TE AsylGH Beschluss 2008/09/16 S12 401476-1/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

S12 401.476-1/2008/3Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. A.A., geb. 00.00.2008.

StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: A.Y., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ. 08 05.084-EAST

West, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.08.2008, Zahl: 08 05.084-EAST West, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.06.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

 

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.

 

4. Unter anderem wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, A.Y. (Mutter) und A.I. (Vater) jeweils gegen die abweisenden Berufungen des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hätten.

 

5. Aus den unbedenklichen AIS-Auszügen betreffend die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2006 der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers und mit Beschluss vom 03.03.2006 der Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

 

6. Die Beschwerde langte am 12.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.06.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

2. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage wurde den Beschwerden der Eltern und auch der Geschwistern des minderjährigen Beschwerdeführers gegen die abweisenden Berufungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Jedenfalls ist der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger der A.Y. und des A.I. gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren. Es liegt daher gegenständlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf A.Y. und A.I. vor.

 

3.1. Da seit der Einrichtung des Asylgerichtshofes am 01.08.2008 im Asylverfahren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr möglich sind, war der Asylgerichtshof gehalten, der Beschwerde des minderjährigen Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da diesem gemäß § 34 Abs. 4 AsylG derselbe Schutzumfang wie seinen Familienangehörigen zu gewähren ist.

 

3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.

 

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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