TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 S9 401352-1/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

S9 401.352-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der C.K., geb. 00.00.1993, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch C.C., diese vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2008, FZ. 08 04.158 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 11.05.2008 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, C.C., den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des C.A. (GZ: S9 401.350-1/2008/2E) und der C.C. (S9 401.351-1/2008/3E). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

 

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.08.2008, Zahl:

08 04.158 EAST-Ost, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die nunmehrige minderjährige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

 

3. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 28.08.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptete. Das Verfahren sei mangelhaft, weil es das Bundesasylamt unterlassen habe, seiner Ermittlungspflicht nachzukommen. Zur Feststellung der Beziehungsintensität der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren in ÖSTERREICH lebenden Verwandten seien keine Zeugen einvernommen worden. Die Entscheidung des Bundesasylamtes würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen. In ÖSTERREICH leben sowohl drei Brüder des Vaters des Beschwerdeführers also auch zwei Onkel sowie eine Cousine der Mutter des Beschwerdeführers. Diese würden sie finanziell unterstützen. Aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen gegenüber tschetschenischen Asylwerbern bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nicht den benötigten Schutz in POLEN bekomme und in der Folge eine Abschiebung in den Verfolgerstaat befürchten müsse. Auch wenn sie subsidiären Schutz in POLEN erhalten würde, würde dies den Entzug von existenziellen Lebensgrundlagen bedeuten.

 

Die gegenständliche Beschwerde langte samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 04.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerden des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, C.A., und der Mutter, C.C., wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ S9 401.350-1/2008/2E und S9 401.351-1/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine darüber hinausgehenden Beschwerdegründe geltend gemacht.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in den die Eltern der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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