TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 B12 302016-2/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

GZ: B12 302016-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rohrböck als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Z.S., geb. 00.00.1984, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. August 2008, Zl. 08 03.047-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer brachte am 8. April 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.: 06 03.938 EAST-Ost, abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat unter GZ: 302.016-C1/E2-I/03/06 am 18. Dezember 2006 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs durch Zustellung am 21. Dezember 2006 in Rechtskraft. Mittels Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgelehnt.

 

Nach seiner Rücküberstellung aus Belgien brachte der Beschwerdeführer am 4. April 2008 beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat am 4. April 2008 gab er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, nach seinem ersten Asylantrag in Österreich nach Belgien gefahren zu sein, wo er 3 Tage in einem Asylheim untergebracht worden sei. Er habe dort eine Einvernahme gehabt und sei anschließend zur Sicherung der Zurückführung bis zum 00. April 2008 inhaftiert worden. In seiner Heimat habe er Probleme mit der albanschen Volksgruppe. Er sei mehrfach am Körper mit Messerstichen am Kopf und am Fuß verletzt worden. Als Moslem habe er auch wegen seines Glaubens Schwierigkeiten. Nunmehr wolle er zum christlichen Glauben übertreten, was seine Eltern aber nicht zuließen. Er könne in seiner Heimat ohne Verfolgung und Verhetzung durch die Albaner nicht mehr leben, weshalb er geflüchtet sei.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

 

"(...)

 

F: Wo wohnen sie derzeit?

 

A: In S.. Ich bin dort seit 00.05.2008 gemeldet.

 

F: Bei wem wohnen sie dort?

 

A: Privat.

 

F. Was meinen Sie damit?

 

A: Bei meiner Arbeitgeberin. Ich habe dort ein Jahr gearbeitet. Zurzeit arbeite ich aber nicht.

 

F: Von wann bis wann haben Sie gearbeitet?

 

A: Ich habe Bestätigungen. (AW legt 2 BB vor, Kopien im Akt).

 

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION Schwechat am 04.04.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

 

A: ja.

 

Ich bin Staatsangehöriger aus dem Kosovo und gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Goraner.

 

F: Wann haben sie Österreich zuletzt verlassen?

 

A: Ca. im Feber 2008. Ich reiste über Deutschland nach Belgien.

 

F: Warum nach Belgien?

 

A: Ich wollte nicht in den Kosovo und ich will auch heute nicht zurück.

 

F: Waren sie auch in andern Ländern?

 

A: Nein.

 

F: Was geschah in Belgien?

 

A: ich habe um Asyl angesucht. Ich bin dort ca. eineinhalb Monate geblieben und es wurde mir dann mitgeteilt, dass ich nach Österreich zurückmuss.

 

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

 

A: Nein.

 

F: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

 

A: Ich habe 2 Personalausweise.

 

Erklärung: Es ergehen nunmehr einige Fragen an Sie, welche zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ihrem Asylverfahren erforderlich sind.

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: In Dänemark. Eine Tante. Ich habe zu ihr keinen Kontakt. In Österreich lebt meine Schwester. Sie ist Asylwerberin. Sie ist im Jahr 2006 eingereist. Sie wohnt im Burgenland mit ihrem Gatten und einem Kind. Wir haben telefonisch Kontakt und besuchen uns einmal im Monat. Wir telefonieren einmal am Tag oder jeden zweiten oder 3. Tag.

 

F: Besteht eine besonders enge Beziehung zu Ihrer Schwester?

 

A: Normal wie zu einer Schwester.

 

F: Sind Sie vorbestraft?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?

 

A: Ja. Bei der Ausstellung der Dokumente.

 

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

A: In meiner Heimat nicht.

 

F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

 

A: Nein.

 

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

 

A: Nein.

 

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

 

A: Nein.

 

F: Welche Ausbildung haben Sie?

 

A: Ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht.

 

F: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?

 

A: Ich hatte von 1999 bis 2002 mit meinem Vater ein Restaurant. Mein Vater hatte dann Probleme. Ich habe dann auf einem Bauernhof gearbeitet. Ca. 15 Kühe.

 

F: Was es Ihnen möglich mit dem Verdienst dieser Anstellung ausreichend Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren?

 

A: Ja. Ich habe genug verdient. Es war kein Problem.

 

F: Hatte Ihre Familie auch eine eigene Landwirtschaft?

 

A: Nein.

 

F: Haben sich zu dem Antrag vom 08.04.2006 weitere Fluchtgründe ergeben?

 

A: Nein. Ich habe damals die Gründe genannt.

 

F: Haben Sie damals alle Gründe genannt?

 

A: Ja. Wirklich alle Gründe.

 

F: Warum haben sie neuerlich einen Antrag eingebracht?

 

A: Jetzt meinen Sie?

 

F: Ja. Den meine ich?

 

A: Ich will nicht in den Kosovo. Wo soll ich dort leben und wie soll ich dort leben? Ich will die Religion wechseln und möchte Katholik werden und meine Eltern sind damit nicht einverstanden.

 

F: Wurden sie schon getauft?

 

A: Nein. Ich habe es noch nicht gemacht. Aber ich werde es machen. Die Frau dort wird das alles organisieren. Ich habe eine Freundin und ich wohne mit ihr. Ich werde bald heiraten.

 

F: Besuchen sie die Kirche?

 

A: Ja. Ich war in Mariazell. In S. gehe ich zur Kirche.

 

F: Wie oft?

 

A: Momentan gehe ich 3 Mal in der Woche hin. Es ist alles neu für mich.

 

F: Welche kirchlichen Feiertage können sie nennen?

 

A: Bis jetzt kann ich eigentlich nichts dazu sagen, da ich ja früher keine Ahnung davon habe. Ich suche jetzt alles in kroatischer Sprache.

 

F: Was können sie über den katholischen Glauben sagen?

 

A: Was soll ich sagen?

 

F: Was sie über den Glauben wissen. Immerhin wollen sie diesen Glauben annehmen!

 

A: Ich werde nicht einfach so Katholisch. Ich muss das alles lernen und werde ja nicht schon morgen getauft.

 

F. Warum wollen sie den katholischen Glauben annehmen?

 

A: Ich fühle mich nicht mehr wie ein Moslem und die katholische Religion gefällt mir.

 

F: Was gefällt ihnen?

 

A: Alles.

 

F: Konkret!

 

A: Ich spiele nicht. Glaube sie mir. Ich will hier heiraten und meine zukünftige Frau ist Katholikin.

 

F: Nennen sie mir wichtige Personen des katholischen Glauben?

 

A: Mutter Theresa.

 

F: Andere. Insbesondere aus der Bibel?

 

A: Aber die Bibel habe ich noch nicht gelesen.

 

F: irgendwelche Personen aus der Bibel, die man kennen muss, wenn man konvertieren will?

 

A: Jesus.

 

F: Was können sie über ihn sagen?

 

A: Er ist der Vermittler von Gott.

 

F. Mehr! Was wissen sie über Jesus?

 

A: Was soll ich noch sagen.

 

F: Was sie wissen. Es ist offensichtlich, dass sie keine Ahnung vom katholischen Glauben haben und dies jetzt nur sagen, damit sie eventuell neue Fluchtgründe hervorbringen könnten. Nehmen Sie dazu Stellung!

 

A: ich weiß dass er ein Heiliger war. Dass er Leute geheilt hat.

 

F: Mehr!

 

A: Ich weiß, dass er gekreuzigt wurde.

 

F: Von wem?

 

A: Ich weiß, dass er von anderen Personen gekreuzigt wurde.

 

F: Logisch. Aber von wem?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Wie lange hing er am Kreuz?

 

A: ich weiß es nicht.

 

F: wann wurde er gekreuzigt?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Wurde er alleine gekreuzigt?

 

A: Ja. Ich denke ja.

 

F: Was meinen sie damit?

 

A: Weil ich mir nicht sicher bin.

 

F: Wann wird der Tod und die Auferstehung Jesu gefeiert?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Wann wird die Geburt Jesu gefeiert?

 

A: ich hatte bis jetzt keinen Kontakt zu Katholiken.

 

F: Können sie mir sonst was über den katholischen Glauben sagen, damit die Behörde überzeugt werden kann, dass sie aus Überzeugung konvertieren und nicht nur um eventuelle neue Fluchtgründe darzulegen?

 

A: Es tut mir leid dass es so rüber kommt. Aber es stimmt nicht. Es gibt es viele gute Sachen.

 

F. Welche gute Sachen?

 

A: Es gibt zum Beispiel die Feiertage.

 

F: Weiß ihr Vater, dass sie konvertieren wollen?

 

A: Ja.

 

F: Haben sie ihm gesagt, warum?

 

A: Ja.

 

F: Und was haben sie ihm gesagt?

 

A: Ich habe ja kaum Kontakt mir meinen Eltern.

 

F: wie oft haben sie Kontakt?

 

A: Jetzt gar nicht.

 

F: Seit wann?

 

A: 2 Jahre.

 

F: keinen Kontakt?

 

A: Nein.

 

F: Wie konnten sie also Ihrem Vater mitteilen, dass sie konvertieren wollen?

 

A: Ich lebe ja schon länger in Österreich.

 

F: Wann haben sie es Ihrem Vater gesagt?

 

A: 3 Monate, nachdem ich nach Österreich gekommen bin. Im Jahr 2006.

 

F: Seit wann denken sie also daran, zu konvertieren?

 

A: Seit ich in Österreich leben.

 

F: In 2 Jahren haben sie also nicht geschafft, etwas über ihren zukünftigen Glauben in Erfahrung zu bringen?

 

A: Aber in die Kirche bin ich gegangen. Ich war ja im Gefängnis.

 

F: Wie lange?

 

A: 2 Monate.

 

F: Und die restliche Zeit?

 

A: Ich bin ja nur 24 Jahre alt. Ich hatte ja kau Zeit mich damit zu beschäftigen.

 

V: Ihre Angaben sind absolut unglaubwürdig. Nehmen sie dazu Stellung!

 

A: Was soll ich sagen.

 

F: wie oft waren sie bei einer Messe?

 

A: 2 Mal in Mariazell und 2 Mal in U.. Und einmal in S..

 

F: Können sie was über den Ablauf einer Messfeier sagen?

 

A: Ich verstehe die Frage nicht.

 

Anm.: Die Frage wird erklärt.

 

A: In einer Messe war ich noch nicht. Ich war nur so in der Kirche.

 

F: Wer ist ihre zukünftige Frau?

 

A: M.E..

 

F: Geboren?

 

A: 1975.

 

F: Genauer?

 

A: 00.00.

 

F. Staatbürgerschaft?

 

A. Georgien.

 

F: Aufenthaltstitel?

 

A: Asylwerber. Sie hat die weiße Karte.

 

F: Römisch Katholisch?

 

A: Ja. Sie ist auch konvertiert. 2008.

 

F: Seit wann kennen Sie sie?

 

A: Seit einem Jahr.

 

F: Genauer?

 

A: März 2007.

 

F: Seit wann haben sie ein Verhältnis mit ihr?

 

A: Seit 3 oder 4 Monaten.

 

F: Seit wann wohnen sie zusammen?

 

A: Seit 3 Monaten.

 

F: Vor 3 Monaten sind Sie nach Belgien gereist!

 

A: Kurz bevor ich ausgereist bin. Als ich zurückkam, sind wir zusammengezogen. Sie ist schwanger von mir. Seit einem Monat.

 

F: Haben sie Unterlagen mit?

 

A: nein.

 

F: Wie lautet der Name ihrer Eltern?

 

A: ich weiß es nicht.

 

F: Sie wollen sie heiraten!

 

A: Ihre Eltern sind ja in Georgien.

 

F: Und sie haben sie nicht gefragt?

 

A: Nein. Sie hat auch selten Kontakt zu ihren Eltern.

 

F: Welche Sprachen spricht sie?

 

A: Russisch, Deutsch, Kroatisch, Georgisch, Farsi.

 

F: Seit wann ist sie in Österreich?

 

A: 4 Jahre.

 

F: hat sie Kinder?

 

A: Eine Tochter. Sie lebt bei uns. M., 12 Jahre alt.

 

F. Wo geht sie zu Schule?

 

A: Hauptschule S.. 3. Klasse.

 

F: Noten?

 

A: Sehr Gute.

 

F: Gibt es schon einen Mutter Kind Pass?

 

A: Nein. Wir müssen dies erst machen.

 

F: Wurde die Schwangerschaft schon von Ärzten festgestellt?

 

A: Nein. Sie war noch nicht beim Arzt. Wir werden hingehen. Wir brauchen einen Termin.

 

F: Seit wann wissen sie, dass sie schwanger ist?

 

A: Seit Ende April 2008. Da habe ich es von ihr erfahren.

 

F: Und es gibt noch keinen medizinischen Nachweiß?

 

A: Ja. Aber sie weiß es.

 

F: Wann werden sie einen Nachweiß haben?

 

A: diese Woche werden wir einen Termin ausmachen und zum Arzt gehen.

 

F: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?

 

A: Ja. 2 Beschäftigungsbewilligungen. Einen Beweis, dass ich Goraner bin. Ich habe diese Bestätigung auch schon im ersten Verfahren vorgelegt. Auch eine Bestätigung eines Arztes, welche ich ebenfall im ersten Verfahren vorgelegt habe.

 

F: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Herkunftsland?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie alles angegeben?

 

A: Ja.

 

Anmerkung: Die Einvernahme wird an dieser Stelle unterbrochen. Dem AW wird eine Ladung für den 14.05.2008 übergeben, damit er hier einen Mutter Kind Pass vorlegen kann. Weiters wird die Lebensgefährtin als Zeugin geladen.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2008 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

 

F: Haben Sie einen Nachweis über die Schwangerschaft ihrer Lebensgefährtin?

 

A: Nein.

 

F: Wann geht sie zum Arzt?

 

A: Sie muss warten, ob sie die Regel bekommt und dann wird sie zum Arzt gehen.

 

F: wohnen sie bei Ihrer Lebensgefährtin?

 

A: Ja.

 

F: In einer Wohnung?

 

A: Es ist ein Haus. Wir teilen uns dieses Haus mit einer Frau aus Deutschland.

 

F: Welche Zimmer haben sie dort?

 

A: 2 Zimmer, eine Küche, Vorraum und eine Dusche. Diese Frau lebt unten und hat ein Zimmer.

 

F: Ihre Räume sind alle oben?

 

A: Ja.

 

F: Die Küche auch?

 

A: Die Küche ist unten. Wir teilen sie mit dieser Frau. Das Badezimmer ist auch unten.

 

F: In welcher Sprache sprechen sie mit ihrer Lebensgefährtin?

 

A: Deutsch und Serbokroatisch.

 

F: Sie spricht Serbokroatisch?

 

A: Sie hat es in T. gelernt.

 

F: Kennt Ihre Lebensgefährtin jemanden von ihrer Familie?

 

A: Ja. Meine Schwester.

 

F: Von wo?

 

A: Sie hat sie in T. kennen gelernt.

 

F: Welchen Glauben hat die Lebensgefährtin?

 

A: Katholischen. So wie die Österreicher.

 

F: Wann wird ihre Lebensgefährtin zum Arzt gehen?

 

A: In 10 Tagen sollte sie die Regel bekommen. Wenn nicht, dann werden wir einen Termin ausmachen.

 

Anm.: Nach Rücksprache mit dem Steuerungsbüro wird die Einvernahme unterbrochen und dem AW eine Ladung für den 05.06.2008 übergeben.

 

F: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie alles angegeben?

 

A: Ja."

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

 

"F: Entsprechen die Angaben die Sie bisher in Österreich gemacht haben alle der Wahrheit?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?

 

A: Ich lege eine ärztliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass meine Lebensgefährtin nicht schwanger ist. (Kopie im Akt).

 

F: Haben Sie alles angegeben?

 

A: Ja.

 

V: Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist nicht geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Was möchten Sie dazu angeben?

 

A: Ich habe nichts dazu zu sagen. Ich habe schon am Anfang gesagt, dass ich nicht zurückkehren kann.

 

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Asylwerber im Zuge der Einvernahme von dem/der anwesenden Dolmetscher/in nachweislich zur Kenntnis gebracht. Ein Exemplar dieser Mitteilung wurde dem Asylwerber ausgefolgt.

 

Dem Asylwerber wird zur Kenntnis gebracht, dass er nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Beisein eines Rechtsberaters im Zuge einer niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit hat, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Vom Termin wird der ASt schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

Auf Nachfrage erklärt der ASt. ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig und umfassen zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Herkunftsland entgegenstehen. Er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem/der Dolmetscher/in gab.

 

Der ASt wird auch über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrberatung in Kenntnis gesetzt.

 

A: Ich werde dort nicht hingehen. F: Haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja.

 

Das Bundesasylamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und Ihnen auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts gem. §29 Abs 3 Zi 4 AsylG nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen.

 

Am 11.06.2008 erhielten Sie die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gaben Sie im Beisein des Rechtsberaters im Wesentlichen folgendes an:

 

F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

 

A: Nein. Ich habe nichts.

 

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Nein.

 

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

A: Ja. Mit meiner Lebensgefährtin. M.E..

 

F: Gibt es weitere Bindungen zu Österreich, insbesondere familiäre oder berufliche Bindungen?

 

A: Meine Schwester K.S., 1983 geb.

 

F: Wo wohnt sie?

 

A: In T. im Burgenland. Sie lebt dort mit ihrem Gatten und ihrer Tochter. Sie sind auch Asylwerber.

 

F: Haben Sie Kontakt zu ihr?

 

A: Ja. Telefonisch. Jeden 2. oder 3. Tag. Unterschiedlich.

 

F: Besuchen sie sich gegenseitig?

 

A: Sehr selten. Das letzte Mal war ich bei ihr, bevor ich nach Belgien ging. Vor 6 oder 7 Monaten ungefähr.

 

F: Unterstützten sie sich gegenseitig finanziell?

 

A: Nein.

 

F: Wann haben sie zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt?

 

A: Als ich noch in der Heimat war. Im Jahr 2005. Sie ist vor ca. 2 Jahren ausgereist. Sie hat kurz zuvor geheiratet.

 

V: Sie haben am 05.06.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

 

A: Was soll ich sagen. Ich kann nicht nach Hause zurückkehren. Wenn ich einen negativen Bescheid bekomme, muss ich dagegen berufen.

 

F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

 

A: Ja.. F: Wollen Sie die Möglichkeit der Rückkehrberatung in Anspruch nehmen? Sie ist kostenlos und unverbindlich?

 

A: Nein. Ich kenne alles bereits.

 

F: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

 

A: Nein, ich habe alles gesagt.

 

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

 

Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

 

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja.

 

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

 

A: Ja."

 

Nachdem der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Fr. A.P., geb. am 00.00.1965, am 00.00.2008 heiratete, wurde er am 26. August 2008 neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

 

"F: Wollen Sie Beweismittel welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

 

A: Nein. Ich habe nichts.

 

F: Welche Änderungen betreffend Bindungen zu Österreich haben sich seit der letzten Einvernahme ergeben?

 

A: Ich habe geheiratet. Am 00.00.2008.

 

F: Seit wann haben Sie eine Beziehung zu Ihrer Gattin?

 

A: Ich habe sie im Jahr 2006 kennen gelernt. Eine Beziehung haben seit ca. über 2 Monate.

 

F: Wann haben Sie beschlossen zu heiraten?

 

A: Im Juni 2008.

 

F: Was ist mit Ihrer Beziehung zu M.E..

 

A: Wir sind nicht mehr zusammen.

 

F: Seit wann?

 

A: Seit ca. 2 Monaten.

 

F: wo wohnen Sie derzeit?

 

A: In A..

 

F: Genaue Adresse?

 

A: Auswendig kann ich sie nicht sagen.

 

F: Straße, Hausnummer?

 

A: Ich weiß nicht. Der Meldezettel ist bei meiner Gattin.

 

F: Seit wann wohnen Sie dort?

 

A: Seit einem Monat.

 

F: Haben Sie zuvor auch mit Ihrer Gattin zusammen gelebt?

 

A: nein.

 

F: Handelt es sich um ein Haus oder einen Wohnung?

 

A: Haus.

 

F: Wie groß?

 

A: Erdgeschoß und einen Stock.

 

F: Wer wohnt dort aller?

 

A: Meine Gattin und ich.

 

F: Welche Zimmer?

 

A: Unten ist die Küche, Wohnzimmer, Bad und Speis, Abstellraum und WC und ein Raum für die Heizung. Oben haben wir 2 Schlafzimmer, Kinderzimmer, WC und Büro.

 

F: Keller?

 

A: Keinen.

 

F: Schlafen Sie mit der Gattin im selben Zimmer?

 

A: Ja.

 

F: Beschreiben Sie das Schlafzimmer?

 

A: Es gibt kein Bett, sondern nur 2 Matratzen. Die liegen nebeneinander.

 

F: Fußboden?

 

A: Grauer Teppich.

 

F: Weiter?

 

A: Ein Kasten mit Türen, so lange wie die Mauer hier, aber niedriger.

 

F: Farbe des Kasten?

 

A: Etwas dunkler als das Braun hier im Zimmer.

 

F: Weiter!

 

A: Ein kleines Nachtkästchen. Bilder. 2. Hand bemalt. Mit Blumen.

 

F: Elektrogeräte?

 

A: Nur einen Nachtlampe.

 

F: Warum gibt es kein Bett?

 

A: Keine Ahnung.

 

F: Wann steht Ihre Gattin auf?

 

A: Um 7 Uhr.

 

F: Mit Wecker?

 

A: Ja.

 

F: Welchen Wecker?

 

A: Ein digitaler 4 eckiger schwarzer Wecker.

 

F: Schlafen sie rechts oder links?

 

A: Rechts.

 

F: Wer bedient den Wecker?

 

A: Sie macht das.

 

F. Kennen sie die Eltern Ihrer Gattin?

 

A: Nein.

 

F: Leben die Eltern Ihrer Gattin noch?

 

A: ich glaube die Mutter lebt noch.

 

F: Glauben?

 

A: Die Mutter lebt.

 

F. Kennen Sie sie?

 

A: Nein.

 

F: Wo lebt Sie?

 

A: Vielleicht 2 Minuten entfernt.

 

F: Sie waren noch nie dort?

 

A: nein. Die Beziehung zwischen den beiden ist nicht so gut.

 

F. Nicht so gut?

 

A: Ich glaube, es ist eine schlechte Beziehung.

 

F: Geht Ihre Gattin zur Mutter auf Besuch?

 

A: Solange wir zusammen sind, hat sie sie nicht besucht.

 

F: Hat die Gattin zur Mutter Kontakt?

 

A: Nein. Solange ich da bin hat sie keinen gehabt.

 

F: Können sie sich mit Ihrer Gattin gut verständigen?

 

A: Ja. Wir verstehen uns. Ich kann etwas Deutsch. Wenn Sie ganz langsam spricht, versehe ich sie.

 

F: Haben Sie Kontakt zu den Nachbarn?

 

A: Ihr Bruder lebt daneben. Er hat ein Hotel.

 

F. Das Nachbarhaus?

 

A: ja. Rechts von dem Haus.

 

F: haben Sie zu ihm Kontakt?

 

A: Nur hallo hallo.

 

F: Sonst keinen Kontakt?

 

A: Nein.

 

F: Warum nicht?

 

A: ich weiß es nicht. Meine Gattin hat keine enge Beziehung zu ihm.

 

F: Besucht sie ihm?

 

A: Nein.

 

F: Nie?

 

A: Wie es früher war, weiß ich nicht. Solange ich da bin, hat Sie ihn nicht besucht.

 

F: Was ist die Lieblingsspeise Ihrer Gattin?

 

A: Am liebsten isst sie etwas mit Reis. Wie eine Rolle. Man füllt es mit Reis. Es ist etwas Chinesisches. Schnitzel. Bratkartoffel. Pommes. Eispalatschinken.

 

F: Frühstücken sie gemeinsam?

 

A: Wenn Sie mit der Arbeit um 09:00 Uhr beginnt, geht sie um 08:30 Uhr weg und wir frühstücken nicht gemeinsam. Wenn Sie um 12:00 Uhr arbeitet, dann schon.

 

F: Was?

 

A: Brot, Margarine, Marmelade und Kaffee.

 

F: Was sind Ihre Lieblingsspeisen?

 

A: Ich esse alles.

 

F: Hat Ihre Gattin irgendwelche Hobbys?

 

A: Spazieren im Wald. Schwammerlsuchen. Wir waren in Graz, in Regensburg.

 

F: Haben Sie Hobbys?

 

A: Sport.

 

F: Selber oder TV?

 

A: Handball spiele ich.

 

F: Wo?

 

A: Mit den Freunden.

 

F: Wie oft?

 

A: Jetzt eher nicht. Weil die Freunde nicht bei mir sind.

 

F: Wann haben Sie zuletzt gespielt?

 

A: In Mürzzuschlag. Vor ca. 2,5 Monaten.

 

F: Haben Sie zu Hause Fernseher?

 

A: Ja. 2. Im Kinderzimmer und im Wohnzimmer.

 

F: Welche Programme?

 

A: Satschüssel.

 

F: Wer kocht bei Ihnen?

 

A: Meine Frau ist Köchin. Sie kocht zu Hause.

 

F: Nur sie?

 

A: Wenn etwas zum Putzen oder zum Abwaschen ist, mache ich es.

 

F: Haben Sie einen Geschirrspüler?

 

A: Nein.

 

F. Haben Sie gemeinsame Freunde?

 

A: Ja.

 

F. Wen?

 

A: Ihre Arbeitskollegin. Die A.. Oft gehen wir gemeinsam in einen Buschenschank oder in ein Kaffee. Sie haben eine Pause von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Wir fahren dann nach G..

 

F: Arbeiten Sie?

 

A: Ich nicht.

 

F. Seit wann nicht?

 

A: Seit 2007.

 

F: Kennt Ihre Gattin jemanden von Ihrer Familie?

 

A: Ja. Meine Schwester. Und meinen Schwager. Meine Schwester kann nicht so gut Deutsch. Aber wir haben sie gemeinsam 4 Mal zum Abendessen besucht.

 

F: haben sie Ihrer Gattin während Ihrer Beziehung Geschenke gemacht?

 

A: Habe ich. Ohrringe. Einen Ring.

 

F: Geschenke von der Gattin an sie?

 

A: Nichts.

 

F: Tragen Sie etwas zum Haushaltsgeld bei?

 

A: Ja. Das Essen kaufe ich. Wir kaufen gemeinsam ein. Manchmal gehe ich einkaufen, manchmal sie.

 

F: Haben Sie getrennte Konten?

 

A: Ja.

 

F: Wem gehört das Haus?

 

A: Ihr.

 

F: Zeichen Sie den Grundriss des Hauses?

 

A: Ich tu mich schwer beim Zeichnen. (Anm.: Der AW fertigt eine Zeichnung an)

 

F: Wie würden Sie die Beziehung zu Ihrer Gattin beschreiben?

 

A: Ich liebe sie.

 

F: Wurde die Ehe auch vollzogen?

 

A: Ja. Wir führen eine Ehe. Wir leben zusammen. Wir haben auch eine geschlechtliche Beziehung.

 

F: War Ihre Gattin zuvor schon verheiratet?

 

A: Nein.

 

F: Hatte Sie zuvor eine längere Beziehung?

 

A: ja. Sie hat auch eine Tochter. N.. 19 Jahre alt glaube ich.

 

F: Kennen Sie sie?

 

A: Sie kommt auf Besuch. Alle 2 Tage ca. Sie wohnt mit Ihrem Freund in R..

 

F: Kommt dieser Freund auch zu Besuch?

 

A: Einmal.

 

F: Kennen Sie den Ex-Lebensgefährten Ihrer Gattin?

 

A: Nein.

 

F: Gibt es weitere Nachbarn?

 

A: Ja. Den Namen kenne ich nicht.

 

F: haben Sie Kontakt zu Ihm?

 

A: Nur hallo hallo.

 

F: Was machen Sie tagsüber?

 

A: Ich surfe im Internet zu Hause. Ich sitze auch auf der Terrasse. Ich mähe den Rasen und putze im Haus. Ich bin den ganzen Tag zu Hause.

 

Anm.: An dieser Stelle wird die Einvernahme um 09:50 Uhr unterbrochen, damit die Gattin als Zeugin befragt werden kann. Die EV wird um11:15 Uhr fortgesetzt.

 

F: Wann sind Sei heute aufgestanden?

 

A: Um 04.15 Uhr. Sie ist vor mir aufgestanden.

 

F: Haben Sie gefrühstückt?

 

A: Nein. Nur Kaffee getrunken.

 

F: Womit sind sie hergefahren?

 

A: Mit Ihrem Auto, sie ist gefahren.

 

(...)"

 

Die Angaben über das Familienleben des Beschwerdeführers wurden von seiner Gattin im Zuge einer Zeugeneinvernahme im Wesentlichen bestätigt.

 

Mit Bescheid vom 17. August 2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers "gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen" (Spruchpunkt I). Zugleich wurde er "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen" (Spruchpunkt II). Begründend hielt das Bundesasylamt fest:

 

"B) Beweismittel Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

 

Einen Personalausweis.

 

Eine Bestätigung der Firma W.

 

Einen Meldezettel

 

Eine ärztliche Bestätigung ihre damalige Lebensgefährtin betreffend

 

Zwei abgelaufene Beschäftigungsbewilligungen

 

Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

 

Verwaltungsakt AIS Zl 06 02.938

 

Die Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahmen.

 

Die Zeugeneinvernahmen

 

C) Feststellungen

 

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

-

zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest.

 

Sie sind kosovarischer Staatsangehöriger.

 

Seit der Rechtskraft des Bescheides AZ 06 03.938 EAST-Ost sind Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückgekehrt.

 

zu Ihrem Vorverfahren: Das erste Asylverfahren wurde am 21.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsakt wurde eingesehen.

 

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

 

Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

 

Die von Ihnen nunmehr genannten Gründe zum gegenständlichen Antrag sind unglaubwürdig.

 

zu Ihrem Privat- und Familienleben:

 

Sie haben für dieses Verfahren relevante familiäre sowie private und berufliche Bindungen.

 

zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

 

Unabhängigkeit des Kosovo

 

Der Kosovo erklärte am 17.02.2008 seine Unabhängigkeit. Diese Erklärung wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21022008)

 

Die Abgeordneten des Kosovo beschlossen am Nachmittag des 17.2.2008 in Pristina per Akklamation die Unabhängigkeit der südserbischen Provinz. Der Ministerpräsident der unter UN-Verwaltung stehenden Region, Hashim Thaci, sagte: "Von heute an ist das Kosovo stolz, unabhängig und frei". Das Kosovo werde nie wieder von Belgrad beherrscht. Es werde ein demokratischer und multiethnischer Staat sein. Der Erfolg der Unabhängigkeit werde aber "am Respekt für die Minderheitenrechte, besonders der Serben, gemessen", fügte der ehemalige Rebellenchef mit Blick auf die serbische Minderheit hinzu.

 

(UBAS-Bescheid, 306.237-C1/9E-XVII/58/06, 20.02.2008)

 

Außenministerin Ursula Plassnik informierte heute den Rat für Integrations- und Außenpolitik (RIA) darüber, dass sie das Schreiben zur formellen Anerkennung der Republik Kosovo durch Österreich unterzeichnet und an Pristina gesandt hat.

 

Plassnik: "Es ist keine übereilte Anerkennung: Wir haben diese Entscheidung genau abgewogen. Die eins

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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