305.515-C1/2E-I/02/06
R.Z.;
geb. 00.00.2000, StA.: Afghanistan;
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau R.Z., geb. 00.00.2000,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2006, Zahl: 05 20.553-BAG, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 02.01.2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von R.Z. vom 21.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2006, Zahl: 05 20.553-BAG, wird stattgegeben und R.Z. gemäß § 7 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt.
Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass R.Z. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem o.a. Bescheid hat das Bundesasylamt den am 17.11.2005 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 10 AsylG) gestellten Asylantrag (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) der minderjährigen beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG der beschwerdeführenden Partei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2007 erteilt (Spruchpunkt III), wobei gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Am 02.01.2007 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Senatsmitglied dieser Behörde zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 75 Abs. 1 des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.
2.1. § 10 AsylG lautet:
"(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
2.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.01.2007, schriftlich ausgefertigt am 16.09.2008, wurde der Mutter (und damit einer Familienangehörigen i. S.d. § 1 Z. 6 AsylG) der berufenden Partei Asyl gewährt. Da überdies keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der berufenden Partei die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit dem asylberechtigten Familienangehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.