TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 C8 253496-0/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

C8 253496-0/2008/2E

 

C8 253496-1/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HAT als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Bernold über die Beschwerde des A.S., geb. 00.00.1978, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, GZ: 04 05.731-BAE sowie vom 21.09.2004, GZ: 04 05.731/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1. Die Berufung von A.S. vom 02.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2004, Zahl: 04 05.731/1-BAE, wird gemäß § 71 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.

 

2. Die Berufung von A.S. vom 18.09.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zahl: 04 05.731-BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 25.03.2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 26.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

 

Am 25.05.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.06.2004, Zahl: 04 05.731-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 21.06.2004 negativ in Rechtskraft.

 

Am 04.09.2004 langte ein Telefax des Vereins Ute Bock, SOS Mitmensch, beim Bundesasylamt ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2004 vom Bundesasylamt Wien die Auskunft erhalten habe, dass sein Asylverfahren beendet sei. Gleichzeitig habe man ihm seine Bescheinigung über sein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich abgenommen. Daher werde gebeten, eine etwaige in Herrn A. Verfahren ergangene Entscheidung an den Verein SOS Mitmensch, zu Handen Frau Ute Bock, zuzusenden.

 

Der angeforderte Bescheid wurde per E-Mail am 07.09.2004 an den Verein SOS Mitmensch, Frau Ute Bock, übermittelt.

 

Am 18.09.2004 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer über den Zustellvorgang nicht in Kenntnis gewesen sei. Er habe zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung eine aufrechte Meldeadresse gehabt, erst am 14.06.2004 habe er durch Frau Ute Bock eine mietfreie Wohnung bekommen. Er habe jedoch seinen Posteingang an der alten Adresse einmal wöchentlich überprüft. Der Beschwerdeführer könne sich selbst nicht erklären, warum er von der Hinterlegung des Schriftstückes nicht informiert worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verständigungen über die Hinterlegung der Schriftstücke, welche an der Eingangstür angebracht worden seien, verloren gegangen oder sonst irgendwie verschwunden sind.

 

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.09.2004, Zl. 04 05.731/1-BAE, gemäß § 71 Abs. Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht worden sei.

 

Am 02.10.2004 brachte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2004, Zl. 04 05.731/1-BAE ein und gab als Begründung für die verspätete Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung Verständnisschwierigkeiten an.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

 

Aufgrund der Aktenlage geht der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall, wie schon zuvor das Bundesasylamt, davon aus, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 18.09.2004 gestellt wurde. Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über die Nichtzustellung des Bescheides vom 02.06.2004, AZ: 04 05.731-BAE, unterlag und der Irrtum - bei gehöriger Sorgfalt des Beschwerdeführers - spätestens am 03.09.2004, nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Wien die Auskunft erhalten habe, dass sein Asylverfahren beendet sei, wegfiel. Der am 18.09.2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher nicht innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt.

 

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Vorsprache im Bundesasylamt aufgrund von Sprach- bzw. Verständigungsschwierigkeiten noch nicht wusste, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, erscheint insbesondere auch im Hinblick auf die Abnahme der Bescheinigung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (Lagerkarte) nicht glaubwürdig. Weiters wurde in dem Schreiben des Vereins SOS Menschenrechte, Ute Bock, vom 04.09.2004 auch angeführt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Wien die Auskunft erhalten habe, dass sein Asylverfahren beendet sei. Wenn der Beschwerdeführer nun angibt, dass er aufgrund von Verständnisschwierigkeiten diese Information eventuell nicht richtig verstanden habe bzw. mangelnde Erfahrung mit Behörden angibt, so erscheint dies insofern nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, als in einem solchen Fall nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer den ihn nunmehr vertretenen Verein Ute Bock informieren hätte können, dass sein Verfahren beendet worden wäre.

 

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2.10.2004 vermeint, dass es nach Auskunft des Vereins Ute Bock auch möglich sein hätte können, dass sein Verfahren nach § 30 AsylG idF BGBl I 2003/101 durch eine Einstellung beendet hätte werden können, so ist davon auszugehen, dass dies dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesasylamtes explizit mitgeteilt worden wäre. Unabhängig davon gibt der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.9.2004 selbst an, dass er nunmehr vom Versuch der Zustellung seiner Entscheidung wisse. Insofern ging der Beschwerdeführer selbst nicht von einer Einstellung seines Verfahrens aus.

 

Darüber hinaus musste sich der Beschwerdeführer - auch und insbesondere als rechtsunkundige Person, die keine Kenntnisse über die Möglichkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hat - die Frage stellen, was es noch für rechtliche Möglichkeiten für ihn gibt, wenn sein Asylverfahren schon abgeschlossen ist und wie er zu diesen Informationen kommt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen.

 

Letztendlich wird auch auf die Bestimmung des § 71 Abs. 5 AVG verwiesen, wonach gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 05.06.2004 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt. Die Berufung gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 19.06.2004 entweder beim Bundesasylamt oder beim unabhängigen Bundesasylsenat einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben. Die Berufung wurde jedoch erst am 18.09.2004 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Schlagworte
Fristversäumung, Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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