TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 C11 401411-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2008
beobachten
merken
Spruch

C11 401.411-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Maga. HOFBAUER über die Beschwerde des S.L.J., geb. 00.00.1967, StA. Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Pochendorfer und Maga. Mitterbauer, Eiselsbergstraße 1a, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ. 08 06.9474 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 3 Ziffer 1, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 22.04.2000 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und arbeitete mit Unterbrechungen als Koch in verschiedenen Gaststätten. Er hielt sich in Österreich legal auf; die jeweiligen Aufenthaltstitel wurden jeweils befristet bis zuletzt bis zum 02.04.2004 verlängert (Aktenseiten 175).

 

2. Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2004 vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens nach § 201 Abs. 1 und 3 sowie § 295 StGB (Vergewaltigung verbunden mit einer schweren Körperverletzung sowie Unterdrückung eines Beweismittels) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monate verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 23.09.2004 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verbüßte diese Strafe in der Strafanstalt Garsten und wurde am 00.00.2008 vorzeitig auf Bewährung entlassen.

 

3. Bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 00.00.2004,wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen.

 

4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 00.00.2008, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zur Sicherung der Abschiebung rechtkräftig die Schubhaft verhängt. Nach seiner Haftentlassung aus der Strafanstalt Garsten am 00.00.2008 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Steyr eingeliefert.

 

5.1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2008 aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen rechtsanwaltlich vertreten den Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Begründend führte er aus, dass er indischer Staatsangehöriger sei und in seinem Heimatland nach den in "Artikel 1 Abschnitt AZ 2 GFK genannten Gründen" verfolgt werde. Er habe vor fünf Jahren Indien verlassen und sei seither in Österreich. Er sei nunmehr zum katholischen Glauben konvertiert; zum Beweis war der Taufschein der Pfarre Garsten vom 00.00.2007 und eine Garantieerklärung zugunsten des Beschwerdeführers angefügt.

 

5.2. Bei der Erstbefragung am 07.08.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum Steyr gab der Beschwerdeführer die Umstände seines Aufenthaltes seit seiner Einreise in Österreich im April 2000, seiner Verurteilung im Juli 2003, seiner Haft bis zur Entlassung im Juli 2008 wieder. Er sei zum katholischen Glauben konvertiert und legte zum Beweis den Taufschein vor. Die Bewohner seines Heimatdorfes hätten ihm deswegen bereits mit Repressalien gedroht, sodass er in Indien aufgrund seiner Religion verfolgt werde. Bei einer Rückkehr nach Indien sei sein Leben in Gefahr (Aktenseiten 5 - 13).

 

5.3. Eine Eurodac-Abfrage vom 07.08.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer in keinem anderen Mitgliedstaat im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 einen Asylantrag gestellt hat (Aktenseite 19).

 

5.4. Am 12.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für Hindi niederschriftlich einvernommen (Aktenseiten 99 - 107); seine rechtsanwaltliche Vertretung war nicht anwesend. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Verwandtschaftliche Beziehung habe er in Österreich und im sonstigen Gebiet der EU sowie in Norwegen und Island keine. Er gab die Umstände seines Aufenthaltes in Österreich bis zur Haftentlassung im Juli 2008 wieder.

 

Er habe in Indien bis zu seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt. Vor seiner Konvertierung zum Christentum habe er sich zum Hinduismus bekannt. Er sei nun zum Christentum übergetreten, weil er öfter in die Kirche gegangen sei und dort seine innere Ruhe gefunden habe. Da die Bewohner seines Dorfes nun mitgekommen hätten, dass er Christ sei, sei er für den Fall seiner Rückkehr mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie werde schikaniert. Sein Wechsel zum Christentum sei in seinem Heimatdorf dadurch bekannt geworden, weil er seine Frau angerufen habe und dieser auch Fotos von der Taufe geschickt habe; diese hätte dann ebenfalls begonnen, in die christliche Kirche zu gehen.

 

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er lieber in Österreich bleiben wolle als in Indien an einen anderen Ort zu ziehen. Es würden Bewohner von Nachbardörfern in größeren Städten leben; diese würde ihn "nicht in Ruhe lassen". Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen (Aktenseiten 111 - 115) zu Indien vorgelegt und vom Dolmetscher übersetzt. In dieser werden allgemeine politische Informationen zusammengefasst und Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen (im bekämpften Bescheid wiedergegeben auf Seite 9 - 26, ergänzt um weitere diesbezügliche Ausführungen sowie weiters zur Religionsfreiheit und zum staatlichen Schutz im Fall von gewalttätigen Übergriffen).

 

Zu den Länderfeststellungen merkte der Beschwerdeführer an, dass die Polizeigewalt in ländlichen Gebieten nicht immer effektiv sei; es komme auch vor, dass jemand im Dorf umkomme und die Polizei nicht davon erfahre. Zur Länderfeststellung, wonach ihm auf Grund der Religion keine Gefahr drohe, ergänzte der Beschwerdeführer, dass man ihm doch erklären soll, warum Indira Ghandi umgebracht worden sei. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer noch die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 überreicht, wonach beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen.

 

5.5. Am 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für Hindi sowie in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Zur Vernehmung vom 12.08.2008 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er eine Anzeige seiner Ehegattin bei der Polizeistation R. überreichen wolle (vgl. unten). Mit dieser werden Drohungen gegen den Beschwerdeführer wegen seines Übertritts zum Christentum angezeigt, sollte dieser in seine Heimat zurückkehren. Weiters wird um Hilfe für die Ehegattin und ihre Familie angesucht. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass sein Heimatdorf 3.000 bis 4.000 Einwohner zähle. Seine Frau werde bereits bedroht. Er schwebe in Lebensgefahr sollte er nach Indien zurückkehren. Er wolle freiwillig zurück, wenn er schriftlich bestätigt bekäme, wer die Verantwortung für seine Kinder übernimmt, sollte ihm etwas passiere. Zur Frage, ob es Berichte zu Christenverfolgung in Indien gäbe, ersucht seine Rechtsanwältin um eine Frist um solche zu besorgen. Abschließend bestätigt der Beschwerdeführer, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sein Vorbringen dazulegen.

 

Mit Schreiben vom 13.08.2008 (Aktenseiten 159 - 161) schildert die Ehegattin des Beschwerdeführers (übermittelt mit Fax vom 22.08.2008), dass im Heimatdorf des Beschwerdeführers inzwischen bekannt sei, dass dieser zum Christentum übergetreten sei. Die Dorfbewohner verlangen, dass der Beschwerdeführer daher in einem christlichen Land leben soll. Sollte er in sein Dorf zurückkommen, bestehe die Befürchtung, dass er andere Leute zum Übertritt ins Christentum überreden könnte. Wenn er wieder ins Dorf käme, werde er getötet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führt abschließend aus, dass sie seit dieses Gerede gehört habe in Angst und Schrecken lebe. Als ihr Mann sie anrief, habe sie ihm diese Lage geschildert.

 

Mit Fax jeweils vom 26.08.2008 wurden zwei Zeitungsberichte zur Verfolgung von Christen in Indien übermittelt:

 

Der erste Bericht (Aktenseite 163) ist ein Ausdruck der Online-Ausgabe der Oberösterreichischen Nachrichten mit Datum vom 26.08.2008 unter der Überschrift "Christliche Nonne in Indien bei Brandanschlag getötet". Demnach hätten Hindu-Extremisten in Ostindien ein christliches Waisenhaus in Brand gesetzt und dabei eine Nonne getötet; ein Priester sei schwer verletzt worden. Die Nonne und der Priester seien im Haus eingeschlossen gewesen. In der Region komme es immer wieder zu Spannungen zwischen Hindus und christlichen Missionaren. 84 Prozent der 1,1 Milliarden Inder seien Hindus, nur rund 2,4 Prozent Christen.

 

Der zweite Bericht (Aktenseite 165) ist ein Ausdruck der Online-Ausgabe der Zeitung Österreich mit der Überschrift "Lehrerin bei Brandanschlag auf Waisenhaus getötet". Auch hier wird von einem Angriff von Hindu-Extremisten in Ostindien auf ein christliches Waisenhaus berichtet. Dabei sei das Haus in Brand gesetzt, eine Nonne getötet und ein Priester schwer verletzt worden. Die Nonne und der Priester seien im Haus eingeschlossen gewesen. In der Region komme es immer wieder zu Spannungen zwischen Hindus und christlichen Missionaren. 84 Prozent der 1,1 Milliarden Inder seien Hindus, nur rund 2,4 Prozent Christen. Weiters sei im Bundesstaat Orissa in einem abgelegenen Bezirk vier christliche Kirchen sowie acht Wohnhäuser in Brand gesteckt worden; dabei sei niemand verletzt worden. Die Hindus machen Christen für einen Anschlag auf einen ihrer Führer verantwortlich. Die Polizei vermute jedoch hinter den Angriffen maoistische Rebellen. In der Folge wird von weiteren Übergriffen in der ostindischen Region berichtet und dieses Gebiet als "Brutstätte religiöser Gewalt" bezeichnet.

 

5.6. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27.08.2008 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 2 Ziffer 13 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde einer (allfälligen) Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

 

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei wurden auch die diesbezüglichen oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zu innerstaatlichen Fluchtalternative Aktenseiten 111 - 225 wiederholt bzw. um allgemeine politische Informationen und Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie weiters zur Religionsfreiheit und zum staatlichen Schutz im Fall von gewalttätigen Übergriffen ergänzt (im bekämpften Bescheid wiedergegeben auf Seite 9 - 26):

 

"Allgemeine Informationen

 

Indien hat rund 1,1. Mrd. Einwohner, eine demokratische, rechtsstaatliche und föderale Verfassung, zahlreiche Parteien, eine unabhängige Justiz und eine freie Presse. Es ist die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt.

 

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Der föderal strukturierten Republik gehören 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien an. Auf nationaler Ebene gibt es ein parlamentarisches Zweikammersystem bestehend aus Unter- (Lok Sabha) und Oberhaus (Raya Sabha).

 

Die Rollenverteilung von Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das indische Rechtssystem gewährt einen Instanzenzug. Allerdings grenzt die häufig überlange Verfahrensdauer, insbesondere in Strafverfahren, an Rechtsverweigerung. Indien verfügt über eine weit verzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung sowie Parteineugründungen geprägt ist.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / U.K. Home Office:

COI Report India, 30. September 2007)

 

Nationalwahlen 2004

 

Die indischen Nationalwahlen (670 Millionen Wahlberechtigte) im Mai 2004 verliefen im Großen und Ganzen frei und fair. Wesentlich beigetragen haben dazu eine freie Presse sowie die unabhängige Wahlkommission, die weit reichende Anordnungen traf. Manipulationen der abgegebenen Stimmen versuchte die Wahlkommission durch elektronische Stimmabgabe und Zählung einen Riegel vorzuschieben. Gewaltausbrüche waren bei den Wahlen 2004 seltener als in der Vergangenheit.

 

Als Sieger aus den Nationalwahlen zum Unterhaus im Mai 2004 gingen die bis dato oppositionelle Kongress-Partei und ihre Verbündeten hervor.

 

Unter Führung der Kongress-Partei löste die Minderheitsregierung der "United Progressive Alliance" (UPA) die bisher regierende "National Democratic Alliance" (NDA) unter Führung der hindunationalen "Bharatiya Janata Party" (BJP) ab. Mit Dr. Manmohan Singh, einem Sikh, wurde zum ersten Mal ein Angehöriger einer religiösen Minderheit Premierminister.

 

Die Minderheitsregierung wird durch die "Left Front" (vier kommunistische bzw. sozialistische Parteien) unterstützt. Erklärtes Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des säkularen Staates und die Förderung der Harmonie zwischen den Religionsgemeinschaften sowie die Fortführung der 1991 eingeleiteten Wirtschaftsreformen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006)

 

Präsidentschaftswahlen 2007

 

Die Congress- Politikerin Pratibha Patil wurde am 19. Juli 2007 zur neuen Präsidentin Indiens gewählt und besiegte damit ihren Gegenkandidaten, den bisherigen Vizepräsidenten Bhairon Shekhawat. Die Auszählung der Stimmen fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen im indischen Parlament statt.

 

Pratibha Patil gilt als loyale Person an der Staatsspitze, was mit Blick auf die Erteilung zum Regierungsauftrag angesichts eines möglichen Parlaments ohne klare Mehrheiten nach der Unterhauswahl 2009 machtpolitisch von entscheidender Bedeutung sein könnte.

 

Pratibha Patil wurde am 25. Juli 2007 vereidigt, kurz nach dem Bekanntwerden seiner Wahlniederlage trat Bhairon Shekhawat vom Amt des Vizepräsidenten zurück.

 

(Suedasien.info: Analysen: Politik & Recht - Indien Pratibha Patil ist neue Präsidentin Indiens vom 27. Juli 2007, http://www.suedasien.info/analysen/2035 (Zugriff am 22.11

 

Justiz

 

Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist von der Exekutive unabhängig und die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / Freedom House:

Freedom in the World - India (2007), Juni 2007)

 

Sicherheitsbehörden

 

Die Polizeikräfte sind eine zivile Behörde und werden durch das Union Ministry of Home Affairs kontrolliert und sind der Exekutive unterstellt, die in Indien auf Unionsebene der Premierminister und auf Bundesstaatsebene der Chief Minister mit den entsprechenden Ministerräten darstellt. Die Regierungen der Bundesstaaten haben primär die Aufgabe für Recht und Ordnung zu sorgen. Jeder Staat hat seine eigenen "Kräfte", die von einem Director-General of Police (DGP) und einer unterschiedlichen Anzahl von Additional Directors-General of Police (IGP) mit unterschiedlichem Portefeuille angeführt werden.

 

Jene, die Verfolgung oder Misshandlung von Mitgliedern von gegnerischen politischen Parteien oder Bündnissen befürchten, können Schutz bei den indischen Behörden suchen. Es existieren keine Beweise, welche annehmen lassen, dass ein solcher Schutz nicht gewährleistet wird. Des Weiteren existieren viele nationale und internationale NGOs in Indien.

 

(U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20 February 2007)

 

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und unterstehen überwiegend dem indischen Innenministerium.

 

Auch für das Handeln der Geheimdienste ("Intelligence Bureau", "Central Bureau of Intelligence", "Criminal Investigation Department", "Research and Analysis Wing") bestehen gesetzliche Grundlagen. Es gibt Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

 

Am 21. September 2004 hat die neue indische Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2002 ("Prevention of Terrorism Act", POTA) per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt. Die rechtsstaatlich bedenklichen Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr, Schuldvermutung und Einrichtung von Sondergerichten wurden abgeschafft, Aussagen vor der Polizei dürfen künftig vor Gericht nicht mehr verwendet werden. Das Gesetz wurde insgesamt nur in zehn Bundesstaaten angewandt.

 

Die materiellrechtlichen Regelungen von POTA wurden in den "Unlawful Activities (Prevention) Act" von 1967 überführt, so insbesondere Strafvorschriften hinsichtlich der Unterstützung und Finanzierung von Terrororganisationen sowie des Unterschlupfgewährens für Terroristen. Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft, wobei wie bisher über einen Auffangtatbestand auch Aktivitäten anderer Terrorgruppen strafbar bleiben. Die Terrorsondergerichte wurden aufgelöst.

 

Für den Einsatz in Unruhegebieten und gegen Terroristen gibt es mehrere besondere Rechtsgrundlagen, v. a. den "Armed Forces (Special Powers) Act" (AFSPA) von 1958 sowie den "Disturbed Areas Act". Diese Vorschriften geben der Armee weitgehende Erlaubnisse zum Schusswaffengebrauch, zu Verhaftungen und Durchsuchungen; der Strafrahmen ist gegenüber dem allgemeinen Strafrecht erweitert und teilweise wird die Beweislast zu Lasten Verdächtiger umgekehrt.

 

Die Zentralregierung hat in der Vergangenheit immer wieder von der gesetzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Staaten oder Teile von Staaten zu Unruhegebieten zu erklären, u. a. in Jammu und Kaschmir und in den Staaten des Nordostens Nagaland, Manipur sowie Teilen von Assam und Tripura. In diesen Gebieten sind Sondergerichte eingesetzt worden, die über bestimmte Verbrechen in einem stark beschleunigten Verfahren urteilen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006)

 

Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei aufgrund falscher Anschuldigungen (deren Nichtzutreffen der Polizei bewusst ist) und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche, falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen hinausgeht ist aber eher gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist, und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.

 

Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Diese Suchliste findet sich auch bei der Grenzkontrolle und den für den Reisenden von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.

 

(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)

 

Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit derzeit über einer Milliarde Einwohnern (geschätzte Einwohnerzahl im Juni 2006: 1.095.351.995). Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

 

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Dahingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z. B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

Die indische Regierung besitzt weitestgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindiens, v. a. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006)

 

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

 

(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)

 

Es gibt in Indien grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde bei Neuankömmlingen, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch für Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, kann festgestellt werden, dass es keine Probleme gibt, sich irgendwo sonst in Indien anzusiedeln. Die Behörden in Delhi sind nicht darüber informiert, wen die Polizei im Punjab gerade auf ihren Fahndungslisten hat.

 

Allgemein wird aber festgestellt, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte grundsätzlich versucht Verdächtige zu ergreifen, egal wo sich in Indien gerade aufhalten. Dies gilt insbesondere für sog. "high-profile" Personen, die in militanten oder separatistischen Bewegungen eine führende Rolle spielen oder gespielt haben.

 

(U.K. Home Office: Operational Guidance Note: India, 20. Februar 2007)

 

Meldewesen

 

Es existiert kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

 

- Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 (Zugriff am 06.02.2007)

 

[...]

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

 

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2007)

 

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht.

 

Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

 

(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)

 

Minderheiten

 

Allgemeine Informationen

 

Die indische Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur.

 

Im Nordosten Indiens gibt es eine Vielzahl von Stämmen und Ethnien - teilweise tibetoburmesischen Ursprungs. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten durch kriminelle Machenschaften bis hin zu militant-terroristischen Gewalttaten auffallen, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien.

 

Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert.

 

Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung niedergelegt ist.

 

Indien ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

 

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

 

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

 

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Ratifikation)

 

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1992)

 

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Ratifikation)

 

Indien hat zu allen Abkommen Vorbehalte materieller Art eingelegt oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2008)

 

Religionsfreiheit

 

Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in vier Artikeln der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der verfassungsmäßige Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung bzw. die Verbreitung der Religion und wird von der Regierung im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert.

 

Spannungen zwischen den Religionsgruppen, insbesondere zwischen den beiden größten Glaubensgemeinschaften - den Hindus, die rund 80 % der Bevölkerung ausmachen, und den Muslimen die rund 14 % stellen - haben eine lange Vergangenheit. Ebenso haben aber auch das friedliche Zusammenleben und der Respekt voreinander eine große Tradition.

 

Die "erzwungene" oder "gewaltsame" Konversion, vor allem zum Christentum, wozu auch die "Lockung" mit Zugang zu kirchlichen Bildungseinrichtungen gezählt wird, wird immer öfter verhindert oder sogar geahndet.

 

So hat die Regierung von Rajasthan am 26. März 2006 ein Antikonversionsgesetz ("Rajasthan Dharma Swatantrik Vidhayak"/"Rajasthan Religious Freedom Bill") verabschiedet, welches bei Verstößen eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren vorsieht. Das Gesetz wurde jedoch vom Gouverneur nicht unterzeichnet.

 

Antikonversionsgesetze gibt es im übrigen in den Unionsstaaten Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Madhya Pradesh (der sein Gesetz von 1968 ebenfalls im Jahr 2006 dahingehend erneuert hat, dass die Behörden im Vorfeld von Konvertierungen zu informieren sind) und Orissa. In Tamil Nadu wurde ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahr 2002 im Mai 2006 wieder aufgehoben.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2008)

 

Für viele Europäer erstaunlich ist auch die derzeit zu beobachtende Christenverfolgung im Namen Buddhas oder Krishnas: In mehreren indischen Bundesstaaten hat die dort regierende Hindu-Partei BJP Gefängnisstrafen eingeführt für christliche Mission oder den Abfall vom hinduistischen Glauben. Zudem wurden 2007 in Indien mehrere evangelikale Prediger von Hindu-Fanatikern gelyncht.

 

 

http://www.welt.de/politik/article1203671/Hinrichtung_im_Namen_des_Propheten.html

 

Verfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaft

 

Gegen Christen gerichtete Zwischenfälle scheinen in Indien zuzunehmen. Die von der gemäßigten Kongresspartei geführte Zentralregierung hat der Kirche gegenüber eine neutrale Einstellung. Die Regierungen vieler Teilstaaten jedoch werden von der Hindupartei BJP (Bharatiya Janata Party) und verwandten Gruppen fundamentalistischer Hindus dominiert.

 

Hier hat die Zentralregierung weniger Einfluss. Die BJP und ihre politischen Verbündeten kontrollieren mehrere Landesregierungen in Bundesstaaten, wo die Gewalt gegen Christen Berichten zufolge in den vergangenen Jahren zugenommen hat. Daher geraten Christen auf lokaler Ebene aufgrund von Beschuldigungen wegen angeblicher Missionierungsaktivitäten

 

unter zunehmenden Druck. Der äußert sich in körperlichen Angriffen, Denunzierungen in den Medien, Drohungen usw. Hindu-Fundamentalisten genießen auf politischer Ebene einige Freiheiten. Mehrere Staaten konnten deshalb Antibekehrungsgesetze einführen.

 

Anti-Bekehrungsgesetze

 

Die so genannten "Religionsfreiheitsgesetze" gelten bereits in mehreren Bundesstaaten. Christliche Organisationen und Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass es unter den Antibekehrungsgesetzen für Hindu-Fundamentalisten leicht wäre, christliche Mitarbeiter unter falschen Beschuldigungen anzuzeigen.

 

Außerdem ist im Gesetz die "Rückbekehrung" von christlichen Konvertiten zum Hinduismus ausdrücklich ausgenommen, indem eine Konversion definiert wird als die Annahme einer anderen Religion als die der Vorväter. Eine "Rückkehr" zum Hinduismus gilt dann nicht als Bekehrung. Die meisten Christen waren früher eher Animisten als Hindus. Extremisten

 

wie die nationalistische Organisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) halten "Rückbekehrungs"- oder "Heimkehr"-Zeremonien ab, um Christenverfolgung in Indien 97

 

Christen zum Religionswechsel zu bringen. Damit wird die Bekehrung zum Hinduismus anders behandelt als die zum Christentum, während in der indischen Verfassung Gleichheit vor dem Gesetz verankert ist. Bei Verstößen kann es zu Strafen von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder 25.000 Rupien (430 Euro) Geldstrafe kommen. Beim Religionswechsel

 

einer minderjährigen Frau zum Beispiel oder eines Angehörigen der Dalit oder anderer Stammesangehörigen kann die Haft bis zu drei Jahren und die Geldstrafe bis zu 50.000 Rupien (860 Euro) betragen.

 

2,3 Prozent der eine Milliarde Inder sind Christen

 

Die meisten indischen Christen leben auf dem Land. Nach der Volkszählung von 2001 machen Christen 2,3 Prozent der Bevölkerung der über eine Milliarde Einwohner Indiens aus: Das sind 24 Millionen Christen, von denen fast 16 Millionen in ländlichen Gegenden leben und meistens zu den Dalits (zur untersten Stufe des hinduistischen Kastensystems, den so genannten "Unberührbaren") gehören oder aus einem Volksstamm kommen. Indische Dörfer werden von Mukhiyas, Dorfoberhäuptern, geleitet, die den als Panchayats bekannten Dorfgerichten vorstehen. Sie werden vor Ort gewählt und bestehen im Allgemeinen aus Angehörigen "hoher Kasten". Nach einem ungeschriebenen Verhaltenskodex wird erwartet, dass Dorfbewohner sich bei Streitigkeiten oder Straftaten eher an die Panchayats als an die Polizei wenden. Wenn die Antragsteller aber Christen

 

sind, bekommen sie wegen ihres relativ niedrigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Standes kein Recht. Panchayats üben auch Druck auf konvertierte Familien aus, sich vom Christentum abzuwenden. Falls sie sich weigern, werden sie häufig ausgegrenzt oder vertrieben. Die meisten Dörfer haben sich Hindu-Gottheiten als Beschützer gewählt und befürchten Katastrophen, falls diese nicht entsprechend verehrt werden. Daher gelten Christen als Feinde, die nicht an den hinduistischen Ritualen und Festen teilnehmen.

 

Regierung soll Christen unterstützen

 

Ländliche Christen besitzen oft kein Eigentum und sind wenig gebildet. Sie können sich ihren Lebensunterhalt nur als ungelernte Arbeiter verdienen - häufig auf den Feldern von Hindus aus hohen Kasten -, so Dr. John Dayal, der Generalsekretär des Gesamtindischen Christenrats (AICC). Ein Eingreifen der Regierung sei erforderlich, um die soziale Isolation und die ökonomischen Bedingungen dieser Christen zu verändern. Eine erste Reaktion ist kürzlich aufgrund eines Ausschussberichtes an das Parlament zugunsten der muslimischen Minderheit in Indien angekündigt worden. Dr. Dayal drängte die Regierung am 11. Dezember 2006 in einer Pressemitteilung, ähnliche Projekte zur Unterstützung der christlichen Minderheit durchzuführen. Unterdessen helfen christliche Organisationen wie der AICC verfolgten Christen in rechtlichen Angelegenheiten und klären sie über ihre gesetzlichen Rechte auf. Denn die meisten Zwischenfälle werden der Polizei gar nicht gemeldet oder die Polizei weigert sich, die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen. Es werden Kurse organisiert, um auf gesetzliche Bestimmungen aufmerksam zu machen, die es einem Opfer erlauben, einen Zwischenfall direkt bei Gericht zur Anzeige zu bringen, falls die Polizei ihre Hilfe verweigert.

 

Indien: Die Lage ist extrem unterschiedlich

 

Mit mehr als einer Milliarde Einwohnern ist Indien das an Bevölkerung zweitreichste Land der Welt (nach China). Die Lage der Christen stellt sich in verschiedenen Teilen extrem unterschiedlich dar: Während im Bundesstaat Kerala im Südwesten jeder fünfte Christ ist, gibt es andere Regionen, wo eine verschwindend kleine Schar von Christen unter harter Verfolgung leidet. Der folgende Bericht stammt aus Rajastahn an der Grenze zu Pakistan. In diesem Bundesstaat beträgt der Anteil der Christen lediglich 0,12%.

 

Ein junger Mann wurde Christ - als erster in seinem Dorf. Nachdem er verstanden hatte, was die Erlösung durch Jesus Christus bedeutet, erzählte er seinen Freunden und Bekannten von seiner großen Freude. Die Folge war, dass er vom ganzen Dorf verfolgt und gehasst wurde. Die Hindus sammelten alte Schuhe, hängten sie ihm um den Hals und führten ihn in einer großen Prozession durchs Dorf. Man bewarf seinen Körper mit Dreck und goss Schmutzwasser über ihn. Die Bewohner schlugen ihn und zwangen ihn, Urin einer Kuh zu trinken.

 

Sein Lebenswandel und seine Tapferkeit in dieser Verfolgung beeindruckte allerdings viele. Mehr als hundert Dorfbewohner entschieden sich, Christ zu werden. Sie wollten mit ihm in die Großstadt Kota kommen, um sich taufen zu lassen. Auf dem Weg dorthin wurden sie von einer christenfeindlichen Gruppe aufgehalten und zusammengeschlagen. Zwei Jeeps mussten wieder zurückkehren. Einem Mann wurde die Nase gebrochen. Eine weitere Person erlitt Kopfverletzungen, noch ein anderer wurde niedergeschlagen und am Boden wiederholt getreten. Vier von denen, die schwere Schläge erlitten hatten, erreichten Kota - mit Furcht, doch voll großer Freude. Sie erhielten medizinische Versorgung und kehrten nach ihrer Taufe erfüllt mit Freude zurück - und mit der Entschlossenheit, anderen das Evangelium mitzuteilen. Sie haben sich entschieden, ihr Leben für Jesus Christus zu opfern, wenn es sein sollte. http://www.livenet.ch/www/index.php/D/article/199/10889/

 

Anfragebeantwortung der

 

Staatendokumentation

 

Anfragende Stelle: BAL

 

Herkunftsstaat: Indien

 

Thema: Menschenrechte / Religiöse Minderheiten / Christen

 

Wien, 28.01.2008

 

Haben Christen, insbesondere Baptisten in Indien Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit? Wenn ja, gewährt der indische Staat bei allfälligen Übergriffen Schutz?

 

Es konnte mit den zur Verfügung stehenden Quellen keine detaillierten Informationen zur Situation der Baptisten in Indien gefunden werden. Zur Situation der Christen im Allgemeinen konnte folgendes gefunden werden:

 

U.S. Department of State: India, International Religious Freedom Report 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and

Labor, September 14, 2007:

 

Gemäß einer von der Regierung im Jahr 2001 durchgeführten Volkszählung stellen die Christen mit 2.3 Prozent die zweitgrößte religiöse Minderheit in der indischen Bevölkerung. Christen sind in Staaten wie Nagaland, Mizoram, Meghalaya, Kerala, Tamil Nadu und Goa stark vertreten:

 

The country has an area of 1.3 million square miles and a population of 1.1 billion. According to the 2001 Government census, Hindus constitute 80.5 percent of the population, Muslims 13.4 percent, Christians 2.3 percent, Sikhs 1.8 percent, and others, including Buddhists, Jains, Parsis (Zoroastrians), Jews, and Baha'is, 1.1 percent.

 

Large Muslim populations are found in the states of Uttar Pradesh, Bihar, Maharashtra, West Bengal, Andhra Pradesh, Karnataka, and Kerala, and Muslims are the majority in Jammu and Kashmir. Christians are concentrated in the northeast, as well as in the southern states of Kerala, Tamil Nadu, and Goa. Three small northeastern states (Nagaland, Mizoram, and Meghalaya) have large Christian majorities. Sikhs are a majority in the state of Punjab.

 

Die überwiegende Mehrheit der Inder lebte in friedlicher Koexistenz mit jeder Religionsgemeinschaft; jedoch wurde auch über Angriffe gegen Minderheitsreligionsgemeinschaften berichtet, besonders in den von der Bharatiya Janata-Partei (BJP) beherrschten Staaten. Missionare verschiedenster Religionen, darunter auch der Christen, waren im ganzen Land aktiv:

 

The vast majority of Indians of every religious group lived in peaceful coexistence; however, there were reports of organized societal attacks against minority religious groups, particularly in states ruled by the Bharatiya Janata Party (BJP).

 

There are Buddhist, Christian, Hindu, Jewish, Muslim, and Sikh missionaries operating in the country.

 

U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20 February 2007:

 

Indien ist ein säkularer Staat, der die Religionsfreiheit in der Verfassung garantiert:

 

The law provides for secular government and the protection of religious freedom.

 

Die indischen Behörden mischen sich nicht in die internen religiösen Aktivitäten von Christen ein. Die Christen können ihre Aktivitäten frei ausüben und sind gut in die indische Gesellschaft integriert. Sie betreiben ihre eigenen Schulen und halten auch Seminare mit religiösem Inhalt ab:

 

It is reported that the Indian authorities do not interfere with the internal religious activities of Christians, that their activities are conducted freely and that they are well integrated into Indian society. Minorities including Christians can establish their own schools offering religious instruction as well as a general education, in addition religious instruction can be provided at seminaries. In 2005, Christians were concentrated in the northeast of India, with large Christian majorities in the north eastern states of Nagaland, Mizoram and Meghalaya in addition to the southern states of Kerala, Tamil Nadu and Goa.

 

Es herrschen weiterhin Spannungen zwischen Muslimen und Hindus und zwischen Hindus und Christen vor. Angriffe auf religiöse Minderheiten fanden in mehreren Staaten statt, was die Fähigkeit der Regierung in Frage stellte, konfessionelle und religiöse Gewalt zu verhindern, oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen:

 

It has been reported that the status of religious freedom improved during 2004 and 2005, however, tensions between Muslims and Hindus, and between Hindus and Christians, continued during these years. Attacks on religious minorities decreased overall, but occurred in several states, which brought into question the Government's ability to prevent sectarian and religious violence or prosecute those responsible for it.

 

On the positive side, no new anti-conversion laws were enacted during 2004 or 2005 and the anti-conversion law in Tamil Nadu was repealed. Hindutya, the politicised inculcation of Hindu religious and cultural norms to the exclusion of others remained a subject of national debate and influenced some governmental policies. The status of religious freedom generally remained the same during 2005 and 2006

 

In den vergangenen Jahren wurde von einzelnen Fällen von Gewalttätigkeiten und Belästigungen gegenüber Missionaren / Angehörigen religiöser Minderheiten und auch deren Einrichtungen berichtet, welche manchmal auch zu Verletzungen oder dem Tod von Personen führten. Die Übeltäter von einigen dieser Taten sind strafrechtlich verfolgt worden, jedoch sind auch Fälle bekannt, wo die Polizei nicht erfolgreich Schutz bieten konnte:

 

Despite the improved situation, concerns about religious freedom in India remain. Attacks on Christian churches and individual acts of violence and harassment, largely perpetrated by members of Hindu extremist groups, continue to occur. Perpetrators are rarely held to account by the state legal apparatus. In some instances, police provided protection from the attackers; in other cases, the police reportedly failed to intervene.

 

In some cases, Christians involved in missionary work have been the target, particularly where their actions have involved or have been perceived to involve religious conversions. Perpetrators of some of these acts of violence have been traced and prosecuted.

 

Die Polizei ist eine zivile Behörde und wird durch das Union Ministry of Home Affairs kontrolliert. Sie ist der Exekutive unterstellt, die in Indien auf Unionsebene der Premierminister und auf Bundesstaatsebene der Chief Minister mit den entsprechenden Ministerräten darstellt. Die Regierungen der Bundesstaaten haben primär die Aufgabe für Recht und Ordnung zu sorgen. Jeder Staat hat seine eigenen "Kräfte", die von einem Director-General of Police (DGP) und einer unterschiedlichen Anzahl von Additional Directors-General of Police (IGP) mit unterschiedlichem Portefeuille angeführt werden:

 

The police are a civil authority controlled by the Union Ministry of Home Affairs and subordinate to the Executive, represented in the Union Government by the Prime Minister and in the States by the Chief Minister, and their respective Councils of Ministers. The 25 state governments have primary responsibility for maintaining law and order. Each State has its own force headed by a Director-General of Police (DGP) and a number of Additional Directors-General or Inspectors-General of Police (IGP) who look after various portfolios.

 

Jene, die Verfolgung oder Misshandlung von Mitgliedern von gegnerischen politischen Parteien oder Bündnissen befürchten, können Schutz bei den indischen Behörden suchen. Es existieren keine Beweise, welche annehmen lassen, dass ein solcher Schutz grundsätzlich nicht gewährleistet wird:

 

Those experiencing religious intolerance can reasonably seek protection from the Indian authorities and there is no evidence to suggest that such protection is not provided.

 

As evidenced by the NHRC findings in respect of the extreme violence in February 2002 in Gujarat, there is monitoring, investigation and redress for those who are victim to religious violence even in the most extreme circumstances. As detailed, perpetrators of religious violence against Christians, Muslims and Hindus have been prosecuted for their actions.

 

In den Fällen, wo es sich um weithin bekannte religiöse Führungspersonen handelt, kann es sein, dass der indische Staat nicht in der Lage ist einen zulänglichen Schutz zu liefern:

 

In the cases of high profile religious leaders whose actions have made them a particular target, the Indian State may not be able to provide a sufficiency of protection.

 

Weiterhin existiert als Option für jene Personen, die auf solche Schwierigkeiten stoßen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu ergreifen. Daher ist es - abgesehen von wenigen, speziellen Einzelfällen- sehr unwahrscheinlich, dass diesbezügliche Asylanträge begründet sind:

 

The law provides for freedom of movement and the Government generally respects this in practice, however, in certain border areas the Government requires special permits. Therefore, as a general rule, an internal relocation option exists from one Indian State to another.

 

However, the situation as regards internal relocation for single women, divorcees with or without children, and widows may differ from the situation for men as it may be difficult for women on their own to find secure accommodation. Although rents are high and landlords are often unwilling to rent to single women, there are hostels particularly in urban areas where a large number of call centres provide employment.

 

The situation for women with children is likely to be more difficult as children may not be accepted in hostels. Illiterate women from rural areas are likely to find it particularly difficult to obtain accommodation as a lone woman.

 

For some women in India relocation will not be unduly harsh but this is only likely to be the case where the individual is single, without children to support and is educated enough to be able to support herself. Some single women may also be able to relocate to live with extended family or friends in other parts of the country. However, where these circumstances do not apply internal relocation is likely to be unduly harsh.

 

Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 230.935 für den UBAS vom 24.3.2007"

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2008 fristgerecht (eine selbst verfasste) Beschwerde beim Asylgerichtshof. In der Begründung führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:

 

"Die Berufung begründe ich mit meiner Glaubenszugehörigkeit und damit drohenden Verfolgung in meinem Herkunftsland. Ich ersuche daher nochmals um Überprüfung meines Antrages auf int. Schutz. Ich werde auch noch Beweismittel zu meinem Antrag nachreichen."

 

Die in der Beschwerde angekündigte Ergänzung ist bis dato beim Asylgerichtshof nicht eingetroffen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, wurde am 13.12.2007 getauft.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Indien (Seite 9 bis 38 des bekämpften Bescheides) an und erhebt sie um Bestandteil dieses Erkenntnisses. Bis zum Entscheidungsdatum des Asylgerichtshofs sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der relevanten Ländersituation bekannt geworden; der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde keine neuen entscheidungsrelevante Aspekte vor.

 

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich.

 

2. Folgende Beweiswürdigung wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Dorfbewohnern auf Grund seines Wechsels zum Christentum bedroht werden könnte, lässt sich daraus noch keine asylrelevante Bedrohung ableiten. Einerseits handelt es sich um einzelne Privatpersonen und nicht um eine systematische Verfolgung aus religiösen Gründen; andererseits gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin Anzeige erstattet habe. Die Behauptung bzw. Andeutung des Beschwerdeführers, die Polizei könnte nichts unternehmen, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Von einer Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des indischen Staates kann sohin keinesfalls gesprochen werden und ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid.

 

Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsberichte beziehen sich generell auf die Verfolgung von Christen in Ostindien insbesonders im Bundesstaat Orissa. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus dem Bundesstaat Uttra Pradesh. In vielen Teilen ist nach dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Länderbericht ein friedliches Zusammenleben zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften, etwa Hindus und Christen, möglich. Von Übergriffen im Bundesstaat des Beschwerdeführers ist in den Länderberichten nicht die Rede (vgl. diesbezügliche Ausführungen auf Seite 28 des bekämpften Bescheides). Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

 

Der Beschwerdeführer hat jederzeit die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen und durch diesen Ortswechsel innerhalb Indiens sich der Bedrohung durch Angehörige seines Heimatdorfes zu entziehen. Einen konkreten Grund, warum sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Landesteil niederlassen kann, konnte er nicht anzugeben. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen ist, dass in Indien kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger existiert. Ein Großteil der Bevölkerung besitzt keinen Ausweis und begünstigt diese Tatsache die Niederlassung in anderen Teilen des Landes. Die innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Berufungswerber sohin jedenfalls zur Verfügung.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde an.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) droht.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in de

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten