TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 A11 256877-3/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

A11 256.877-2/2008/3E

 

A11 256.877-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden des O.E., geb. 00.00.1980 alias 1.1.1985, StA. Nigeria, vertreten durch O.S.,

 

1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2008, Zahl: 04 22.303-BAW WE, und 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zahl: 04 22.303-BAW,

 

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt/beschlossen:

 

1.) Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.

 

2.) Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 1.11.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 22.11.2007, Zahl: 04 22.303-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. § 7 des Asylgesetzes 1997 ab; gem. § 8 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig sei; gem. § 8 Abs. 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 29.11.2007 - durch Hinterlegung beim Postamt - zugestellt.

 

Dieser Bescheid erwuchs am 14.12.2007 (mangels fristgerechter Erhebung einer Berufung) in Rechtskraft.

 

Am 25.3.2008 wurde die Ehegattin und Vertreterin des Asylwerbers, Frau O.S., beim Bundesasylamt vorstellig und wurde dieser mitgeteilt, dass das Verfahren des Asylwerbers bereits mit 14.12.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei (vgl. Aktenvermerk vom 25.3.2008, Aktenseite 537 des Verwaltungsaktes).

 

Mit Schriftsatz vom 11.4.2008 (Postaufgabestempel), beim Bundesasylamt eingelangt am 14.4.2008, beantragte der Asylwerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG und erhob unter einem Berufung (nach nunmehriger Diktion Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, Zahl: 04 22.303-BAW. Begründend führte der Asylwerber in Bezug auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag aus, dass die fristgerechte Erhebung einer Berufung aus Unzulänglichkeiten seiner vormaligen Vertretung, des Vereins "Ute Bock", resultiere.

 

Mit Bescheid vom 15.4.2008, Zahl: 04 22.303-BAW WE, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. § 71 Abs. 2 AVG zurück.

 

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber - durch Hinterlegung beim Postamt - am 18.4.2008 zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte hiebei unter anderem geltend, dass ihm (bereits) am 29.1.2008 durch eine Beraterin der Caritas mitgeteilt worden wäre, dass die Rechtskraft des seinen Asylantrag abweisenden Bescheides mangels der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels bereits mit 14.12.2007 eingetreten sei. Selbiges sei seiner Ehegattin am 8.2.2008 durch das Bundesasylamt mitgeteilt worden. Er habe sich in der Folge darauf verlassen, dass seine damalige Vertreterin des Vereins Ute Bock für ihn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen würde. Am 25.3.2008 sei seiner Ehegattin seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt worden, dass bis dato kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden wäre. Seine Ehegattin habe als seine nunmehrige Vertreterin am 31.3.2008 Einsicht in seinen Verwaltungsakt genommen. Sowohl er selbst als auch seine Ehegattin seien davon ausgegangen, dass die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Tag der Akteneinsichtnahme zu laufen beginnen würde.

 

Am 30.4.2008 langte ein weiterer, als "Berufung" bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, worin dieser zusammengefasst ausführt, dass er erst am 31.3.2008, dem Tag der Akteneinsichtnahme seiner Ehegattin davon Kenntnis erlangen hätte können, dass eine Berufung offensichtlich nie beim Bundesasylamt eingelangt sei, weshalb sein Wiedereinsetzungsantrag (Postaufgabestempel 11.4.2004) fristgerecht aufgegeben worden sei.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Ad 1.) Gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Soweit der Asylwerber in seinem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz geltend macht, erst im Rahmen der Akteneinsichtnahme seiner Ehegattin am 31.3.2008 Kenntnis darüber erlangt zu haben, dass kein Rechtsmittel gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid erhoben worden sei, ist einzuwenden, dass sich aus dem eigenen Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Wiedereinsetzungsgründen (vgl. AS 583 f. des Verwaltungsaktes) ergibt, dass dieser bereits am 29.1.2008 darüber informiert und ihm bzw. seiner Ehegattin auch am 8.2.2008 bestätigt wurde, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei (Beschwerdeschriftsatz, AS 587 des VdB). Der Antragsteller hatte sohin seit 29.1.2008 Kenntnis darüber, dass er gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.11.2007 Berufung (nunmehr Beschwerde) hätte erheben können. Dies bedeutet, dass er vom 29.1.2008 zwei Wochen Zeit gehabt hätte, um seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen, sodass der erst am 11.4.2004 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag verspätet ist.

 

Auffallend ist in casu, dass der Antragsteller mehrere Daten nennt, an welchen er (bzw. seine von ihm bevollmächtigte Ehegattin) von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides informiert worden ist, nämlich zunächst der 29.1.2008, dann der 8.2.2008, schließlich der 25.3.2008.

 

Selbst wenn man - hypothetisch - nicht schon den 29.1.2008 oder den 8.2.2008 als den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und als fristauslösendes Ereignis iSd § 71 Abs. 2 AVG, dh. als den Zeitpunkt, zu welchem der Asylwerber erstmals von der Zulässigkeit der Berufung (nunmehr Beschwerde) erfahren hat, heranziehen wollte, müsste die Rechtzeitigkeit des gestellten Wiedereinsetzungsantrages verneint werden:

 

Nach dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 25.3.2008 wurde der bevollmächtigten Ehegattin des Antragstellers jedenfalls am 25.3.2008 beim Bundesasylamt mitgeteilt, dass das in Rede stehende Asylverfahren seit 14.12.2007 mangels rechtzeitig erhobener Berufung rechtskräftig negativ beendet ist (vgl. Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 25.3.2008, Aktenseite 537 des Verwaltungsaktes). Selbst wenn man nun zu Gunsten des Asylwerbers den 25.3.2008 als den Tag annehmen wollte, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, wäre dennoch angesichts der erst am 11.4.2008 erfolgten Übergabe des Antrages an die Post durch den Beschwerdeführer die zweiwöchige Frist als nicht gewahrt anzusehen, da der letzte Tag zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der 8.4.2008 gewesen wäre.

 

Ad. 2.)

 

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2007, zurückgewiesen wurde, ist die am 11.4.2008 gegen den am 29.11.2007 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Diesen Rechtsnormen entsprechend endete im Fall des Beschwerdeführers (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29.11.2007) die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 13.12.2007. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits am 14.12.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung, Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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