B8 225.894-2/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des R.R., geb.00.00.1972, StA. Mazedonien, vom 21.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, Zahl: 07 08.000-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 10 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005 ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war laut eigenen Angaben zuletzt im Heimatstaat in der Stadt K. wohnhaft, reiste am 20.6.2001 illegal in das Staatsgebiet ein und stellte am 25.6.2001 seinen ersten Asylantrag in Österreich.
In seinem schriftlichen Asylantrag zum vorangegangenen ersten Asylverfahren vom 25.6.2001 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Herkunftsland wegen des Krieges verlassen zu haben. Er stehe wegen der UCK-Aktivitäten seines Bruders unter Beobachtung der mazedonischen Behörden und habe als Reservist auch einen Einberufungsbefehl zur offiziellen mazedonischen Armee erhalten. Er wolle aber weder in der mazedonischen Armee noch in der UCK kämpfen.
In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt vom 8.7.2001 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er von der Polizei wegen der Unterstützung der UCK sowie wegen eines Einberufungsbefehls zur regulären mazedonischen Armee, dem er nicht nachgekommen sei, gesucht werde. Seine Unterstützung der UCK bestehe darin, dass er für seinen Bruder, der für die UCK gekämpft habe, Telefonwertmarken besorgt habe. Es sei in weiterer Folge zu drei Durchsuchungen des Hauses des Beschwerdeführers durch die Polizei gekommen, wobei bei der ersten nach UCK-Kämpfern und bei den folgenden nach dem Beschwerdeführer selbst gesucht worden sei. Die erste Hausdurchsuchung habe ungefähr Anfang Mai 2001 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei dabei nie zu Hause gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer von maskierten Polizisten geschlagen worden, weil er nach einer Ausgangssperre mir dem Rad unterwegs gewesen sei. Auch sei er in seiner Schulzeit zwischen 1988 und 1989 bei Demonstrationen verhaftet und für ein Monat eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer sei einfaches Mitglied der politischen Partei PDSH. Mitte Juni 2001 habe er dann Mazedonien verlassen und sei illegal nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer legte einen am 18.1.2000 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde sowie einen nationalen Führerschein vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamts, Zl. 01 14.873-BAL, vom 21.12.2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei insbesondere die getroffenen Länderfeststellungen angezweifelt wurden. Der Beschwerdeführer zog im Anschluss daran seine Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes I. zurück, sodass der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2007, Zl. 225.894/0/14E, die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9.1.2002, Zl. 01 14.873-BAL, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 31.08.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein.
Das Bundesasylamt führte eine Ersteinvernahme am 31.08.2007, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, dass sich seine Fluchtgründe insoweit geändert hätten, als sich erstens die wirtschaftliche und politische Lage in Mazedonien eher verschlechtert habe und er zweitens seit dem Jahr 2001 in Österreich lebe und sich hier eine Existenz aufgebaut habe. Er werde außerdem in Mazedonien von der Polizei gesucht, solche Unterlagen habe er bereits beim Asylsenat in Wien vorgelegt.
Das Bundesasylamt führte noch zwei weitere Einvernahmen am 07.09.2007 und am 07.11.2007 durch.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 07.09.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im wesentlichen Folgendes an (anonymisiert):
Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
Antwort: Nein. Ich bin Staatsangehöriger von Mazedonien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, mazedonisch, serbokroatisch und französisch, bin verheiratet und habe drei Söhne und eine Tochter.
Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ich kann meinen österreichischen Führerschein vorlegen. Zu Hause befindet sich noch mein abgelaufener mazedonischer Reisepass. Ich werde ihn dem Bundesasylamt vorlegen.
Vorhalt: Sie haben am 25.06.2001 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde.
Frage: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
Antwort: Ich kann nicht nach Mazedonien zurück. Ich hatte Probleme in Mazedonien, diese habe ich bereits in meinem ersten Verfahren geschildert. Ich lebe mittlerweile seit 6 Jahren mit meiner Familie in Österreich. Wir sind hier integriert, die Kinder gehen zur Schule, meine Frau und ich arbeiten.
Frage: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?
Antwort: Ja.
Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe kein Zuhause mehr in Mazedonien. Vor meiner Ausreise hatte ich nur eine Mietwohnung. Außerdem werde ich keine Arbeit in Mazedonien bekommen, da die Wirtschaftslage sehr schlecht ist und eine medizinische Versorgung ist nicht vorhanden. Ich werde auch von der mazedonischen Polizei gesucht, die Gründe dafür habe ich bereits in meinem ersten Verfahren angegeben.
Frage: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Antwort: Ich muss damit rechnen, dass ich von der Polizei verhaftet werde.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Mein Vater, der bereits österreichischer Staatsbürger ist, lebt in St. Pölten. Wir sehen uns oft und haben regelmäßigen Kontakt. Weiters leben noch meine Frau und meine vier Kinder als Asylwerber in Österreich. Die Asylanträge von B. und M. wurden vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, abgewiesen. Der Rechtsanwalt hat jedoch dagegen berufen.
Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.11.2007, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes
Folgendes an:
Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?
Antwort: Nein
Frage: Haben ihre Kinder gesundheitliche Probleme?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie in der WEST schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja ich habe meine Gründe alle gesagt.
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Ich habe etwas hinzuzufügen. Ich möchte noch sagen falls ich nach Mazedonien zurück muss bin ich mir sicher, dass ich verhaften werde. Ich bin seit sieben Jahren nicht mehr angemeldet die Polizei wird mich zur Verantwortung ziehen und mich fragen wo ich war. Mit einem Wort ich habe Angst nach Mazedonien zurückzukehren wegen der Probleme die ich bereits erzählt habe. 1988 bin ich von der Schule hinausgeschmissen worden. Ich wollte nach der Schule mir einen Reisepass ausstellen lassen und die Behörde teilte mir mit dass ich kein Reisedokument bekomme bevor ich den Militärdienst geleistet habe. Ich ging zum Militärdienst und der Krieg begann. Ich musste Desertieren von der Jugoslawischen Armee. Ich möchte sagen dass ich noch im Auge der Polizei von damals bin. Die Probleme von 2001 habe ich bereits erzählt da mein Bruder bei der UCK war. Als Familienangehöriger hatte ich Kontakt mit meinem Bruder gehabt. Bei mir wurde auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt, darum war ich gezwungen nach Österreich zu flüchten. Beweismittel habe ich bereits bei meinem früheren Verfahren vorgelegt. Die jetzige Mazedonischen Regierung setzt die Albaner unter Druck und die Rechte der Albaner werden zurückgedrängt. Seit 2001 verfolge ich die Medien und habe Kontakt zu meiner Mutter in Mazedonien und die Situation ist nicht besser geworden. Ich habe durch Medien und Zeitungen erfahren dass im Dorf L. nahe K., Auseinandersetzungen mit den Albanern gegeben haben soll. Es hat bei den Wahlen dieselbe Partei gewonnen die damals den Krieg begannen.
Frage: Welchen Asylstatus haben ihre weiteren Kinder By .und M.?
Antwort: Meine Kinder sind hier geboren. Sie sind beim UBAS auf Berufung.
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welchen Beruf erlernten sie? Wie lernten sie ihre Frau kennen?
Antwort: Ich bin in K. geboren. Ich wuchs dort bei meiner Familie in K. auf und ging acht Jahre in die Grundschule nach K.. Ich besuchte die Berufsschule für Textilberufe in K.. Ich ging zwei Jahre in die Schule dann wurde die Schule für Albaner geschlossen weil wir Mazedonisch lernen sollten. So konnte ich die Schule nicht beenden. Durch meinen Vater habe ich Tischler gelernt aber nur von der Tischlerei konnten wir nicht leben darum handelten wir auch mit anderen Sachen. Einkauf - Verkauf. Wir kauften Bekleidung in der Türkei und verkauften die Bekleidung in K. Ich war auch bei den albanischen Parteien aktiv und ich wurde damals von der Polizei einvernommen und mir wurde gesagt dass ich die Hände von den Aktivitäten lassen soll. 1993 und 1994 war ich auch in Österreich weil mein Vater hier war. Bis 1995 konnte man ohne Visum nach Österreich einreisen. Wir stellten damals einen Antrag auf Familienzusammenführung, der wurde abgelehnt und ich musste nach Mazedonien zurückkehren. Im März 1991 ging ich zur Armee ich diente sechs Monate und musste wegen des Krieges musste ich desertieren weil sie uns in den Krieg schickten. Ich ging dann nach Hause die Serben zogen weg so das Mazedonien als eigener Staat anerkannt wurde. Nachdem ich von der Armee weg bin habe ich 1991 oder 1992 geheiratet. Ich habe meine Frau entführt und sie so geehelicht. Kurze Zeit habe ich bei meinen Eltern gewohnt und dann als Untermieter in mehreren Adressen. Ich hatte kein Geld um zu bezahlen. Zum Schluss wohnte ich in D. S. an der Außengrenze zu K.
Frage: Welche neuen Asylgründe gibt es für den neuerlichen Asylantrag die nach Februar 2007 hervorgekommen sind?
Antwort: Es sind die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren. Ich habe gehört die Situation ist in Mazedonien schlechter geworden.
Frage: Sie gaben am 03.09.2007 an sie wissen die Adresse ihres Vaters nicht. Am 07.09.2007 gaben sie an ihren Vater oft zu sehen. Wie passt das zusammen?
Antwort: Ich habe in diesem Zeitpunkt die neue Adresse meines Vaters nicht gewusst. Die Adresse ist jetzt in D. die Adresse weiß ich nicht in St. Pölten wie ich hinfinde weiß ich schon ich glaube die S.straße ich bin mir aber nicht sicher. ER wohnt dort seit einem Jahr zirka.
Frage: Sie wussten seit 21.12.2001 dass ihr Asyl abgelehnt wird und sie mit einer Ausreise rechnen mussten. Warum geben sie jetzt an sie hätten sich hier eine Existenz aufgebaut?
Antwort: Ich habe Angst zurückzukehren und darum habe ich mir einen Anwalt genommen. Mein Vater wohnt auch in Österreich. Seit ich in Österreich bin gehe ich einer Beschäftigung nach. Es gibt in Mazedonien keine medizinische Versorgung. Es gibt in Mazedonien keine Arbeit ich weiß nicht von was ich leben soll.
Frage: Haben ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Wie schon gesagt ich war dort malträtiert. Ich bekam von der Polizei und vom Gericht eine Ladung bekommen. Es stand nur drinnen dass ich zu Gericht kommen muss wegen was stand nicht drinnen. Ich bin nirgends hingegangen. Ich weiß nur dass die Polizei zu mir kam mehr nicht.
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Haftbefehl gibt es keinen. Wegen der Polizei ist das, was ich bereits sagte.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?
Antwort: Ich habe nichts dagegen dass die österreichischen Behörden erheben. Aber nicht bei den Mazedonischen Behörden.
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In K..
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?
Antwort: Ich wohnte als Untermieter.
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Mein Schwiegervater und mein Vater unterstützte mich und auch von meinem Beruf als Tischler.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 30 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Nein
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe Angst vor der Polizei. Die Existenz ist wegen der großen Arbeitslosigkeit und der schlechten medizinischen Versorgung nicht gegeben. Die Kinder müssten in die Schule gehen ich weiß nicht wie das geht. Ich bin mir sicher wenn ich zurückgehe werde ich verhaftet meine Kinder würden auf der Straße stehen.
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Mit meiner Frau und den Kindern.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Mein Vater und eine Schwester in St. Pölten, auch Onkeln leben in Stockerau.
Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?
Antwort: Mein Vater ist Österreicher meine Schwester hat eine Niederlassungsbewilligung für 10 Jahre. Die Onkel haben eine Niederlassungsbewilligung.
Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: Nein
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Ich gehe einer Beschäftigung nach. Meine Frau ist Arbeitslos und besucht einen Kurs.
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Ja, in M. bei P. E.
( Ländervorhalt)
Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
Antwort: Die Menschenrechte der Albaner werden nicht eingehalten und nicht einmal 40 % des Ohrid - Abkommens sind umgesetzt. Was die Arbeitslosigkeit betrifft sind meist die Albaner betroffen. Was die medizinische Versorgung betrifft ist in Ordnung aber die Ärzte sind korrupt und man muss sie bestechen dass sie etwas tun. Was die Polizei betrifft ich habe viele Familienmitglieder die fähig sind bei der Polizei zu arbeiten aber keiner arbeitet dort. Der Krieg damals hat in Kumanove begonnen und jetzt versammeln sich dort wieder die bewaffneten Gruppen in diesen Dörfern, das hört man über Medien. Dadurch haben die Bewohner von Kumanove die Probleme zuerst.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, Zl. 07 08.000-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.08.2007 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Feststellungen zur Rückkehrfrage im angefochtenen Bescheid seit September 2007 die Lage dramatisch verändert habe und die Berichte zur Grundversorgung und zur Rückkehrhilfe nicht mehr aktuell seien. Im Falle einer Rückkehr wären der Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe abhängig, die nicht ausreiche, um den Lebensmittelbedarf zu decken. Weiters wird vorgebracht, dass sich die Familie des Beschwerdeführers schon seit 7 Jahren in Österreich befinde und ihren Lebenmittelpunkt hier habe. Insbesondere die Kinder seien in Mazedonien völlig fremd und könnten mit der Kultur und dem dortigen Schulwesen nicht umgehen.
Als der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei, habe in seinem Herkunftsstaat Krieg geherrscht und es sei nicht absehbar gewesen, dass der Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008, Zl. B8 225.894-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde vom 21. Juli 2008 gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylverfahren sowohl der Ehefrau als auch der vier Kinder des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und somit auch keine rechtskräftige Ausweisung in Bezug auf diese vorliegt, nach der derzeitigen Aktenlage ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK offenbar besteht und sich Ehefrau und Kinder derzeit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers ein reales Risiko der Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken würde.
Mit Schreiben vom 13.08.2008 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen über die Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht.
Mit Email vom 03.09.2008 wurden dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die neuesten Statistiken des staatlichen Büros für Statistik in Skopje betreffend den Verbraucherpreisindex und die Durchschnittslöhne zur Kenntnis gebracht.
Am 05.09.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Dabei wurde betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingewandt, dass sich aus den Unterlagen des statistischen Büros ergebe, dass die Inflationsrate bei Lebensmittel 15-16 % betrage. Es sei davon auszugehen, dass die Sozialhilfe nicht im selben Ausmaß erhöht wird. Nach den Konjunkturdaten bleibe es bei einer Arbeitslosenquote von durchschnittlich 35 %, auch im Jahr 2009, das bedeute, dass Rückkehrer kaum einen Arbeitsplatz finden werden und er verwies diesbezüglich auf einen, dem Protokoll beiliegenden Zeitungsartikel.
Der Beschwerdeführer gab selbst im Zuge der Verhandlung an (anonymisiert), seit dem Jahr 2001 eine Existenz in Österreich aufgebaut zu haben. Er habe gleich mit der Arbeit begonnen, drei Monate später habe auch seine Frau Arbeit gefunden. Probleme habe er keine und habe auch keine momentan. Seine Familie habe in Österreich Verwandte, Freunde, Arbeitskollegen, private Freunde und sie haben allerdings vier Kinder und deshalb auch nicht viel Freizeit. Er arbeite vormittags, seine Gattin nachmittags. Er bringe sie zur Arbeit, er hole sie mit dem Auto von der Arbeit ab. Samstags hätten sie frei, da gingen sie meistens spazieren. Er arbeite bis vier und seine Frau arbeitet von 16:00-21:00 Uhr. Dann sei er für alle vier Kinder zu Hause. Er wohne mit seiner Familie in W. in einer Mietwohnung.
Er sei aktiv in der Schule, nehme immer an Elternversammlungen teil und halte sich an diese Schultermine, manchmal müsse er sich dafür freinehmen.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er arbeite bei der Firma P. in M. seit viereinhalb Jahren. Bei dieser Firma ununterbrochen. Er sei früher seit 2001 bei der Spedition E., bei M. und kurzfristig bei anderen Firmen beschäftigt gewesen.
Er legte einen Artikel aus der Betriebszeitung bei, worin der Beschwerdeführer mit der Chefin der Firma abgebildet ist und gab an, er sei sozusagen bei dieser Firma wie ein Vorarbeiter und verdiene 200-300 Euro mehr, als die anderen Arbeiter. Er kenne die Maschinen besser. Er sei Vorarbeiter. Er sei Anlagenfahrer und arbeite an großen Gießmaschinen für Kunststoff. Es sind große Maschinen und er schule die neuen Arbeiter auch ein. Er sei in Österreich nicht vorbestraft und sei sich nicht sicher, ob er dies in Mazedonien sei, weil er fast seit acht Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Er verweise auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 21. Juli 2008 erwogen:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylantrages Gründe geltend, die seinen Schilderungen zu Folge, schon vor Erlassung des Bescheides des UBAS vom 27.02.2007 entstanden sind.
Der Beschwerdeführer begründete seinen neuen Asylantrag zunächst damit (siehe oben unter Punkt I.), dass sich seine Fluchtgründe insoweit geändert hätten, als sich erstens die wirtschaftliche und politische Lage in Mazedonien eher verschlechtert habe, er zweitens seit dem Jahr 2001 in Österreich lebe und sich hier eine Existenz aufgebaut habe. Er werde außerdem in Mazedonien von der Polizei gesucht, solche Unterlagen habe er bereits beim Asylsenat in Wien vorgelegt.
Die Probleme in Mazedonien, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einerseits der Unterstützung seines Bruders, der bei der UCK gekämpft habe, andererseits aber auch mit seiner Desertion behauptet, waren bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer gibt sogar selbst an, Beweismittel bereits in seinem früheren Verfahren vorgelegt zu haben (Niederschrift Einvernahme vom 07.11.2007). Auf die Frage, welche neuen Asylgründe es für seinen neuerlichen Asylantrag gebe, antwortete der Beschwerdeführer selbst, dass es die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren seien. Er ergänzt lediglich, dass er gehört habe, dass die Situation in Mazedonien schlechter geworden sei.
Aus den glaubwürdigen und schlüssigen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht worden sind, ergibt sich jedoch keine Verschlechterung der politischen und wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem Einwand des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung, dass aus den Unterlagen des statistischen Büros ergibt sich, dass die Inflationsrate bei Lebensmittel 15-16 % betrage davon auszugehen sei, dass die Sozialhilfe nicht im selben Ausmaß erhöht werde ist zu entgegnen, dass sich aus den aktuellen Statistiken des mazedonischen staatlichen Büros für Statistik, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Verhandlung zur Kenntnisgebracht worden sind, die aktuellen Daten, insbesondere ein Anstieg des Verbraucherpreisindex um insgesamt rund 10 % im Beobachtungszeitraum August 2007 bis zum August 2008, ergibt. Gleichzeitig ist den genannten Statistiken auch zu entnehmen, dass der durchschnittliche Nettoverdienst im Vergleichszeitraum Juni 2007 bis Juni 2008 um 10,7% angestiegen ist. Die in der Beschwerde behauptete Preissteigerung von Lebensmitteln um 40% erweist sich - jedenfalls für Mazedonien - als unrichtig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn, woraus sich ergibt, dass durch die Nettoverdienststeigerung auch eine Erhöhung der Sozialhilfe erfolgen muss.
Dem weiteren Einwand in der Verhandlung, dass es nach den Konjunkturdaten bei einer Arbeitslosenquote von durchschnittlich 35 %, auch im Jahr 2009, bleibe, was bedeute, dass Rückkehrer kaum einen Arbeitsplatz finden würden, ist zu entgegnen, dass sich die Situation für rückkehrende Familien zwar als schwierig, aber nicht als ausweglos darstellt. Durch das vorhandene mazedonische Sozialhilfesystem würde der Familie ein Existenzminimum, das für eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau ausreicht, auch dann zur Verfügung stehen, wenn weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin Arbeit finden würden. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben.
Es ergibt sich somit, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen seinen Behauptungen in Wahrheit nicht eingetreten ist, sodass der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gem. § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit nunmehr sieben Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, liegt durch eine Ausweisungsentscheidung jedenfalls ein Eingriff in Art. 8 EMRK vor.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Grundsätzlich liegt im Beschwerdefall eine sehr gute Integration des Beschwerdeführers vor: Er bestreitet gemeinsam mit seiner Frau den Lebensunterhalt für seine sechsköpfige Familie und ist seit Jahren offenbar ein anerkannter Facharbeiter in seiner Firma, hat Deutschkenntnisse erworben und ist unbescholten. Die Kinder besuchen regelmäßig die Schule und den Kindergarten.
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Mit Ausnahme von Zeiten zwischen 1992 und 1994, in denen der Beschwerdeführer noch ohne Visum nach Österreich einreisen konnte und er im Zuge einer versuchten Familienzusammenführung bei seinem Vater in Österreich gemeldet gewesen war, stützte er ab 2001 seinen Aufenthalt nur auf seinen unberechtigten Asylantrag und brachte nach rechtskräftiger Abweisung den nunmehr zu Grunde liegenden Folgeantrag ein.
In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde grundsätzlich eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.
Da jedoch der Asylgerichtshof hinsichtlich der Verfahren der Tochter A. und des Sohnes B. (hg. protokolliert zu den Zahlen B8 225.896 und B8 225.897) sowie in der Folge auch hinsichtlich der Ausweisungsentscheidungen der beiden anderen Kinder M. und P. (hg. Zahlen B8 311.414 und B8 248.446-3/2008) und der Gattin (hg. Zl. B8 225.895) ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefällen die Ausweisung auf Grund eines unverhältnismäßigen Eingriffes in Art. 8 MRK unzulässig ist, sind die Mitglieder der Kernfamilie nicht im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung des Familienvaters nach Mazedonien auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.
Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich daher eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unzulässig im Sinne des § 10 Abs.2 Z 2 AsylG 2005.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.