TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 B8 225895-2/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

B8 225.895-2/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der R.M., geb. 00.00.1976, StA.: Mazedonien, vom 21.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, FZ. 07 08.001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin brachte am 31.08.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Ferner gab sie an, den Namen R.M. zu führen, Staatsangehörige von Mazedonien und am 00.00.1976 geboren zu sein.

 

Zuvor brachte die Beschwerdeführerin am 24.08.2001 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 ein.

 

Das Bundesasylamt erließ am 21.12.2001, Zl. 01 19.346-BAL einen Bescheid wonach ihr Asylerstreckungsantrag abgewiesen wurde.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2007, Zl.: 225.895/0/1E-IX/27/02 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

Die Beschwerdeführerin begründete ihren ersten Antrag im Wesentlichen folgendermaßen:

 

"Ich bin nicht verfolgt und stelle deshalb nur einen Erstreckungsantrag."

 

Bei der Erstbefragung gab sie im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass ihr Mann vor zwei Jahren von der Polizei gesucht würde und, dass es in ihrem Wohnort zu Unruhen gekommen sei.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 07.06.2007 gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen folgendes an

 

Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

Antwort: Ja.

 

Meine Angaben gelten auch für meine Kinder R.A., geb. am 00.00.1998 (07 08.004) und R.B., geb. am 00.00.1995 (07 08.005).

 

Frage: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein, sie haben keine eigenen Fluchtgründe.

 

Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein. Ich bin Staatsangehörige von Mazedonien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, mazedonisch und deutsch, bin verheiratet und habe vier Kinder.

 

Frage: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Ja, ich habe 2001 einen Asylerstreckungsantrag gestellt.

 

Frage: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

 

Antwort: Zu Hause besitze ich noch meinen abgelaufenen mazedonischen Reisepass und die Geburtsurkunden der Kinder. Ich werde diese Dokumente umgehend dem Bundesasylamt vorlegen.

 

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

Antwort: Mein Mann hatte Probleme mit der Polizei. Nachdem er geflüchtet war, verfolgten mich ein Mal zwei Polizeibeamte, als ich mit meinen beiden Kindern auf dem Weg zu meinen Eltern war. Das war zwei bis drei Wochen nachdem mein Mann geflüchtet war. Ich wollte dann zu meinem Mann nach Österreich.

 

Frage: Wurden Sie von den beiden Polizisten angesprochen?

 

Antwort: Nein, sie sind mir nur nachgegangen.

 

Frage: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

Antwort: Ich habe Angst, dass die Polizei meinen Mann verhaftet. Vor ca. eineinhalb Jahren hat mein Mann mit seiner Mutter telefoniert. Diese hat dabei gesagt, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte.

 

Frage: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

Antwort: Ich habe um meinen Mann Angst.

 

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Mein Mann R.R. (07 08.001) und meine vier Kinder R.A. (07 08.004), B. (07 08.005), P. (04 10.662) und M. (06 04.055) leben ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Die Asylanträge von P. und M. wurden vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, abgewiesen.

 

Frage: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.11.2007, gaben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Albanisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an:

 

Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

 

Antwort: Ja, die letzten zwei drei Wochen habe ich starke Kopfschmerzen und Brustschmerzen. Der Hausarzt schickte mich zum Röntgten die Befunde liegen aber noch nicht vor. Ich habe auch Bauchschmerzen mein Hausarzt schickte mich zu einer Krebsuntersuchung der Befund war negativ. Mein Hausarzt meinte ich solle zum Frauenarzt gehen, zum Frauenarzt muss ich erst gehen. Einen Termin habe ich noch nicht. Sonst habe ich keine Beschwerden.

 

(Sie werden aufgefordert die Befunde in Kopie an das Bundesasylamt zu senden)

 

Frage: Bei welchem Hausarzt sind sie in Behandlung?

 

Antwort: H.T. in Wels

 

Frage: Entbinden sie den Arzt von seiner Schweigepflicht damit wir in ihre Krankenakte Einsicht nehmen können. Stimmen sie dem zu?

 

Antwort: Ja ich bin einverstanden

 

Frage: Haben ihre Kinder gesundheitliche Probleme?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle und im letzten Verfahren immer die Wahrheit gesagt?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Haben Sie in der WEST schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

 

Antwort: Nein ich möchte nur hinzufügen, dass die Situation in Mazedonien noch schlechter ist als damals in Sankt Georgien gemacht habe.

 

Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welchen Beruf erlernten sie? Wie lernten sie ihren Mann kennen?

 

Antwort: Ich bin in K. geboren und bei meiner Familie in K., aufgewachsen, dort ging ich auch acht Jahre in die Grundschule. Im Jahr 1992 habe ich geheiratet als ich 17 Jahre als war. Nach der Heirat zog ich zu meinen Mann der auch in K., lebte. Die zwei Adressen sind zirka 15 Minuten zu Fuß entfernt. Nach einem Jahr bei meinen Schwiegereltern zogen wir in eine Wohnung in K. ein. Die Adresse wo wir in Untermiete waren weiß ich nicht mehr, es waren Verwandte von mir, ein Onkel von meinem Vater. Von dort zogen wir zu einem anderen Onkel väterlicherseits auch in Miete bis wir nach Österreich gingen. Als ich 2001 wegzog hat mein Vater ein Haus gekauft, die Adresse weiß ich aber nicht. In Mazedonien habe ich keinen Beruf erlernt. In Österreich arbeitete ich bei Mc Donald als Reinigungskraft. Nach der Karenz begann ich bei einer Reinigungsfirma.

 

Frage: Haben sie Kontakt zu ihren Familien in Mazedonien?

 

Antwort: Ja, wir telefonieren oft, zirka einmal in der Woche. Mit beiden Familien.

 

Frage: Welche neuen Asylgründe gibt es für den neuerlichen Asylantrag die nach Februar 2007 hervorgekommen sind?

 

Antwort: Mein Gatte nachdem der erste Asylantrag negativ war hat ein Telefonat mit seiner Mutter geführt und hat ihr mitgeteilt, dass sie wahrscheinlich nach Mazedonien zurückkehren müssen. Die Mutter teilte ihm mit, dass er auf keinen Fall zurückkommen darf, weil ihn die Polizei gesucht habe.

 

Frage: Warum hat ihn die Polizei gesucht?

 

Antwort: Mein Gatte wird von früher von der Polizei gesucht weil sein Bruder am Krieg teilgenommen hat.

 

Frage: Das ihr Gatte von der Polizei gesucht wurde war vorher schon im ersten Asylverfahren bekannt

 

Antwort: Ja

 

Frage: Gibt es sonst noch Gründ die vor Februar 2007 noch nicht bekannt waren?

 

Antwort: Ich möchte noch hinzufügen ich persönlich möchte nicht mehr zurück nach Mazedonien weil meine Schwester hat ihren Sohn ins Krankenhaus gebracht und dafür ¿ 3000.- bezahlen musste. Ich bin krank wie ich vorher erzählt habe und ich weiß nicht wie ich das in Mazedonien finanzieren sollte.

 

Frage: Haben ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein, sie wollen auch nicht zurück nach Mazedonien.

 

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

 

Antwort: In K., gemeinsam mit meinen Gatten

 

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

 

Antwort: In einer Wohnung von meinem Großonkel.

 

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

Antwort: Vor dem Krieg hat mein Gatte gearbeitet, er hatte eine kleine Tischlerei, während des Krieges floh mein Gatte nach Österreich und zwei Monate später bin auch ich nachgekommen.

 

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

 

Antwort: Zirka 40 Personen

 

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

 

Antwort: Ich habe Angst, weil man hört verschiedene Sachen, es gibt Terroristen in den Wäldern und die Situation ist nicht gut unten. Man muss auch die Ärzte bezahlen wenn man krank ist.

 

Frage: Wie haben Sie die Schlepper finanziert?

 

Antwort: Das hat mein Mann finanziert.

 

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

 

Antwort: Mit meinem Mann und den vier Kindern.

 

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

 

Antwort: Ich habe keine Familienangehörige in Österreich mein Gatte schon. Der Vater und eine Schwester und weitere Cousins und Onkeln vom Gatten sind hier.

 

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?

 

Antwort: Sein Vater ist Österreicher die Schwester hat eine Niederlassungsbewilligung für 10 Jahre. Die anderen Verwandten haben teils eine Niederlassungsbewilligung oder sind Österreicher.

 

Frage: Wie oft sehen sie ihren Schwiegervater und die Schwester ihres Mannes?

 

Antwort: Wir sehen sie jede Woche. Sie leben in S..

 

Frage: Ist wer von ihrer Familie in irgendwelchen Vereinen tätig?

 

Antwort: Nein

 

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

 

Antwort: Mein Gatte arbeitet und ich bekommen Arbeitslosengeld. Ich besuche einen Kurs vom Arbeitsamt.

 

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

 

Antwort: Nein

 

( Ländervorhalt)

 

Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.

 

Antwort: Die medizinische Versorgung, man muss viel Geld haben die Ärzte sind korrupt man muss bezahlen damit man eine Leistung bekommt. In Österreich musste ich nie bei einem Arzt bezahlen in Mazedonien muss man bezahlen. Auch die Polizei in Mazedonien ist korrupt wenn man ein Dokument braucht muss man bezahlen. Die albanische Polizei macht das was die Mazedonier sagen. Alles was geschrieben wird stimmt nicht, denn dort ist im Hintergrund alles anders. Die Situation in Mazedonien ist seit dem Krieg nicht besser geworden. In Österreich wurde mir im Bus von einem Serbischen Fahrer gesagt er wechselt kein Geld und ich muss aussteigen.

 

(Rückübersetzung)

 

Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?

 

Antwort: Ja

 

Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

 

Antwort: Nein

 

Es wurde im Anschluss der Hausarzt der Beschwerdeführerin gebeten, eine Diagnose und eventuelle Behandlungen, die durchzuführen waren, dem Bundesasylamt mitzuteilen.

 

Aus einem Kurzbericht des Klinikum W., eingelangt beim Bundesasylamt am 22.04.2008, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen Nacken- und Kopfschmerzen in Behandlung gewesen war.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, Zl. 07 08.001-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.08.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid (sowie auch gegen die Bescheide ihres Gatten und ihrer Kinder B. und A.) richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.07.2008. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die drastischen Preissteigerungen der Lebensmittelpreise von durchschnittlich 40% seit Mitte Juni 2007 zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführer, die im Falle einer Rückkehr von Sozialhilfe leben müssten, den Lebensmittelbedarf nicht mehr decken könnten. Ohne genauere Erhebungen in Mazedonien sei davon auszugehen, dass die Kinder an Unterernährung leiden würden und dadurch Krankheiten begünstigt würden.

 

Weiters wird vorgebracht, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin schon seit 7 Jahren in Österreich befinde und ihren Lebensmittelpunkt hier habe. Insbesondere die Kinder seien in Mazedonien völlig fremd und könnten mit der Kultur und dem dortigen Schulwesen nicht umgehen.

 

Als die Beschwerdeführerin nach Österreich eingereist sei, habe in ihrem Herkunftsstaat Krieg geherrscht und es sei nicht absehbar gewesen, dass der Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre.

 

Mit Schreiben vom 13.08.2008 wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen über die Situation in Mazedonien zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Email vom 03.09.2008 wurden dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die neuesten Statistiken des staatlichen Büros für Statistik in Skopje betreffend den Verbraucherpreisindex und die Durchschnittslöhne zur Kenntnis gebracht.

 

Am 05.09.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Daran nahmen der Rechtsvertreter, der Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Kinder A. und B. teil.

 

Betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde zu den Länderfeststellungen durch den Rechtsanwalt eingewandt, dass sich aus den Unterlagen des statistischen Büros ergebe, dass die Inflationsrate bei Lebensmittel 15-16 % betrage. Es sei davon auszugehen, dass die Sozialhilfe nicht im selben Ausmaß erhöht werde. Nach den Konjunkturdaten bleibe es bei einer Arbeitslosenquote von durchschnittlich 35 %, auch im Jahr 2009, das bedeute, dass Rückkehrer kaum einen Arbeitsplatz finden werden und er verwies diesbezüglich auf einen, dem Protokoll beiliegenden Zeitungsartikel.

 

Zusammenfassend wurde zur Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sich die Spannungen zwischen der mazedonischen Mehrheitsbevölkerung und der albanischen Minderheitsbevölkerung verschärft hätten und der Mann bereits vorher geflohen wäre und ein Schwager bei der UCK gekämpft habe. Weiters gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin an, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1994 legal bei ihrem Schwiegervater in Österreich aufgehalten habe, nun mit dem Ehegatten und ihren Kinder in W. in einer Wohnung lebe und neben ihren Kinderbetreuungspflichten auch einer Arbeit nachgehe. Sie habe auch früher bereits bei der Firma M. gearbeitet und arbeite nun seit Ende 2007 bei der Firma G und habe zwischen den Geburten der Kinder verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt. Die Beschwerdeführerin habe einen Schwiegervater und eine Schwägerin samt Kind in S.. Sie habe einen Freundeskreis in Österreich: die Arbeitskollegen, die Nachbarn, die Eltern der Freunde ihrer Kinder. Ihre Deutschkenntnisse seien relativ gut, nachdem Sie zwei Deutschkurse in Österreich besucht habe. Sie besuche die Versammlungen des Elternvereins. Aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten seien darüber hinausgehende soziale Aktivitäten nur eingeschränkt möglich. Vorgelegt wurde ein Bescheid vom AMS Wels vom 11.09.2007, wonach die Beschwerdeführerin eine Arbeitserlaubnis hatte. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage sei lt. Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Verlängerung nicht möglich. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin mindestens zwei Jahre im Arbeitsprozess integriert gewesen sei.

 

Die Beschwerdeführerin sei unbescholten.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 07.06.2007, am 07.11.2007 und der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.09.2008 sowie der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren, der Länderfeststellungen, die dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden sind und auf Grundlage der Beschwerde vom 21.07.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage in Mazedonien:

 

Die Lage in Mazedonien stellt sich vor dem Hintergrund nachstehender Beweismittel, welche vorgehalten und erörtert werden

 

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 (Beilage A)

 

Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 (Beilage B)

 

(US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007. 11.3.2008 (Beilage C)

 

Council of Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the

Framework Convention for the Protection of National Minorities:

Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008. (Beilage D)

 

APA 13.05.2008: Mazedonien: Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft (Beilage E)

 

Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ( Beilage F)

 

Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen (Beilage G)

 

APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle (Beilage H)

 

APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren (Beilage I)

 

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 (Beilage J)

 

Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 (Beilage K)

 

Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007 (Beilage L)

 

Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical

 

Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08

 

http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm (Beilage M)

 

Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 (Beilage N)

 

Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 (Beilage O)

 

Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 (Beilage P)

 

UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger

UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 (Beilage Q)

 

Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to

 

8%, Announces New Positive List, 24.07.2007

 

http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm (Beilage R)

 

D.V.: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 (Beilage S)

 

Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht (Beilage T)

 

APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet (Beilage U)

 

APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus (Beilage V)

 

Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004

 

(Beilage V.a.)

 

Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008 (Beilage V.b.)

 

ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007. In:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007 (Beilage W)

 

Coalition to Stop the Use of Child Soldiers: Child Soldiers Global report 2008 (Beilage X)

 

Konrad-Adenauer-Stiftung: Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006 (Beilage Y)

 

Deutsche Welle Fokus Ost-Südost: Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006 (Beilage Z)

 

zusammengefasst wie folgt dar:

 

Politische Lage:

 

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [A, Seite 4]

 

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [A, Seite. 11]

 

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

 

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

 

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

 

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [B , Seiten 5-6]

 

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [E].

 

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [F], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

 

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [G, H]

 

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. [I]

 

Menschenrechte - allgemein

 

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [A, Seite 5]

 

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [B, Seite 9]

 

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [B, Seite 11]

 

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [A, Seite 5]

 

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [J, Seite 40]

 

2a) Polizei

 

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [B, Seite 9]

 

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

 

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

 

PSU empfahl im Berichtsjahr 2007 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 175 Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen (in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst (in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung (in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 87 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter, davon wurden 82 von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt. [C, Section 1.d.]

 

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

 

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

 

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

 

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [D, Seite 18-19]

 

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (B Seite 14)

 

2. b.1.) Albaner

 

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [A, Seite10]

 

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [A, Seite 5]

 

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [A, Seite 11]

 

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit ca. 14%) [A Seite 10] dennoch sind die Minderheiten weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation) insbesondere in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums, obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen [A Seite 9; C, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities]

 

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

 

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [J, Seite 6]

 

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [A, Seite 14]

 

2. b.2) .Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

 

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [A, Seite 10]

 

Das Gesetz gilt für mazedonischen Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [P]

 

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten

 

die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

 

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft

 

vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [B, Seite 14; J, Seite 46 und 47]

 

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

 

Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [N]

 

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [O]

 

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [J, Seite 46 und 47]

 

Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [B, Seite 14, J, Seite 46]

 

2. b.3 AKSh

 

AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.

 

Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .

 

Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.

 

Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.

 

Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [S, Seiten 1-4]

 

Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.

 

Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [B, Seiten 15 und 16]

 

Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.

 

Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [T, U]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [V].

 

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [V.a, V.b]

 

Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert.

 

[J, Seite 46].

 

3) Amnestiegesetz für Wehrstraftaten

 

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt.

[Q]

 

Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [X, Y, Z]

 

Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen - wegen Verletzung des Art.12 der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht. Ein

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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