S9 401.354-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des C.A., geb. 00.00.2005, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch C.K., diese vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, FZ. 08 04.163 EAST-OSt, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 11.05.2008 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin, C.K., den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des C.As. (GZ: S9 401.350-1/2008/2E) und der C.K. (S9 401.351-1/2008/3E). Das Verfahren wird gemeinsam mit den Verfahren seiner Eltern als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.08.2008, Zahl:
08 04.163 EAST-OSt, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde am 13.08.2008 der gesetzlichen Vertreterin persönlich im Amt ausgefolgt.
3. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 28.08.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptete. Das Verfahren sei mangelhaft, weil es das Bundesasylamt unterlassen habe, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen. Zur Feststellung der Beziehungsintensität der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren in ÖSTERREICH lebenden Verwandten seien keine Zeugen einvernommen worden. Die Entscheidung des Bundesasylamtes würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen. In ÖSTERREICH leben sowohl drei Brüder des Vaters des Beschwerdeführers also auch zwei Onkel sowie eine Cousine der Mutter des Beschwerdeführers. Diese würden sie finanziell unterstützen. Aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nicht den benötigten Schutz in POLEN bekomme und in der Folge eine Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten müsse. Auch wenn sie subsidiären Schutz in POLEN erhalten würden, würde dies den Entzug von existenziellen Lebensgrundlagen bedeuten.
Die gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 04.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Die Beschwerden des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, C.As., und der Mutter, C.K., wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ S9 401.350-1/2008/2E und GZ S9 401.351-1/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine darüber hinausgehenden Beschwerdegründe geltend gemacht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in den die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag verwiesen, welche auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.