TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/16 A2 260367-2/2008

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Spruch

A2 260.367-2/2008/18E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des F.S. geb. 00.00.1986, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2006, Zl. 06 01.067-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBL. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. VERFAHRENSHERGANG:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 06.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er wurde hiezu am 14. 12.2004 (AS 17-31 BAA, Erstverfahren) und am 16.12.2004 (AS 37-43 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mitarbeiter von BABA Jobe gewesen. Daher hätten Polizisten seinen Vater festgenommen. Der Beschwerdeführer hätte sich beschwert, sei dabei ebenfalls festgenommen worden und in Haft gekommen. Er habe dann fliehen können. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 10.01.2005 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Beweiswürdigend wurde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Sein Vorbringen sei wenig detailreich gewesen. Zudem hätte er sich in verschiedene Widersprüche verwickelt, wozu einige konkrete Beispiele angeführt wurden (AS 16 des erstinstanzlichen Bescheids im Erstverfahren). Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Zu Spruchpunkt I. wurde ergänzend ausgeführt, dass in Gambia die Staatsgewalt funktionsfähig und die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gewährt sei. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass der Antragssteller ledig sei und keine familiären Bindungen in Österreich habe. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 07.03.2005 persönlich übergeben. Er erwuchs sodann in Rechtskraft. Am 04.05.2005 wurde im Wege der Justizanstalt Linz ein mit 03.05.2005 datierter Berufungsantrag übermittelt.

 

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008 wurde diese Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) gemäß § 63 AVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 09.09.2008 persönlich zugestellt und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Der Beschwerdeführer hatte des Weiteren am 06.02.2006 den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag gestellt. Bei seiner Erstbefragung am 06.02.2006 vor der Polizeiinspektion Korneuburg bekräftigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe. Hiezu erfolgte am 13.02.2006 eine Niederschrift vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Darin führte der Beschwerdeführer aus (AS 33-43 BAA), er hätte sich seit seiner ersten Einreise in Österreich nur dort aufgehalten. Er hätte noch immer die gleichen Probleme wie in seinem Erstverfahren, er hätte bereits in seinem Erstverfahren alles gesagt. Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, hätte er dort dieselben Probleme wieder. Im Falle seiner Rückkehr könne niemand sein Leben garantieren, sein Vater sei nicht mehr am Leben. Er wolle nicht zurückkehren, weil er sonst sterben würde. In der Folge wurde der Erstbehörde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein Laissez-Passer von Guinea-Bissau erhalten hätte.

 

Am 15.02.2006 erfolgte sodann die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er aus Gambia sei. Vielleicht hätte sich die Polizei an die Botschaft von Guinea-Bissau gewandt, er sei aber nicht von dort.

 

3. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.02.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

 

Nach Darstellung des Verfahrensablaufes wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dieselben Gründe angegeben hätte, wie im Erstverfahren. Daher liege ein neuer Sachverhalt, der allfälligerweise zu einer neuen Entscheidung führen könne, nicht vor. Zur Ausweisung wurde neuerlich ausgeführt, der Antragssteller hätte keine Familienangehörigen in Österreich, es lägen auch sonst keine Hinweise vor, wonach eine Ausweisung in ein schützenswertes Privatleben eingreifen würde und sei daher insgesamt Spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2006 zugestellt. Dagegen erhob er handschriftlich Berufung, in der er neuerlich kursorisch verwies, dass er in seiner Heimat politische Probleme zu befürchten hätte.

 

4. Diese Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) langte am 07.03.2006 beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Aus einer Mitteilung der BH Ried im Innkreis vom 08.05.2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vier Mal im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten rechtskräftig durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bzw. das Landesgericht Korneuburg verurteilt worden ist; zuletzt mit Urteil vom 00.00.2008 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe.

 

5. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde das gegenständliche Verfahren der Abteilung A2 des Asylgerichtshofes zugeteilt. Mit Schreiben vom 21.08.2008 teilte die BH Ried im Innkreis mit, dass zwischenzeitig die Identität des Beschwerdeführers als Staatsangehöriger von Gambia bestätigt werden hätte können.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

 

2.1. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST Ost die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Das Bundesasylamt hat bereits im (immer rechtskräftig gewesenen) Bescheid vom 10.01.2005, Zahl: 04 24.633-EAST Ost dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seiner Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren stellen eine Wiederholung des bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens dar. Er stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz folglich auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren kann somit nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.

 

2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2005, Zahl:

04 24.633-EAST Ost, Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zugrunde gelegt wurden. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt), dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert (unbeschadet des Umstandes, dass einzelne Fälle politischer Verfolgung bei bekannter Gegnerschaft zum Präsidenten zu bejahen sind, wie dies auch der Rechtsprechung des entscheidenden Richters des AsylGH entspricht, wobei diese Fälle aber zumeist den Zeitraum nach Februar 2006 betreffen).

 

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

 

Sofern der Beschwerdeführer offenbar kurzfristig als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau angesehen worden ist, hat er konsistent behauptet aus Gambia zu sein und liegen keine nachvollziehbaren gegenteiligen Aktenteile vor. Angesichts des Umstandes, dass die vom Bundesasylamt angenommen Staatsangehörigkeit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt, konnte die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (Gambia) im gegenständlichen Verfahren als hinreichend geklärt angesehen werden.

 

2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008 sowie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 überzeugt hat (siehe auch schon oben unter Punkt 2.2.) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird einerseits auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Andererseits ist hinzuzufügen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt weniger als 4 Jahre in Österreich aufhält und somit allein aus der Aufenthaltsdauer nichts für ihn gewonnen werden kann. Wie die Erstbehörde ausgeführt hat, sind keine familiären Bezüge nach Österreich ersichtlich und wurden solche bis zum Enrscheidungszeitpunkt nicht vorgebracht.. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Privatleben befragt und hat auch diesbezüglich keine schützenswerten Bezüge aufzeigen können, wobei hinzuzufügen ist, dass nach der neueren Judikatur des EGMR Aspekte des Privatlebens in Zusammenhang mit Asylwerbern in der Regel ohnedies nicht entscheidungsrelevant sind (EGMR 06.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, 21878/06). Andererseits wiegt die wiederholte Verurteilung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes eindeutig gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet und verstärkt wesentlich die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolgt versagt.

 

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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