TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 A6 319422-1/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

A6 319.422-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Biondo über die Beschwerde des J.C., geb. 00.00.1988, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, FZ. 07 02.590-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde des J.C. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird J.C. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird J.C. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2007 den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tage einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG unterzogen (AS 3-9). Dabei gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, drei Wochen zuvor seine Heimat mit einem Schiff von Port Harcourt ausgehend verlassen zu haben. Nach einem ihm weitgehend unbekannten Reiseweg sei er schließlich mit einem Zug in Österreich eingetroffen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, von Milizen, welche im Niger Delta unter anderem seinen Arbeitgeber, S.J., - einen Ölhändler - entführt hätten, verfolgt zu werden, da er die Entführung den Behörden beziehungsweise dem Militär gemeldet habe. Der Entführung, von der der Beschwerdeführer im Übrigen von einem Busfahrer, namens U., erfahren hätte, wären Differenzen zwischen Ölfeldbesitzern und den Behörden vorangegangen.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2007 (AS 27-37) vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 21.01.2008 (AS 63-69) vor der Außenstelle Graz einvernommen.

 

Anlässlich seiner Einvernahme am 19.03.2007 gab der Beschwerdeführer an, durch Mr. U., einem befreundeten Busfahrer, mit welchem er im selben Gebäude gewohnt habe, vom Aufenthaltsort seines entführten Arbeitgebers und dessen libanesischen Geschäftspartner erfahren zu haben. Gemeinsam mit der nigerianischen Armee und mit Mr. U. sei er an diesen Ort gefahren, an dem sich nur ein Mitglied der militanten Gruppierung befunden habe. Nachdem die Armee das Feuer eröffnet hätte, seien der Beschwerdeführer, Mr. U. sowie die beiden befreiten Geiseln geflüchtet; er selbst habe sich eine Nacht bei seinem Pastor versteckt. Da er von einem Nachbarn einen Telefonanruf mit der Nachricht erhalten hätte, Mr. U. wäre von den Milizen ausfindig gemacht und getötet worden, habe er aus Angst mit Hilfe seines Pastors Nigeria verlassen.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme am 21.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, erst 2005 nach Port Harcourt gezogen und dort für die Firma S. als Botengänger tätig gewesen zu sein. Sein Arbeitgeber - ein Engländer - und dessen Geschäftspartner seien von einer militanten Organisation verschleppt und etwa eine Woche lang festgehalten worden. Der - sehr bekannte - Busfahrer U. habe den Aufenthaltsort der beiden Geiseln in Erfahrung bringen können, woraufhin diese mit der Hilfe des nigerianischen Militärs befreit worden wären. Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht darauf bei seinem Pastor versteckt gehalten, als er einen Anruf von seinem Nachbarn erhalten habe, dass Mr. U. von Angehörigen der militanten Gruppierung erstochen und erschossen worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Nigeria liefe er ebenfalls Gefahr, sein Leben zu verlieren.

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, vor allem zur politischen Situation, zur Sicherheitslage im Niger Delta sowie zur Rückkehrproblematik (Dekret 33) in diesem Land getroffen und sodann im wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein vages und allgemein gehaltenes Vorbringen erstattet, das weder verifizierbar noch als glaubhaft zu beurteilen sei.

 

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in Nigeria ergäbe, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe beziehungsweise Todesstrafe im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wäre. Des weiteren lägen keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Zivilperson unwillkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein könnte.

 

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers in Hinblick auf seine nicht vorhandenen Deutschkenntnisse sowie auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz keine Integrationsmaßnahmen seinerseits gesetzt worden wären, die ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründen hätten können.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 13.05.2008 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im wesentlichen (handschriftlich) ausführte, sein Leben sei bei einer Rückkehr nach Nigeria in Gefahr, da die Freischärlergruppe, die bereits seinen Arbeitgeber entführt hätte, nach wie vor nach ihm suchte und ihn töten würde.

 

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

 

Festgestellt wird:

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Auf Grund seiner regionalspezifischen Kenntnisse betreffend Nigeria ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Klagenfurt am 00.00.2008 wegen eines Vergehens gegen §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe - sechs Monate davon unbedingt - rechtskräftig verurteilt.

 

Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.

 

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

 

Beweiswürdigung:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

 

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen, wie es zur Auffindung seines von Milizen entführten Arbeitgebers gekommen sei. Der pauschale Verweis auf den Busfahrer, namens U., welcher offensichtlich auf Grund seines Bekanntheitsgrades den Ort der Anhaltung in Erfahrung gebracht haben sollte, erscheint mangels weiterführender, detaillierter Erklärungen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer vermochte nicht plausibel darzustellen, auf welche Weise der Busfahrer vom Versteck Kenntnis erlangt habe oder dieser überhaupt in das Geschehen involviert gewesen sei. Gemäß seinen Ausführungen am 14.03.2007 seien der Entführung Streitigkeiten zwischen den im Niger Delta ansässigen Ölgesellschaften und den nigerianischen Behörden vorausgegangen. In einer späteren Einvernahme am 19.03.2007 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen insoweit, als er angab, dass die regional operierenden militanten Organisationen mit den Entführungen von Mitarbeitern der großen Ölgesellschaften Geld vom Staat erpressen würden. Von Problemen mit den Behörden war im Zuge dieser Befragung somit keine Rede mehr. Zudem erhellte sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder der eigentliche Grund noch der genauere Ablauf der Geiselnahme seines Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seinen Ausführungen, wie schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte, auf eine allgemeine Problematik der in Nigeria agierenden internationalen Ölkonzerne, ohne in spezifischer und detaillierterer Weise auf die Entführung beziehungsweise auf die Befreiungsaktion seines Arbeitgebers einzugehen.

 

Nicht mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehend stellt sich weiters die Behauptung des Beschwerdeführers dar, es wäre zum Zeitpunkt der Befreiungsaktion nur ein Mitglied besagter militanter Gruppierung zur Bewachung der Geiseln anwesend gewesen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, so erweist es sich als unverständlich, weshalb der Befreiungsaktion unter diesen Umständen eine Schießerei vorangegangen sei, obwohl das nigerianische Militär personell eindeutig überlegen gewesen sein müsste.

 

Am Rande bemerkt wird schließlich, dass sich das gesamte fluchtursächliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Schilderungen erschöpfte, die mangels hinreichender Plausibilitätserwägungen in keinem direkten und persönlichen Zusammenhang mit der angeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers zu sehen sind. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer seine Flucht aus Nigeria mit der - als gänzlich unglaubwürdig einzustufenden - Ermordung des Busfahrers U. und dem Hinweis seines Nachbarn, dass Mitglieder jener Gruppierung auch nach ihm, seinem Arbeitgeber und dessen Geschäftspartner suchten und er daher besser nicht nach Hause kommen sollte. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer auch insofern in einen gravierenden Widerspruch begab, als er zunächst erklärte, er wisse nicht, auf welche Weise der Busfahrer getötet worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt aber behauptete, er sei erstochen und erschossen worden.

 

Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise bemängelte. Den behördlichen Feststellungen und Erwägungen, dass ihm jedenfalls die Möglichkeit offen stünde, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen oder sich zumindest an die zuständigen Behörden zu wenden, konnte er nicht in substantiierter Weise entgegentreten.

 

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.03.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

 

Nur der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, dass auch im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre, da - in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen - die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias der behaupteten Gefahr zu entgehen. Außerdem wäre es ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, sich mit seinem Problem an die nigerianischen Behörden zu wenden, da vor allem auch im Lichte des gegenständlichen Vorbringens - der Beschwerdeführer wandte sich gemäß eigenen Angaben bereits anlässlich der Befreiung seines Arbeitgebers erfolgreich an die nigerianische Armee - nicht davon ausgegangen werden kann, dass Polizei bzw. Militär nicht fähig oder willens wären, nigerianischen Staatsbürgern Schutz zu gewähren.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen sowie in Hinblick auf seine bisherige Erwerbstätigkeit als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen erwachsenen Mann, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, von dem auch zukünftig die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit März 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp eineinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden, die eine Ausweisung - vor allem in Hinblick auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung - unzulässig erscheinen ließen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Zudem befinden sich laut seinen eigenen Angaben noch weitere Familienmitglieder in Nigeria, weshalb einer jederzeitigen Wiederaufnahme seiner Person in den Familienverband aus Sicht des Asylgerichtshofes nichts entgegensteht.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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