E10 317.924-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER Sabine über die Beschwerde des G.R., geb. am 00.00.1988, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2008, FZ. 07 09.567-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Armenien, brachte am 14.10.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie gehöre der Volksgruppe der Jeziden an und ihr Gatte wäre Zeuge eines Mordes gewesen, wobei das Opfer Jezide und der bzw. die Täter Armenier gewesen wären. Einer jene Person, welche den Mord in Auftrag gegeben hätte, wäre eine auf lokaler Ebene einflussreiche Person, welche sich auch in Mafiakreisen bewege.
Aufgrund Zeugenschaft des Gatten der BF und seines Bestrebens, eine Verurteilung des Täters herbeizuführen sehe sich nunmehr ihr Gatte der Gefahr von Übergriffen aus der Sphäre des Täters ausgesetzt.
Ebenso legte die BF Bescheinigungen vor wonach sie an Schlafstörung, Nervosität, Reizbarkeit, sowie depressiven Symptomen, wie Antriebstörung und Stimmungstief, als auch Angstzuständen leide; sie hätte sich deswegen auch aufgrund hieraus resultierender Hyperventilation kurzfristig im Landesklinikum M. in Behandlung begeben (AS141 - 147)
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.02.2008, Zahl: 07 09.567-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Behauptung der BF, sie hätte ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Gatten, welcher die von ihm behaupteten Probleme vorbrachte verlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Die BF verwies inhaltlich auf das Asylverfahren ihres Ehemannes und Ar Art. 8 EMRK und brachte gemeinsam mit der sie betreffenden Beschwerde auch die Beschwerde ihres Gatten in Kopie ein, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese auch die Beschwerde ihres Mannes zum Gegenstand der Beschwerde erhebt.
Zudem verweist die BF auf die vorgelegten medizinischen Befunde.
Sie wäre weiters beim Bundesasylamt nur 25 Minuten befragt wurden und hätte nicht alles erzählen können. Weiters schildert die BF einen Vorfall, wie ihr Mann gesucht wurde.
Der Gatte der BF wiederholte die behaupteten Fluchtgründe, und brachte vor, es wäre alles objektiv prüfbar. Weiters stellte der Gatte der BF den Antrag, es möge der vorliegende Sachverhalt bei "den Jeziden in [s]seinem Dorf und bei der Presse" überprüft werden. Ebenso wäre der Gatte der BF aufgrund seiner ethnischen Herkunft im in der Berufungsschrift beschriebenen Art und Weise benachteiligt, was oft dazu führen würde, dass Jeziden sehr oft ihren Verfolgern schutzlos ausgeliefert wären. Weiters machte der Gatte BF weitere Quellen in Bezug auf die Lage der Jeziden bzw. in Armenien namhaft. Er Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird ebenfalls auf den Akteninhalt verwiesen.
Ergänzend zum den Feststellungen des Bundesasylamtes werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Am Tag nach der Wahl fand eine angemeldete Demonstration des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosian statt. Weitere unangemeldete Kundgebungen wurden bis zum 1.3.2008 weitergeführt. An diesem Tag wurden frühmorgens die Demonstrationen sowie Zeltlager durch die Sicherheitskräfte aufgelöst.
Die Demonstranten regruppierten sich im Laufe des Tages am Shahumyanplatz. Von dort wurden sie mit exzessiver Gewaltanwendung seitens der Sicherheitskräfte vertrieben. Insgesamt 10 Menschen kamen dabei zu Tode. In der Nacht vom 1. auf den 2.2. wurde für Jerewan der Ausnahmezustand bis zum 20.3.2008, 24.00 Uhr, verhängt. In diesem Zeitraum wurden mehrere Dutzend Oppositionspolitiker und Anhänger Ter-Petrosyans verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Politische Motive können hier nicht ausgeschlossen werden. Ferner kam es zu exzessiven vorläufigen Festnahmen. Festgenommene berichteten, sie hätten sich verpflichten sollen, in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Nach nicht verifizierten Gerüchten wäre Druck ausgeübt wurden, Oppositionelle strafrechtlich zu belasten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Die ergänzenden Feststellungen zur Lage in Armenien werden aufgrund der übereinstimmenden Berichterstattung in einer Vielzahl von Medien als notorisch bekannt angenommen.
Soweit die BF im Wege der Beschwerde ihres Gatten nun erstmalig den Antrag auf weitere Erhebungen stellt, bzw. erstmals Quellen zur Beschreibung der Lage in Armenien bzw. der Lage der Jeziden benennt, bzw. asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, ist anzuführen, dass dieser Teil des Vorbringens dem Neuerungsverbot des (§ 40 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung) unterliegt. Aus diesem Vorbringen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Z 1); das Verfahren erster Instanz wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz der BF zugänglich gewesen (Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise das die BF nicht in der Lage war diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal sie in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Z 4).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.
Im gegenständlichen Fall wurde die BF -wie bereits erwähntwiederholt beim Bundesasylamt zum maßgeblichen Sachverhalt befragt (28.11.: 12.35 - 13.40 Uhr, 12.2.2008: 13.45 - 14.40 Uhr). Den hierzu vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften kommt die Beweiskraft des § 15 AVG zu. Ein konkretes und substantiiertes Vorbringen, welches diese Beweiskraft in Zweifel ziehen könnte, wurde seitens des BF nicht erstattet. Wenn die BF behauptet, sie wäre beim BAI nur 25 Minuten befragt worden, ist dies durch die protokollierten Einvernahmezeiten widerlegt, wobei hier anzuführen ist, dass eine solche hypothetisch angenommene Kürze der Befragung per se nicht indiziert, die die BF hätte nicht alles vorbringen können, da es denkbar ist, dass sich ihr Vorbringen als kurz gestaltet und keine längere Einvernahme erfordert. Auch gab die BF bereits am 28.11.2008 auf eine entsprechende Frage an, schon im Rahmen dieser Einvernahme alle Ausreisegründe geschildert zu haben und aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt zu haben.(AS 103, 105) Es ist letztlich davon auszugehen, dass der BF die Gelegenheit hatte, sich über die vom Bundesasylamt als erwiesen angenommene asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kenntnis zu setzen, alles zur Begründung seines Antrages vorzubringen und offensichtlich auch nicht gehindert war, Beweisanträge zu stellen. Dass die BF hiervon nicht Gebrauch machte (siehe z. B. AS 151, 155) steht der Anwendbarkeit des Neuerungsverbotes nicht entgegen.
Da der BF mögliche und zumutbare Mitwirkungshandlungen unterblieben, indem sie ihr Vorbringen nicht zum ihr ehestmöglichen Zeitpunkt, sondern erst im Beschwerdeverfahren schilderte, obwohl ihr dies beim Bundesasylamt ebenso möglich gewesen wäre, geht der AsylGH davon aus, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).
Ungeachtet des hier zum Tragen kommenden Neuerungsverbotes können die in der Beschwerdeschrift angeführten Quellen aus dem Jahr 2000 den Feststellungen der ho. Behörde nicht zu Grunde gelegt werden, da der AsylGH seine Feststellungen auf basierend auf aktuelle Quellen zu treffen hat (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, ebenso. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210, wobei anzuführen ist, dass den genannten Quellen diese Aktualität -im Gegensatz zu den vom BAA zur Entscheidungsfindung herangezogenen aktuelleren Quellen- nicht zukommt und auch sonst aus der Berufungsschrift und dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht ableitbar ist, dass entgegen den oa. Ausführungen diesen Quellen nach nunmehr ca. 8 Jahren nach wie vor Aktualität zukäme.
Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion der BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen spiegeln die Lage in Armenien wieder und werden auch durch die zwischenzeitig allenfalls von den Verfassern aktualisierten Versionen wieder bestätigt (vgl. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes vom 18.6.2006, bzw. USDOS Country Reports on Human Right Practices 2007 vom März 2008)
In Bezug auf den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag wird ungeachtet des geltenden Neuerungsverbotes ergänzend festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrens-recht, 3. Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall liegt kein taugliches, von der BF in ausreichend konkreter Form präzisiertes Beweismittel vor. Die bloße allgemein gehaltene Nennung der Jeziden aus dem Dorf, ohne bekannt zu geben, welche konkrete Person sich zu welchem Beweisthema äußern könnte, bzw. eine pauschaler Verweis auf die (in vielfältiger Form existenten) armenischen Medien, ebenfalls ohne Benennung eines konkreten Mediums ist hierzu jedenfalls nicht geeignet.
Die von der BF im Wege der Berufungsschrift ihres Gatten auszugesweise Zitierung einzelner Passagen vereinzelter Quellen, welche behauptete Probleme Angehöriger der jezidischen Volksgruppe beschreiben ist nicht geeignet, hieraus ein abgerundetes Bild über die Lage der Angehörigen dieser Volksgruppe in Armenien zu beschrieben, weshalb nicht festgestellt werden, dass die BF den Ausführungen des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen getreten ist, dass die dort getroffenen Feststellungen zur Situation der Angehörigen der Jeziden in Zweifel zu ziehen wären.
Wenn ein einzelner Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat zitiert wird, ist auch darauf hinzuweisen, im Gegensatz zum gegenständlichen Erkenntnis der Unabhängige Bundesasylsenat im genannten Bescheid von der Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhaltes ausging und darüber hinaus feststellte, dass die dort getroffenen Feststellungen nur auf den dort als erwiesen angenommenen Sacherhalt zutreffen und nicht verallgemeinerungsfähig sind.
III. Rechtliche Beurteilung:
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen ist.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht entgegenzutreten. Auch trat die BF dieser nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen.
Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gehen Jeziden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in Armenien unerträglich machen würde, ist nicht feststellbar. Der Umstand, dass die Republik Armenien gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete welche Österreich bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99) ist jedenfalls irrelevant. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964) führen, kamen ebenfalls nicht hervor. Jedenfalls ist aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation des BFs (junger, gesunder, mobiler Mann, der bisher sein Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium der Republik Armenien ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des armenischen Strafrechts aus.
Aus dem Gesundheitszustand der BF kann vor dem Hintergrund der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in deren Herkunftsstaat im Lichte der Judikatur zu Art 3 EMRK ebenfalls kein Abschiebehindernis erblickt werden. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Armenien nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Weiters erschiene es im Lichte des Art. 3 EMRK unbeachtlich, wenn die medizinische Versorgung der BF zu einer erheblichen finanziellen Belastung der selben führen würde (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Speziell zum Problembereich der psychischen Erkrankungen wird auf folgende Judikaturübersicht verwiesen:
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Es sei hier der EGMR auszugsweise aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was in Armenien hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa WHO Mental Health Atlas 2005, S 56ff (öffentlich zugänglich auf
(http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles_countries_a_b.pdf)
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation des Bundesaylamtes in Bezug auf den Grundsätzlichen Willen und der Fähigkeit der Behörden, Schutz zu gewähren wird Folgendes erwogen:
Grundsätzlich kann die vom Bundesasylamt angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beanstandet werden (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).
Dem Bundesasylamt beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es dem BF möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die armenischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF bzw. ihrem Gatten geschilderten Übergriffe in der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141, vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/031).
Der Einwand des Gatten der BF worauf die BF im Rahmen der Berufungsschrift verweist, bei der Person, von welcher die Bedrohung ausginge, handelt es sich um einen lokalen Mafiosi, vermag nicht zur gegenteiligen Feststellung zu führen. Wäre es dem Täter möglich, aufgrund seines Einflusses auf lokaler Ebene, den Willen der lokalen Polizeibehörde, gegen ihn einzuschreiten in Grenzen zu halten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich im gesamten Quellenmaterial keine Hinweise finden, dass ein derartiger Unwille auch auf überregional tätige Behörden oder Dienststellen zutreffen würde, an die sich die BF bzw. deren Gatte wenden könnte. Gegen den Unwillen der Behörden der BF und ihren Gatten Schutz zu gewähren spricht auch der behauptete Umstand, dass die Person, von der die Bedrohung ausgeht, den Gatten der BF wegen der behaupteten Zeugenschaft zum Schweigen bringen gewollt hätte. Bräuchte diese Person die armenischen Behörden tatsächlich nicht zu fürchten, weil sie ein Einschreiten gegen seine Person aufgrund ihrer Beziehungen bzw. der Ethnie der BF und deren Gatten vereiteln könnte, wäre es auch nicht erforderlich, dass sie gegen den Gatten der BF vorginge. Ein solches Vorgehen wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Person die Aussage des Gatten der BF tatsächlich fürchten müsste, was aber wiederum für den Willen und die Fähigkeit des armenischen Staates, Schutz zu gewähren, spricht und nicht dagegen.
Auch die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlich-keitskalkül).
Auch kann generell nicht festgestellt werden, dass die armenischen Behörden nicht willens und fähig sind, Jeziden Schutz zu gewähren. Auch hier kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher die gegenteilige Annahme rechtfertigen würde.
Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Auseisung der BF in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK
Auch aus dem Titel des zu führenden Asylverfahrens ist aufgrund des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Gatten der BF in gleicher Weise abgewiesen wurde, kein weitergehender Rechtstitel ableitbar.
Gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt bestehen seitens des Gerichts im Ergebnis daher keinen Bedenken.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Ebenso ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei davon auszugehen, dass das Vorbringen in Bezug auf die vom Gatten der BF geschilderten Verfolgungshandlungen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das Vorbringen -soweit dies nicht dem Neuerungsverbot gem. § 40 AsylG unterliegt- der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen und ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Wortlaut des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Berufungsverfahrens ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tataschen nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Verhandlung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen könnte, weshalb eine solche unterblieben konnte.
Die Beschwerde war daher in allen Punkten abzuweisen.