D13 400495-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. I.A., geb. 00.00.2006, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, FZ. 08 06.524-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Verfahrensgang zum Verfahren des bekämpften Bescheides ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester sowie seiner Großmutter nach Österreich ein und brachte erstmals am 14.2.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin, I.J., beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl 08 01.640 ein, der am 20.06.2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, FZ. 08 01.640-EAST-WEST, ohne in die Sache eingetreten zu sein gem. § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; ausgesprochen wurde ferner, dass gem. Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist, sowie dass der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 1 aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2008, Zahl S5 400.494-1/2008/2E, gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
Am 25.07.2008 stellten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Schwester neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 08.08.2008, FZ. 08 06.524-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.07.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird.
Gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, FZ. 08 06.524-EAST-West, brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein und beantragte den bekämpften Bescheid ersatzlos gem. § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben, die Zulassung zum Asylverfahren auszusprechen und insbesondere auch den Ausweisungsausspruch betreffend des Dublin-Staates Polen ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: D13 400495-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, I.R., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2008, Zahl: D13 400496-2/2008, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.07.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des I.R. und der I.J. und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters und seiner Mutter.
Der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2008, Zahl: D13 400496-2/2008, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.