TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 2001/18/0054

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §81 Abs1;
FrG 1997 §81;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des I B, (geb. 10.8.1959), vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 2001, Zl. SD 412/00, betreffend Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 83 Abs. 1 und 5 iVm § 81 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, versagt.

Für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gälten gemäß § 83 Abs. 5 FrG die §§ 77 bis 82 leg. cit. § 81 Abs. 1 FrG sehe in seiner Z 4 vor, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Gegen den Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. September 1997 gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 5 des Fremdengesetzes aus 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/18/0577, als unbegründet abgewiesen worden. Diesem Aufenthaltsverbot sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Juli 1996 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei gemäß § 81 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Fremdengesetzes aus 1992 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt worden sei. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer, um seine finanzielle Situation aufzubessern, gemeinsam mit einem Mittäter beschlossen, fortgesetzt Landsleute, die über keine Aufenthaltsbewilligung bzw. keine Sichtvermerke für das Bundesgebiet und zum Teil auch über keine Reisedokumente verfügt hätten, durch Schlepperei auszubeuten. Diesem Vorhaben entsprechend habe der Beschwerdeführer am 24. Jänner 1995 acht "kosovo-albanische Staatsangehörige" von Österreich nach Deutschland zu schleppen versucht, wobei jede geschleppte Person etwa "1.500 DM (604,01 EUR)" hätte bezahlen müssen. Die geschleppten Personen seien nach den Ausführungen in der Urteilsbegründung bereits zuvor unter Zuhilfenahme von Schleppern vom Kosovo über Ungarn nach Österreich gebracht worden und hätten dafür "2.000 DM (1.022,58 EUR)" bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer sei zwar in Vollstreckung dieses Aufenthaltsverbots am 26. Dezember 1997 abgeschoben worden, er sei jedoch seinen eigenen Angaben zufolge mit insgesamt acht Personen in einem LKW versteckt neuerlich in das Bundesgebiet gelangt und habe am 4. September 1998 einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 1999 sei der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes anerkannt worden. Am 8. Juni 1999 habe er den vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes gestellt.

Dazu sei Folgendes festzustellen: Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Mit der ständigen Zunahme der Immigration steige auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Überwachung der Reise- und Wanderbewegungen Fremder. Diesem öffentlichen Interesse stehe das Schlepperunwesen - im Speziellen die gewerbsmäßige Schlepperei - entgegen, zumal diese zum Großteil in enger Verflechtung mit der internationalen organisierten Kriminalität betrieben werde. Die Geschleppten, unabhängig ob sie tatsächlich Flüchtlinge oder lediglich so genannte Wirtschaftsflüchtlinge seien, würden oft finanziell ausgebeutet, zudem bestehe auch meist nach erfolgter vollendeter Schleppung eine Abhängigkeit, wie etwa die Abarbeitung des noch nicht bezahlten Schlepperlohns, was wiederum oft in Schwarzarbeit oder in kriminelle Tätigkeit münde. Als Schutzgegenstand der Schlepperei seien sowohl "staatliche Hoheitsrechte (Recht auf Wahrung und Sicherung der Grenzen und des Hoheitsgebietes)" als auch die Freiheit der Geschleppten anzusehen. Durch organisierte Kriminalität und dem so genannten Kriminaltourismus werde das Zusammenleben in der Gemeinschaft empfindlich gestört, wodurch die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt werde. Durch eine Unterbindung der Schlepperei könne auch das der österreichischen Bevölkerung zukommende Rechtsgut des öffentlichen Friedens geschützt werden. Die durch gewerbsmäßige Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stelle ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar, für welches - zum Tatzeitpunkt im Fall des Beschwerdeführers - eine Höchststrafe bis zu drei Jahren vorgesehen gewesen sei. Durch eine Änderung des FrG durch das Bundesgesetz vom 30. Juli 2000, BGBl. I Nr. 34, sei die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Allein daran sei zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens sei. Darüber hinaus sei bei Schlepperei die Gefahr der Tatwiederholung geradezu wesensimmanent. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der darauf erfolgten Abschiebung laut seinen eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin und zwei Kinder) sowie vier weiteren Personen in einem LKW versteckt neuerlich in das Bundesgebiet gelangt sei, was den Schluss zulasse, dass sich der Beschwerdeführer offenbar selbst eines Schleppers bedient habe und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich von Kontakten zur Schlepperszene tatsächlich losgelöst habe. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung könne eine Zukunftsprognose keinesfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Es sei daher weiterhin die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei Reisen ins Ausland Handlungsweisen setzen könnte, die die innere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würden. Die Versagung des Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Zukunftsprognose) habe die Behörde festzustellen, ob Tatsachen vorlägen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies sei angesichts dessen, dass für die zu treffende Maßnahme nicht einmal zwingende Voraussetzung sei, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe, dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt seien, weil sich die Tat auf eine große Zahl von Personen beziehe und sogar gewerbsmäßig erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht habe, weil er insgesamt acht Landsleute von Österreich nach Deutschland habe schleppen wollen, diene die getroffene Maßnahme zum Schutz gegen weitere Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift müsse entgegnet werden, dass diese keine andere Entscheidung rechtfertigten. Abgesehen davon, dass dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats nicht zu entnehmen sei, dass der Umstand der gerichtlichen Verurteilung sowie des verhängten Aufenthaltsverbotes bei der Gewährung des Asyl mit berücksichtigt worden seien, sei die Frage der Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich durch die Ausstellung eines Konventionsreisepasses - unabhängig von den Überlegungen des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten - ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen. Auch die Darstellung seiner familiären und beruflichen Situation habe an der Entscheidung der belangten Behörde nichts ändern können, weil die Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der im § 81 Abs. 1 Z. 4 FrG genannten Umstände zwingend zu versagen sei, sodass der Behörde hiebei kein Ermessen zukomme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FrG haben folgenden

Wortlaut:

"§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.

...

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 77 bis 82."

"§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

...

4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

..."

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des vorliegenden Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm der unabhängige Bundesasylsenat am 27. Mai 1999 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit Asyl im Sinn des Asylgesetzes gewährt habe. Das Asylgesetz 1997 sehe in den §§ 13 ff Gründe vor, welche einerseits Asyl ausschlössen bzw. dieses "verlustigmachen würden", so etwa: "... Asyl ist ausgeschlossen, weil Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen ....". Die von der belangten Behörde herangezogene strafgerichtliche Verurteilung vom 15. Juli 1996 wegen Schlepperei sei dem unabhängigen Bundesasylsenat bekannt gewesen, dieser habe dem Beschwerdeführer aber trotzdem Asyl gewährt. Daher sei davon auszugehen, dass der unabhängige Bundesasylsenat darin keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich gesehen habe. Durch den angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde "in den Kompetenzbereich" des unabhängigen Bundesasylsenats eingegriffen, weil § 83 Abs. 1 FrG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zwingend vorsehe, wenn einem Fremden in Österreich Asyl gewährt worden sei. Die belangte Behörde habe sich bei ihrer rechtlichen Beurteilung daher mit Umständen auseinander gesetzt, über die der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1999 bereits entschieden habe. Somit läge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Aus dem Hinweis auf die Geltung der §§ 77 bis 82 FrG (somit auch des § 81 leg. cit.) in § 83 Abs. 5 FrG ergibt sich eindeutig, dass Konventionsreisepässe nur auszustellen sind, wenn kein Versagungsgrund vorliegt, und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - anerkannten Flüchtlingen nicht jedenfalls ein solcher Pass auszustellen ist. Weiters hat die zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses zuständige Fremdenbehörde die Frage der Ausstellung eines solchen Reisedokumentes (insbesondere das Vorliegen eines diesbezüglichen Versagungsgrundes) ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden Bestimmungen des FrG zu beurteilen und ist dabei an die Erwägungen der Asylbehörde betreffend die Gewährung von Asyl in Österreich nicht gebunden. Abgesehen davon stellen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Regelungen des Asylgesetzes 1997 auch nicht auf die nach § 81 Abs. 1 Z. 4 FrG maßgebliche Frage der durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland bewirkten Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich ab. Von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides, wie dies die Beschwerde annimmt, kann daher keine Rede sein.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass durch die ihm vorgeworfene strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei nicht die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. § 81 Abs. 1 Z. 4 FrG fordere eine konkrete Gefährdung der Sicherheit Österreichs, eine solche liege aber weder in der Gefährdung der Geschleppten noch in der von der Behörde herangezogenen abstrakten und durch nichts begründeten Vermutung. Bei den Überlegungen der Behörde, dass die Geschleppten oft finanziell ausgebeutet würden, in Abhängigkeit gerieten, somit wegen Abarbeitung des Schlepperlohns "Schwarzarbeit und kriminelle Tätigkeit betreiben werden", handle es sich um allgemeine Behauptungen, anhand deren die Beurteilung des Beschwerdefalls nicht erfolgen könne. Kriminelle Tätigkeit und Schwarzarbeit seien keine spezifischen vom Schlepperwesen ausgehende Gefahren. Der allgemeinen Behauptung, dass der so genannte Kriminaltourismus das Zusammenleben in der Gemeinschaft störe und die Rechtssicherheit beeinträchtigte, sei nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Republik Österreich bedeuten würde. Unbegründet bleibe auch, warum der Schlepperei die Gefahr der Tatwiederholung immanent sei. Ferner habe sich der Beschwerdeführer seit 1995 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. In Anbetracht der bereits langen Zeitspanne seit der strafbaren Handlung der Schlepperei sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seither keine weiteren verpönten Handlungen gesetzt habe, sei die von der belangten Behörde angestellte Zukunftsprognose durch nichts begründet. Entgegen der Behörde sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit als Zimmermann nachgehe, im Hinblick darauf, dass ihn die belangte Behörde "der Schlepperszene" zuordne, sehr wohl von Bedeutung.

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, um seine finanzielle Situation aufzubessern, (gemeinsam mit einem Mittäter) beschlossen hat, Landsleute durch Schlepperei auszubeuten, und dementsprechend im Jänner 1995 versucht habe, acht Personen von Österreich nach Deutschland zu schleppen. Wegen dieses Fehlverhaltens ist der Beschwerdeführer im Juli 1996 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei zu der unter I.1. genannten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, gewerbsmäßig - d.h. in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB) -

Personen geschleppt zu haben. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein schon mehrere Jahre zurückliegendes Fehlverhalten handelt, kann auf Grund der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der erheblichen Gefährdung jedenfalls der inneren Sicherheit durch das Schlepperunwesen die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses der Versagungsgrund des § 81 Abs. 1 Z. 4 FrG entgegen stehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden. An diesem Ergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine behauptetermaßen geregelte Arbeit als Zimmermann nichts zu ändern, zumal auch ein durch geregeltes Einkommen aus der behaupteten Tätigkeit ein abermaliges einschlägiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers - der, wie erwähnt, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Schlepperei verwirklicht hat - nicht ausgeschlossen werden kann, und sich weiters aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt, dass er bei seiner neuerlichen Einreise nach Österreich nach seiner Abschiebung im Jahr 1997 die Grenzkontrolle umging und damit seine Bereitschaft zu erkennen gab, gegen die maßgeblichen, einen hohen Stellenwert aufweisenden Vorschriften für die Einreise von Fremden in das Bundesgebiet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0178, mwH) zu verstoßen.

4. Vor diesem Hintergrund ist die Verfahrensrüge, die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Einreise selbst eines Schleppers bedient habe, sei auf dem Boden der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens nicht nachvollziehbar, nicht zielführend.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180054.X00

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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