TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 A2 401410-1/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

A2 401.410-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des C.A., geb. 00.00.1988, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2008, Zl. 08 06.985- EAST West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 07.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu zunächst am 07.03.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung befragt. Dabei führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er für seinen Arbeitgeber illegal Holz gefällt habe. Eines Tages sei es zu einem Brand im Busch gekommen und habe ihm die Polizei aus diesem Grund gesucht. In weiterer Folge wurden am 09.03.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 08.09.2006 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes Einvernahmen durchgeführt. Bei der Einvernahme am 09.03.2006 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er einem Mann beim Fällen von Bäumen im Wald geholfen habe. Der Wald habe dem Staat gehört und hätten sie keine Genehmigung gehabt. Ein von ihnen gemachtes Feuer sei außer Kontrolle geraten und habe zu einem Waldbrand geführt. Sein Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass er ernsthafte Probleme bekommen würde, wenn man ihn erwische. Die Polizei suche ihn.

 

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.11.2007, Zahl: 06 02.774-BAT, ab und erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zu. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

 

Die Identität des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei als unglaubwürdig zu qualifizieren.

 

Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation und der Versorgungslage. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Es sei nicht ersichtklich, dass es dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Gambia an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und auf den mangelnden Integrationswillen des Antragsstellers aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit.

 

3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 09.01.2008 an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt.

 

4. Am 08.08.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Wels am 08.08.2008 sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 18.08.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe und seine Asylgründe sich seit seinem Erstverfahren nicht geändert haben. Er habe noch einmal um Asyl angesucht, weil er in Österreich bleiben wolle. Er habe noch immer dieselben Probleme, wie er sie bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe. Auch sei immer noch der gleiche Präsident an der Macht. Er wolle nicht nach Gambia zurück, da er sonst eingesperrt werden würde.

 

5. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.08.2008, Zl. 08 06.985- EAST West wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die den Antragsteller treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen in gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 09.01.2008 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege kein Hinweis vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingreife.

 

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 10.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

 

2.1. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST West die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 26.11.2007, Zahl: 06 02.774-BAT dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seinen Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren (Flucht aus Gambia, da er illegal Bäume gefällt und einen Waldbrand verursacht habe) stellen eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens dar. Er stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren kann somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.

 

2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zahl:

06 02.774-BAT umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt wurden. Auch im zweiten Verfahren wurden im Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2008, Zl. 08 06.985- EAST West Feststellungen zur Lage in Gambia getroffen und festgehalten, dass sich diese nicht maßgeblich geändert hat. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

 

2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008 sowie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolgt versagt.

 

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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