D4 260.954-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des G. Z., geb. 00.00.2001, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2005, FZ. 05 05.733-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG idF BGBl 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer führt nach den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist georgisch orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in K., reiste am 20.4.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.4.2005 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Seine gesetzliche Vertreterin gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1999 Wahlbeobachter gewesen sei. Die Polizei und Sicherheitsbehörde hätten die Mutter des Beschwerdeführers im Dezember 2004 aufgesucht um den Aufenthaltsort ihres Mannes und ihres Schwagers (dieser sei politisch tätig gewesen) zu erfahren. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auch telefonisch bedroht worden. Da diese Angst gehabt hätte, dass ihr Kind entführt werden würden, um so von ihr die notwendigen Informationen zu erhalten, hätte sie das Land verlassen. Zuvor hätte sie auch einige Zeit bei Verwandten verbracht, wäre jedoch überall von diesen Personen gefunden worden. Sie hätte weder Anzeige bei der Polizei erstattet, noch hätte sie sich über die Vorgänge beschwert. In der zweiten Einvernahme führte sie aus, dass sie seit Dezember 2004 einmal pro Woche von Regierungsleuten aufgesucht worden sei, die ihren Mann gesucht hätten. Diese hätten keine Uniformen getragen und sich als Mitarbeiter der Polizeibehörde ausgewiesen. Telefonisch sei sie täglich kontaktiert worden. Sie und ihr Kind seien bedroht worden, sie sei zu Verwandten gezogen, dort wieder ausfindig gemacht worden und hätte deshalb das Land verlassen. Georgien sei zu gefährlich um zurückzukehren.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen seien um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es konnten die Behauptungen nicht durch konkrete und schlüssige Angaben verifiziert werden. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers eine auf die Verhältnisse in Georgien frei erfundene Fluchtgeschichte vorgebracht hätte. Darüber hinaus seien dem Vorbringen keine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen - der Asylantrag würde mit der Flucht des Vaters des Beschwerdeführers begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 18.11.2002, Zl 02 04.062-BAW, abgewiesen worden war und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig beschieden wurde. Bezüglich der geschilderten Vorgangsweise der Polizeibeamten bzw. der Organe der Sicherheitsbehörden wurde unter Zitierung von VwGH-Judikatur ausgeführt, dass Befragungen alleine regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen darstellen würden.
Ebenso wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig beschieden und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes würde der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfüllen, da ihr in ihrem Heimatland Georgien Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig, da sein Leben in Georgien bedroht sei, wodurch eine Verletzung von Art. 2 EMRK vorliegen würde. Eine Ausweisung gemäß § 8 wäre nicht zulässig. Eine Berufungsergänzung wurde in Kürze in Aussicht gestellt, erfolgte jedoch nicht.
2. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Die beschwerdeführende Partei ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist georgisch orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in K., reiste am 20.4.2005 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte am 22.4.2005 einen Asylantrag und war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Der Heimatstaat wurde verlassen, da die beschwerdeführende Partei seinem Vater und auch seinem Onkel, die sich zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in Österreich aufgehalten haben, nachgefolgte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl 02 04.062-BAW, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, G. K., gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig beschieden. Die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.1.2005 abgewiesen (233.515/0-IX/27/02). Vom Vater des Beschwerdeführers wurde als Fluchtgrund angeführt, dass er 1999 Wahlbeobachter gewesen sei und gesetzwidriges Wahlverhalten festgestellt hätte. Sein Bruder hätte sich im Zuge der Wahlen sehr stark politisch engagiert, hätte sich verstecken müssen und wäre deshalb geflohen und er selbst wäre von den Behörden unter Druck gesetzt worden um von ihm zu erfahren, wo sich der Bruder aufhalten würde.
Sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylamt wurde aufgrund divergierender Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers in dem ihn betreffenden Verfahren festgestellt, dass dieser Georgien nicht aus den von ihm beim Bundesasylamt angegeben Gründen verlassen hat.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2006 abgelehnt (2006/19/3555-6).
Festgehalten wird, dass die Einreise und die Stellung des Asylantrages des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt, als das Asylverfahren des Vaters bereits in zweiter Instanz abgeschlossen war, erfolgten.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Weiters wird zum derzeitigen zwischen den russischen und georgischen Truppen bestehenden Konflikt festgestellt, dass dieser hauptsächlich die Regionen Südossetien und Abchasien betroffen hat. Außerhalb dieser Regionen waren die russischen Truppen noch in Westgeorgien in der Region Samegrelo, am Eingang der Region Tschchorozku, im Dorf Kanti der Region Tsalenjicha, auf der Autobahn Senaki-Tschchotozku und Chobi-Zugdidi, im Abschnitt der Autobahn Poti-Zugdidi und Pachulani-Lia. Weiters sind russische Truppen in Zentralgeorgien in der Region Mittelkartli, in den Dörfern Shindisi, Pkhvenisi, Variani, Tkviavi, Mereti, Marana, Dzevera, Shertuli, Karaleti, Tirdznisi (Dörfer der Region Gori) stationiert.
Die Stadt K. war vom oben angeführten Konflikt nie betroffen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Georgien und Russland am 15. und 16.08. 2008 eine Friedensplan (6-Punkte-Plan bzw. Waffenstillstandsvereinbarung) sowie am 08.09.2008 eine Zusatzvereinbarung zum 6-Punkte-Plan aufgrund von Vermittlungen des Europäischen Rates unterzeichnet haben. Die Waffenstillstandsvereinbarung wurde größtenteils seit diesem Zeitpunkt eingehalten.
Die russische Armee hat nunmehr dem Friedensplan entsprechend am 13.09.2008 mit dem Abzug ihrer Truppen aus dem georgischen Kernland begonnen.
3. Beweiswürdigung:
Die von der Erstbehörde getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere im Hinblick auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Ersteinvernahme, dass die Polizei bzw. Behörden im Dezember 2004 einmal von dieser den Aufenthaltsort ihres Ehemannes - dem Vater des Beschwerdeführers - zu erfahren versucht hätten sowie auf die Angaben in der zweiten vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme, dass diese Personen die Mutter des Beschwerdeführers ab Dezember 2004 wöchentlich aufgesucht hätten.
In dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren (233.515/0-IX/27/02) wurde nachvollziehbar - aufgrund vielfacher Widersprüche in den Einvernahmen und auch in den vorgelegten Beweismitteln - festgestellt, dass dieser Georgien nicht aus den von ihm behaupteten Fluchtgründen verlassen hat.
Eine Beweiswürdigung, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe glaubhaft dargetan werden können, d.h. die behaupteten Fluchtgründe wahrscheinlich sind, kann nur unter Miteinbeziehung der Beweiswürdigung und in weiterer Folge der getätigten Feststellungen im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführers erfolgen, da dieser seine Flucht ausschließlich auf die von der Mutter und diese in weiterer Folge auf die vom Vater in dessen Asylverfahren angeführten Ursachen (Wahlbeobachtung 1999, Feststellung von Ungereimtheiten,...) gründet. Im Hinblick auf die unglaubwürdigen Angaben des Vaters im Verfahren 233.515/0-IX/27/02, die keine Feststellung zulassen, dass der von ihm behauptete Sachverhalt wahrscheinlich ist, können die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe keineswegs als glaubwürdig angesehen werden.
Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Vater des Beschwerdeführers erst im Dezember 2004 - somit erst 5 Jahre nach der verfahrensgegenständlichen Wahl - zu finden versucht hätten.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Quellen sowie werden im Hinblick auf die derzeit aktuelle Lage betreffend den russisch -georgischen Konflikt in Georgien als notorisch bekannt vorausgesetzt.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 22.04.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
4.1. Zu Spruchpunkt I (§ 3 AsylG):
4.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
4.1.2 Wie die Erstbehörde im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (§ 8 Abs 1 AsylG):
4.2.1. Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle treten.
4.2.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden, insbesondere deshalb, da - wie in den Feststellungen ausgeführt - der derzeitig aktuelle Konflikt in Georgien nie die Stadt des letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers betroffen hat.. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
4.2.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin im Lichte der obigen Ausführungen keine Gefahren i.S.d. § 50 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs. 2 AsylG):
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl 02 04.062-BAW und mit Erkenntnis des UBAS vom 13.1.2005, 233.515/0-IX/27/02 wurde der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig beschieden. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nicht. Der Beschwerdeführer ist derzeit mit seinem Vater sowie seiner Mutter und seinem Bruder (Verfahren 260.955-1/2008 und 314.749-1/2008 ) an derselben Adresse wohnhaft.
In seinem Erkenntnis vom 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Im konkreten Fall würde eine Ausweisung den Beschwerdeführer in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreifen, wofür keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Das Ausweisungsverfahren ist für die gesamte Familie durch die Fremdenbehörde zu führen.
4.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint und das in der Berufung erstattete Vorbringen, wie ausgeführt, keine entscheidungsrelevante Fragen betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung von der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmals und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird.