsort in seinem Herkunftsstaat weder einer Existenzgefährdung noch einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt sein würde.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2006 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

 

2.2. Zur Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz

 

2.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

2.2.2. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist, es dem Beschwerdeführer, wie oben unter II.1. bereits dargelegt, jedoch nicht gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzulegen, scheidet schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG aus.

 

2.2.3. Es ist weiters, wie auch bereits vom Bundesasylamt richtig aufgezeigt wurde, festzuhalten, dass - sofern man dieses Vorbringen als wahr unterstellt -, diesem jedenfalls auch kein Anknüpfungspunkt zu den Verfolgungstatbeständen der GFK zu entnehmen ist, weshalb schon von daher eine Asylgewährung bzw. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausscheidet. Der Beschwerdeführer brachte keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der politischen Gesinnung vor. Zudem muss eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat darf nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintan zu halten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. VwGH 16.2.2000, 99/01/0435). Dass die staatlichen Behörden in der Türkei derzeit nicht in der Lage oder nicht gewillt (gewesen) wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen zu gewähren, ergibt sich weder aus seinem Vorbringen, noch aus den aktuellen erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Türkei.

 

2.2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

2.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

 

2.3.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

 

Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

 

2.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubwürdigkeit und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

 

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass ihm bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über behördliche Dokumente, als gesundem volljährigem Mann ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister) in das er wieder Aufnahme finden könnte. Er ist auch gesund und arbeitsfähig und ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

 

Es besteht auf der Grundlage der bereits vom Bundesasylamt herangezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformation kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

2.3.3. Der Asylgerichtshof vermag daher dem Bundesasylamt in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht entgegenzutreten.

 

2.4. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:

 

2.4.1. Die Behörde erster Instanz verfügte hinsichtlich des Beschwerdeführers die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei. Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Ein durch die Verfügung der Ausweisung stattfindender Eingriff in ein von Österreich zu schützendes Familienleben kann im konkreten Fall somit nicht festgestellt werden. Es bedarf daher auch keiner Abwägung, ob eine solche aus öffentlichem Interesse notwendig ist und private Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten haben.

 

Im Ergebnis kann der Erstbehörde diesbezüglich aus Sicht des Asylgerichtshofes auf Grund der zum ho. Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage im Lichte des Artikel 8 Absatz 1 EMRK somit nicht entgegengetreten werden.

 

2.4.2. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit dessen Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Absatz 2 EMRK).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. zB. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA u.a. gg. Lettland) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA u.a. gg. Lettland einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aber jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

2.4.3. Im Falle des September bzw. Oktober 2005 in Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal knapp 3-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher im Falle einer Ausweisung in die Türkei nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.

 

2.4.4. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Der gegenständliche Sachverhalt ist als geklärt zu betrachten. Zusätzliche Ermittlungen erweisen sich angesichts des von der Erstbehörde umfassend geführten Ermittlungsverfahrens als nicht erforderlich.

 

Die Berufungsausführungen lösen keine weiteren Ermittlungsschritte aus. Vor allem ist aber auch der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers von der Erstbehörde in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Insofern ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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