TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 2000/18/0173

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M L, geboren am 12. März 1966, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Juli 2000, Zl. SD 527/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Juli 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben im Asylverfahren am 18. Jänner 1999 illegal nach Österreich eingereist und habe am 27. Jänner 1999 einen Asylantrag gestellt, der am 14. Juli 1999 in erster Instanz abgewiesen worden sei. Am 13. August 1999 habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen, woraufhin der erstinstanzliche Asylbescheid ersatzlos behoben worden sei.

Nur zwei Monate nach seiner Einreise, am 25. März 1999, habe der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Am 27. Dezember 1999 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Zwecke "unselbstständige Erwerbstätigkeit" und "Familiengemeinschaft mit Österreichern" unter Vorlage der Heiratsurkunde gestellt. Weiters habe er einen Meldezettel vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er gemeinsam mit seiner Frau an einer bezeichneten Adresse im

8. Wiener Gemeindebezirk wohne. In diesem Antrag habe der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, mit seiner Gattin, die er im Juni 1998 anlässlich deren Indienurlaubes kennen gelernt hätte, zusammen zu leben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Österreichern mit einer Gültigkeitsdauer bis 13. Jänner 2001 erhalten.

Im Zuge von Erhebungen wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe sei die Gattin des Beschwerdeführers am 4. Jänner 2000 einvernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gattin in Linz gewohnt. Sie habe ausgeführt, im Sommer 1998 gemeinsam mit ihrem Freund und einem indischen Staatsangehörigen in Indien auf Urlaub gewesen zu sein. Am 25. März 1999 hätte sie (über Bitte dieses indischen Bekannten) den Beschwerdeführer geheiratet. Es wäre nie beabsichtigt gewesen, mit diesem eine Lebensgemeinschaft zu führen. Die Ehe wäre auch nie vollzogen worden. Am Standesamt hätte sie für die Heirat von einem anderen indischen Staatsangehörigen S 20.000,-- erhalten. Weiters habe sie ausgeführt, den Beschwerdeführer geheiratet zu haben, um diesem den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Österreich zu ermöglichen. Sie hätte erfahren, dass der Beschwerdeführer für die "Scheinehe" S 150.000,-- bezahlen hätte müssen. Mit dem Beschwerdeführer hätte sie nie zusammengewohnt.

Es bestehe kein Grund an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Gattin des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Gattin könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse an einem Fortbestand der Ehe, weil sein Aufenthaltsrecht daran hänge. Bemerkenswert sei zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich geheiratet habe. Seine Aussage sei insofern widersprüchlich, als er ausgeführt habe, seine Gattin anlässlich deren Indienurlaubes im Juni 1998 kennen gelernt zu haben. Im Asylverfahren habe er hingegen angegeben, am 19. Mai 1998 von New Delhi nach Moskau geflogen zu sein, wo er sich drei Monate aufgehalten hätte.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussage der in Linz lebenden Gattin des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Grund angegeben habe, warum seine Gattin falsch ausgesagt haben solle, sei die beantragte neuerliche Einvernahme der Gattin nicht erforderlich.

In Würdigung aller aufgezeigten Umstände gelange die belangte Behörde zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Gattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei daher verwirklicht.

Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung in höchstem Maß, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund der §§ 36 Abs. 1 und 48 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über keine relevanten familiären Beziehungen in Österreich. Seit 2. August 1999 sei er laufend beschäftigt. Ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers dokumentiere augenscheinlich, dass er keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Vorschriften hinwegzusetzen. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Berufstätigkeit nur auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nachgehen könne. Der etwa eineinhalbjährige Aufenthalt und die daraus ableitbare Integration könnten des verpönte Verhalten keinesfalls überwiegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Da er somit Angehöriger einer Österreicherin ist, hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zu Recht auf § 48 Abs. 1 FrG gestützt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0269).

2.1. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, der - als Orientierungsmaßstab heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, keine Bedenken.

Die - nicht bekämpfte - Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche zu diesen Feststellungen führte, ist schlüssig und daher im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) unbedenklich.

2.2. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe trotz seiner Anträge im Verwaltungsverfahren seine Gattin nicht neuerlich einvernommen. Seine Gattin habe erklärt, ihre vollkommen unrichtigen Angaben richtig stellen zu wollen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2000 die neuerliche Einvernahme seiner Gattin "zum Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliegt", beantragt. In seiner Berufung hat er vorgebracht, das Verfahren sei mangelhaft, weil die Erstbehörde seine Gattin nicht neuerlich vernommen habe.

Weder in der Stellungnahme noch in der Berufung hat er ausgeführt, warum seine Gattin nunmehr anders aussagen werde. Er hat auch das Beweisthema nicht näher konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren somit darauf beschränkt, die neuerliche Einvernahme seiner Gattin zum Thema "Scheinehe" zu beantragen. Da die Gattin aber zu diesem Thema bereits vernommen worden ist, wobei sie die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen gemacht hat, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, sie neuerlich zum selben Thema zu vernehmen.

3. Gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 48 Abs. 1 FrG seien erfüllt und § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG stehe der Erlassung dieser Maßnahme nicht entgegen, bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

4. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180173.X00

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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