GZ: S11 319.137-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen E.M., geb. 00.00.1991, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zahl: 08 03.107-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer reiste im März 2008 schlepperunterstützt von Mogadischu aus mit dem Flugzeug nach Dubai und von dort weiter in Richtung EU. Am 27.03.2008 wurde er von den ungarischen Behörden an der ukrainisch-ungarischen Grenze aufgegriffen. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung und Registrierung seines Antrages auf internationalen Schutz unter dem Namen M.H. wurde er in den späten Abendstunden in ein Heim für Minderjährige verbracht, aus dem er sich jedoch innerhalb der nächsten Stunden wieder entfernte und sich die nächsten Tage illegal in Ungarn aufhielt. Eine Speicherung der Amtshandlung in EURODAC erfolgte am 04.04.2008.
Am 05.04.2008 reiste er illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.04.2008 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, sowie am 22.04, 23.07 und 27.08.2008 Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters statt.
Am 09.04.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 04.04.2008 an Ungarn ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Am 15.04.2008 bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.
Mit Schreiben vom 11.04.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 14.04.2008, stimmten die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung zu.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Er sei schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich gereist, habe jedoch in Ungarn zuwenig Unterstützung bekommen. Bei seiner Ankunft sie er krank und seine Beine seien geschwollen gewesen, eine Behandlung sei jedoch abgelehnt worden. Er habe sich einen Tag im Lager und danach etwa sechs Tage in einer Kirche in Ungarn aufgehalten, bevor er nach Österreich weitereiste. Er sei im Lager von Somali beschimpft worden. In der Ersteinvernahme gab er an, Albträume zu haben, später jedoch gab er an, wieder völlig gesund zu sein.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.04.2008, zugestellt am 28.04.2008, Zl: 08 0.107, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde durch Bescheid des UBAS vom 09.05.2008, GZ: 319.137-1/2E-III/09/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben, wobei im Wesentlichen die mangelnde Erhebung hinsichtlich der relevierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde bemängelt wurde.
Eine Anfrage an die ungarischen Behörden via Staatendokumentation betreffend die Verhältnisse in Ungarn anhand der Angaben des Beschwerdeführers wurde am 24.07.2008 gestellt. Die Beantwortung durch die ungarischen Behörden vom 29.07.2008 ergab, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb weniger Stunden aus dem Lager entfernte. Ebenso wurde auf die ungarische Rechtslage verwiesen, die die Versorgung der Asylwerber klar regelt und eine besondere Betreuung von Minderjährigen vorsieht. Die Angaben des Beschwerdeführers erschienen den ungarischen Behörden aufgrund des kurzen Aufenthalts im Lager nicht nachvollziehbar.
Über Vorhalt am 27.08.2008 bestritt der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Angaben der ungarischen Behörden.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.09.2008.2008, zugestellt am 04.09.2008, Zl: 08 03.107-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, Refoulementschutz, der Ausweisung sowie zur Versorgung von minderjährigen Asylwerbern in Ungarn, eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK durch eine Überstellung nach Ungarn konnten nicht gesehen werden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.09.2008 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliege, da der Beschwerdeführer bereits einen Deutschkurs absolviert habe und in der Wohngemeinschaft der Don Bosco Flüchtlingswerk gut integriert sei. In Ungarn sei er durch überdies durch Angehörige eines mächtigen somalischen Clans bedroht. Weiters wurde vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer eventuellen psychischen Beeinträchtigung nicht ausreichend beachtet wurde.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 10.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der
1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis12 beziehungsweise 14 und Art. 15, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II-Verordnung besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Ungarn gefallen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/ Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-Verordnung).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschafts-rechtes regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde treffen zu, und sind in der Beschwerde auch nicht bestritten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Am 23.07.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Lager Deutschkurse besucht habe und dass er derzeit als Remunerant auf der Krankenstation arbeite.
Dazu ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.04.2008, somit seit erst knapp einem halben Jahr im Bundesgebiet aufhält. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.04.2008 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihn zur Behandlung seines Asylantragens nach Ungarn rückzustellen. Sein Aufenthalt in Österreich stützt sich auf keinerlei migrationsrelevantes Aufenthaltsrecht , aus welchem der Beschwerdeführer einen mehr als nur vorübergehenden kurzzeitigen Aufenthalt ableiten könnte, und ist insgesamt zu kurz, um daraus relevante Integration abzuleiten. Die Teilnahme an Deutschkursen im Wissen, dass das laufende Verfahren der Rückstellung nach Ungarn dient, sowie die "gute Integration in eine Wohngemeinschaft" können nicht als besondere Integration gesehen werden. Insofern geht auch der in der Beschwerde vorgelegte Bericht der Betreuungsstelle ins Leere. Selbst eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz hätte nichts daran geändert, dass das Ausmaß der Integration bei weitem zu gering ist. Eine Verletzung des Parteiengehörs - wie in der Beschwerde behauptet - kann in einer "Verabsäumung einer entsprechenden Fragestellung - jedoch nicht gesehen werden.
Eine Abwägung des rechtlich normierten Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gegen das Interesse der Gemeinschaft an der reibungslosen Umsetzung der Dublin II-Verordnung geht daher zuungunsten des Beschwerdeführers aus.
Vom Vorliegen eines dublinrelevanten Familien- oder Privatlebens war daher nicht auszugehen.
2.1.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass von vorneherein und ohne jegliche konkrete Belege (die im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG und der zum Zeitpunkt des EU-Beitrittes erfolgten normativen Vergewisserung über die "Sicherheit" der neu beitretenden Mitgliedstaaten - wenn sie nicht notorisch sind - aber vom Asylwerber vorzulegen sind und diesfalls nicht eine explorative Erhebungsverpflichtung der Asylbehörden im Sinn eines Erkundungsbeweises besteht) aus der aktuellen Asylpraxis in Ungarn vorweisen zu können, die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren in Ungarn die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes aber keine Anhaltspunkte.
Verfahrensrelevante Mängel des ungarischen Asylverfahrens sind nicht amtsbekannt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht in ausreichend konkreter Weise dargelegt.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung und Versorgung in Ungarn; Vorbringen hinsichtlich angeblicher Injurien durch somalische Lagerinsassen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme am 07.04. 2008 an, er habe sich nur einen Tag in Ungarn aufgehalten. Er habe dort keine Unterstützung von den Behörden bekommen. Weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand oder eventueller Verfolgung machte er nicht. Am 22.04.2008 gab er an, sechs Tage legal und einen Tag illegal in Ungarn gewesen zu sein. Bei der Ankunft in Ungarn seien die Beine des Beschwerdeführers geschwollen gewesen, seine Bitte um einen Arzt sei jedoch abgelehnt worden. Er habe nur einmal ein warmes Essen bekommen und nur zweimal im Lager gegessen. Wenig später führte er aus, er sei erst sechs Tage illegal in Ungarn gewesen und danach einen Tag im Lager. Nach der erkennungsdienstlichen Behandlung sei er von der Polizei in die Stadt gebracht worden, wo man ihn habe gehen lassen. Im nächsten Absatz gab er an, die Polizei habe ihn in ein Flüchtlingslager gebracht. Wo er sich einen Tag aufgehalten habe.
Im Lager hätten ihn Leute einer großen somalischen Volksgruppe beschimpft. Er habe Angst dass sie ihm was antun. Nach nochmaliger Rückfrage meinte er neuerlich, sie hätten ihn beschimpft, weshalb er das Lager verlassen habe (die Ausführungen in der Beschwerde, man habe ihn "zumindest" verbal insultiert, dürften daher etwas über die Angaben des Beschwerdeführers hinausgehen).
Am 23.07.2008 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Bescheides des UBAS (Aufforderung zur weiteren medizinischen Untersuchung) an, dass es ihm gut gehe und er keine gesundheitlichen Probleme habe. Er habe in Ungarn psychische Probleme gehabt, die aber jetzt weg seien. Er benötige keine Behandlung. Bei Rückfrage, warum er nicht nach Ungarn wolle, führte er lediglich seine Probleme mit den Beinen an. Wiederum führte er aus, er habe sich sechs Tage versteckt gehalten und sich dann erst als Flüchtling gemeldet. Später in der Einvernahme führte er aus, er sie beim Grenzübertritt festgenommen worden und in ein Auffanglager gebracht worden. Auf das Ersuchen um einen Arzt habe man gesagt "heute gibt¿s keinen Arzt, er solle erst einmal schlafen" am nächsten Tag habe er einen Arzt gesucht, aber es war keiner da.
Die anderen Somalis hätten ihm gesagt, dass es nur zweimal am Tag etwas zu essen gäbe und dann nicht viel. Es wären etwa 20 Somalis dort gewesen, aber nicht von seinem Clan.
Die Matratze des zugewiesenen Bettes war schmutzig und ohne Überzug (Angaben, die bisher nicht gemacht wurden).
Am 27. 08.2008 gab er an, dass er die ganze Nacht nichts zu essen bekommen habe, erst um 11.000 Uhr am nächsten Tag ein Stück Brot und Mineralwasser. Sonst habe er nichts gegessen. Er habe andere Somali gesucht, die ihn aber nur ausgelacht hätten, da er einem anderen Clan angehöre. Er habe nur 4 Somali getroffen, die ihm erzählten, dass noch andere Somali im Lager wären.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt in höchstem Maß widersprüchlich. Die psychische Belastung, die einmal nur zum Zeitpunkt der Erstbefragung vorlag und später überhaupt nur während des Aufenthaltes in Ungarn vorgelegen sein soll, wurde von der Erstbehörde zu recht nicht mehr weiter verfolgt. Das Vorbringen ist in sich unschlüssig und unglaubwürdig und lediglich als Versuch zu werten, das Verfahren zu verzögern.
Im Bericht der ungarischen Behörden vom 28.07.2008 führten diese aus, dass der Beschwerdeführer am 27.03.2008 an der ukrainisch-ungarischen Grenze aufgegriffen wurde und am selben Tag in den späten Abendstunden in ein Heim für Minderjährige gebracht wurde. Am nächsten Vormittag sei er nicht mehr auffindbar gewesen. Der Beschwerdeführer zweifelt den Wahrheitsgehalt der Angaben der ungarischen Behörden an. Dem kann jedoch seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Vielmehr passen die Ausführungen mit den Angaben des Beschwerdeführers dann überein, wenn er angibt, dass ihm aus zeitlichen Gründen der Arzt verweigert wurde. Es besteht keine Veranlassung, etwa aufgrund bisheriger Erfahrungen mit den ungarischen Behörden, dem Bericht keinen Glauben zu schenken. Vielmehr sind die ständig wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Namen, seiner Reiseroute, den Vorgängen in Ungarn, seinen diversen Erkrankungen sowie zu den anderen somalischen Heiminsassen im höchsten Maße unglaubwürdig. Dem schlüssigen Bericht der ungarischen Behörden war daher zu folgen und nicht von einem Mangel an medizinischer Behandlung auszugehen. Wäre der Beschwerdeführer im Heim verblieben, ist nicht erkennbar, dass er eine solche nicht erhalten hätte.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage daher nicht zu entnehmen. Weitere Erhebungen sind aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens nicht durchzuführen.
Hinsichtlich der sonstigen Versorgung ist ebenfalls von einem unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen. Die Mahlzeiten variieren von Brot und Mineralwasser bis zu zwei Mahlzeiten eine davon warm (bei einem Aufenthalt von nicht einmal 24 Stunden). Es kann aus den Angaben des Beschwerdeführers daher kein Verdacht der mangelnden Versorgung minderjähriger Asylwerber durch die ungarischen Behörden abgeleitet werden.
Hinsichtlich der "Bedrohung" durch die somalischen Landsleute der Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben zwischen 4 und 20 Personen schwankt, die ihn einmal auslachen, einmal beschimpfen und einmal bereitwillig Auskunft über die Zustände im Heim geben. Insgesamt betrachtet entbehren auch diese Angaben jeglicher Grundlage und Glaubwürdigkeit.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung dar.
2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Ungarn in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.