D13 319166-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der J. T., geb. 00.00.1964, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, FZ. 08 03.101-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 19.03.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 03.04.2008 ohne gültiges Reisedokument angetroffen. Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.04.2008 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 05.04.2008 brachte sie beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Hierzu wurde sie zunächst am 07.12.2006 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel erstbefragt.
Am 16.04.2008 sowie am 23.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 25.04.2008, FZ. 08 03.101-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Asylwerberin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Asylwerberin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III wurde die Asylwerberin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen sowie unter Spruchpunkt IV einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der gegen diesen Bescheid am 02.05.2008 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2008, Zahl:
319.166-1/4Z-XIX/61/08, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2008, Zahl: 319.166-1/10E-XIX/61/08, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 behoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, das Bundesasylamt habe betreffend des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie wegen des Verschwindens von Waren im Wert von 20.000,- Euro in ihrer Firma des Diebstahles beschuldigt worden sei, keine Ermittlungen getätigt habe und auch keine Feststellungen getroffen habe. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, eine Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin in der Ukraine zu veranlassen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Entführung durch drei unbekannte Männer konkret zu befragen gewesen.
Am 09.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen zur Situation in der Ukraine vorgelegt und ihr Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.
Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 21.07.2008, FZ. 08 03.101-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.07.2008, FZ. 08 03.101-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz der Asylwerberin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III wurde die Asylwerberin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie an ihrem Arbeitsplatz des Diebstahls beschuldigt worden sei und von unbekannten Männern im Auftrag ihres Arbeitsgebers zu Zahlungen in Höhe von 20.000,- Euro aufgefordert und dabei bedroht worden sei, aufgrund zahlreicher Widersprüche in ihrem Vorbringen als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.08.2008 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Da die Beschwerde nicht eigenhändig unterfertigt war, wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof telefonisch eine einwöchige Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt. Am 19.08.2008 langte innerhalb der Frist die unterzeichnete Beschwerde ein, welche sohin als rechtzeitig zu werten war.
In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits getätigten Angaben und führte näher aus, entgegen der Annahme des Bundesasylamtes sei ihr Vorbringen ausreichend substantiiert. Sie habe detailliert erzählen könne, was ihr wann passiert sei und habe auch scheinbar unwichtige Details nennen können. Einzig die Frage nach der Adresse des Geschäfts, in dem sie gearbeitet habe, habe sie wegen der nachvollziehbaren Aufregung während der Einvernahme nicht angeben können, sie sei dazu nunmehr aber in der Lage.
Ansonsten habe sie auch alle Fragen beantworten können, die mit ihrem Beruf in Zusammenhang gestanden seien. So habe sie genau den Vorgang der Bestellung angeben können, jedoch nicht die Namen und Adressen von Lieferanten, weil sie die Bestellungen nicht allein durchgeführt habe und selbst keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe. Sie habe nur aufgeschrieben, von welchen Waren sie welche Mengen benötige und habe das ihrem Chef weitergegeben, der alles weitere erledigt habe. Dies sei übrigens die auch in Österreich gängige Praxis. Dass sie aufgrund der nicht funktionierenden Thermometer die Lagertemperaturen nicht habe angeben habe können, schmälere ihre Glaubwürdigkeit nicht.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, ihr Vorbringen sei plausibel und könne sie die Motive ihrer Verfolger nicht einsehen. Der Korruptionsfall sei plötzlich bekannt geworden und man habe einen Sündenbock gebraucht. Da die Beschwerdeführerin für die Warenannahme zuständig gewesen sei, habe man es ihr in die Schuhe schieben können, da die scheinbare Ursache für die fehlenden Beträge dort gelegen sei. Sie wisse auch nicht genau, wo dieser Betrag gefehlt habe, doch habe man sie dafür verantwortlich gemacht. Die wahre Ursache für den fehlenden Betrag sei natürlich in den zweifelhaften Geschäftsmethoden des Geschäftsführers gelegen, weshalb der fehlende Betrag durchaus nachvollziehbar sei. Ähnlich verhalte es sich mit ihren Angaben, dass die Behörden in der Ukraine korrupt wären und sie trotzdem mit einer Anzeige gedroht hätte. Es habe sich um einen heftigen Streit gehandelt mit gegenseitiger Drohung mit den Behörden.
Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, aus denen ersichtlich sei, dass Korruption immer noch ein großes Problem sei. Allein das Bemühen des Staates reiche nicht aus, um eine tatsächliche Besserung des Zustandes und damit eine entsprechende Schutzfähigkeit des Staates vor den Übergriffen Privater zu erwirken. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin auf eine Passage des Berichtes von Amnesty International aus dem Jahr 2008.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, ihr Vorbringen sei schlüssig, scheinbare Widersprüche basierten auf Missverständnissen. Aktenwidrig sei, dass sie divergierende Angaben betreffend die Höhe des fehlenden Betrages gemacht hätte. Auch dass die Kassa nur benutzt worden sei, wenn der Kunde eine Rechnung verlangt hätte bzw. es Streit zwischen dem Personal und den Kunden gegeben habe, weil es keine Kassenzettel gegeben habe, sei nicht widersprüchlich. Der Streit sei das Verlangen nach einem Kassenzettel gewesen.
Das Unternehmen, für das sie gearbeitet habe, sei sehr mächtig und vermögend und habe in der ganzen Ukraine Filialen. Es sei daher für dieses kein Problem, die Polizei zu bestechen, sodass die Beschwerdeführerin durch die Polizei keine Hilfe zu erwarten habe. Sie werde daher aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt, und zwar "derer, die zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt werden und aufgrund dessen verfolgt werden". Da sie entführt worden sei und man ihr im Zuge dessen gedroht habe, sie zu töten, und sie geschlagen habe, nehme die Verfolgung ein asylrelevantes Ausmaß an. Schließlich sei auch zu befürchten, dass die Polizei von dem Unternehmen eingeschaltet werde und die Beschwerdeführerin schlussendlich zu Unrecht verurteilt werde.
Die Beschwerdeführerin führte abschließend aus, es bestehe auch ein Rückkehrhindernis, das sie auf die von ihr vorgebrachten Verfolgungshandlungen stützt.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Da die Beschwerdeführerin ihre Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 21.07.2008, FZ. 08 03.101-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in der einer Berufung gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes nur vorgebracht werden, wenn 1. sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat, wenn 2. das Verfahren erster Instanz mangelhaft war, wenn 3. diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder wenn 4. der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde erstmals neu vorgebracht, dass sie nunmehr in der Lage sei, die Adresse des Geschäftes, in dem sie gearbeitet habe, bekannt zu geben. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der "Aufregung" der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, diese bekannt zu geben, zumal die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Erstbefragung - insgesamt drei Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde und sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ausführlich befragt wurde und ihr Gelegenheit gegeben wurde, alle für die Untermauerung ihres Vorbringens notwendigen und dienlichen Angaben zu machen und Beweise vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Beschwerde in keinster Weise näher ausgeführt, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich gerade an diese Adresse nicht erinnert zu haben, wenn sie ansonsten im Rahmen ihrer Einvernahme ausführliche Angaben zu ihrer nach ihren Angaben immerhin vierjährigen Tätigkeit in diesem Geschäft machen konnte. Zudem konnte die Beschwerdeführerin - die zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten war - nicht zuletzt aufgrund des zuvor ergangenem Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.05.2008, Zahl:
319.166-1/4Z-XIX/61/08, welcher die ungenügende Befragung und mangelnde Ermittlung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin rügte, erwarten, dass sie im Rahmen einer weitern Einvernahme vor dem Bundesasylamt neuerlich detailliert zu ihrem Vorbringen befragt würde und sie gehalten sein würde, Daten anzugeben, die der Behörde eine weitere Ermittlungstätigkeit im Herkunftsstaat ermöglichen. Da sohin angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorbringen im Rahmen ihrer Einvernahme bereits hätte erstatten müssen und nunmehr durch ihre Beschwerde beabsichtigt, das Verfahren zu verzögern, ist es als vom Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG umfasst und daher nicht zulässig anzusehen.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre Kenntnisse über die Arbeit im Lebensmittelgeschäft zu rechtfertigen sucht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies lediglich ein weiteres Indiz unter mehreren für die Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu sehen ist. Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat scheint es im Ergebnis nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu Lieferanten machen konnte, wenn sie mehrere Jahre im Bereich der Warenannahme gearbeitet haben will. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht selbst für die Aufgabe von Bestellungen verantwortlich gewesen wäre, wäre doch zu erwarten, dass sie über grundsätzliche Kenntnisse über die Lieferanten jener Produkte, die sie täglich vier Mal im Geschäft übernommen haben will, verfügt.
Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, hat sie zu der Höhe des Fehlbetrages niemals divergierenden Angaben gemacht, dies wurde ihr jedoch vom Bundesasylamt auch nicht zum Vorwurf gemacht, das im Einleitungssatz ihrer Beweiswürdigung lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie in ihren Einvernahmen divergierende Angaben gemacht habe, welche auch im Folgenden ausführlich und nachvollziehbar näher dargelegt wurden.
Sofern die Beschwerdeführerin angibt, die Widersprüche in ihrem Vorbringen seien auf Missverständnisse zurückzuführen, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen mehrerer Einvernahmen die Gelegenheit, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen und Missverständnisse auszuräumen. Die Behörde ist dagegen nicht gehalten, einem Asylwerber Widersprüche, die sich in dem Vorbringen ergeben, vorzuhalten, und neuerlich zur Stellungnahme aufzufordern. Hierzu bleibt anzumerken, dass im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt diese Widersprüche im Vorbringen durchaus bereits während der Einvernahme aufgegriffen hat und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet hat, diese aufzuklären.
Die Beschwerdeführerin hat im Laufe ihrer Einvernahmen angegeben, dass in dem Geschäft, in dem sie gearbeitet habe, eine zweifache Buchführung geführt wurde, wobei eine offizielle für die Steuerbehörden gemacht wurde, sowie eine zweite mit Geschäftsvorgängen, die nicht über die Kassa gelaufen seien. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, sie sei dafür verantwortlich gemacht worden, dass eine größere Menge an Waren verschwunden sei. Nachdem sie gesagt habe, dass sie nichts damit zu tun habe und daher die Staatsanwaltschaft einschalten werde, sei sie entführt und bedroht worden und aufgefordert worden, den Fehlbetrag auszugleichen.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist dem Bundesasylamt jedoch dahingehend zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass gerade die Beschwerdeführerin für den Schwund verantwortlich gemacht werden sollte, zumal sie nach eigenen Angaben weder über ein besonders hohes Einkommen verfügt, um den Betrag zurückzahlen zu können, noch aufgrund ihrer Tätigkeit die Möglichkeit dazu gehabt hätte, den Schaden zu verursachen. Ihren Angaben nach hätten Waren im Wert des Fehlbetrages nicht ohne LKW aus dem Lager befördert werden können, und war die Beschwerdeführerin selbst für die finanzielle Abwicklung nicht zuständig, sodass sie auch den Geldbetrag nicht unterschlagen hätte können.
In ihrer Beschwerde erläutert die Beschwerdeführerin hierzu, der Korruptionsfall sei plötzlich bekannt geworden und sie sei aufgrund ihres Aufgabengebietes im Geschäft wohl die geeignete Person, um als "Sündenbock" dafür einstehen zu müssen. Sie legt jedoch in keinster Weise näher dar, weshalb sie - wenn man sie öffentlich für die falsche Buchhaltung verantwortlich machen wollte - im Auftrag des Arbeitgebers bedroht und zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert werden sollte. Entsprechend ihrem Vorbringen hat sie offenbar um die falsche Buchführung Bescheid gewusst und wäre demnach gerade aus der falschen Buchführung ein Fehlbetrag entstanden, welchen ihr Arbeitsgeber von ihr ersetzt haben wollte. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber unter Androhung von Gewalt zur Rückzahlung des Fehlbetrages gezwungen werden sollte, wenn er sie gleichzeitig öffentlich wegen dieser falschen Buchführung zur Verantwortung ziehen wolle. Soweit die Beschwerdeführerin daher nunmehr versucht, ihre Verfolgung mit dem Öffentlichwerden der Vorgänge im Geschäft zu erklären, ist dies deutlich als gesteigertes Vorbringen zu betrachten, das ihre Glaubwürdigkeit lediglich noch weiter in Zweifel zieht.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin somit von der Behörde aufgrund eines mängelfreien umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer ausreichenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig gewertet wurde, war auf die Frage der Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin, staatlichen Schutz gegen ihre Verfolger in Anspruch zu nehmen, nicht mehr einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage sowie insbesondere zur Korruptionsbekämpfung in der Ukraine getroffen hat, denen zu entnehmen ist, dass die ukrainischen Behörden in der Lage und willens sind, Schutz vor kriminellen Übergriffen zu gewähren. Das Bundesasylamt hat seine Feststellungen auf schlüssige und glaubwürdige Berichte über die Situation im Herkunftsstaat gestützt, die allesamt auf aktuellen und unbedenklichen Quellen beruhen, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, dass das bloße Bemühen zur Eindämmung der Korruption nicht ausreichen kann, um eine entsprechende Schutzfähigkeit des Staates zu erwirken, so ist festzuhalten, dass im Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin keineswegs angenommen werden kann, dass es zu systematischen Verletzungen kommt, die jeden Bürger in gleicher Weise treffen könnten. Auch der Verweis auf den Bericht von Amnesty International, der lediglich einen Einzelfall berichtet, bei dem es sich im Übrigen um einen Enthüllungsjournalisten handelt, kann diese Beurteilung nicht entkräften, zumal die Situation der Beschwerdeführerin hiermit keineswegs vergleichbar ist. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass das Unternehmen, für das sie gearbeitet habe, mächtig und vermögend sei, und in der Lage wäre, die Polizei zu bestechen, ist daraus keineswegs zu schließen, dass sie in der gesamten Ukraine keinen Schutz durch die Behörden zu erwarten hätte. Den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin nicht in der Lage oder nicht willens gewesen wären, der Beschwerdeführerin hinreichenden Schutz vor ihr gegenüber geäußerten Bedrohungen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben niemals an die staatlichen Behörden gewendet und keine Anzeige wegen der vorgebrachten Entführung durch unbekannte Männer und der damit einhergehenden Drohungen erstattet, und somit nicht einmal versucht, sich unter den Schutz der staatlichen Behörden zu stellen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund abzuweisen war.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schließlich darauf hinweist, dass das Unternehmen die Polizei einschalten könnte und sie schlussendlich zu Unrecht verurteilt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auch zweifelsfrei ergibt, dass im Bereich der Justiz zwar Versuche von Einflussnahmen beklagt werden, dass deren Unabhängigkeit jedoch garantiert ist und nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Anzeige nicht ein faires Verfahren zu erwarten hätte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ist daher nicht geeignet, die Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.
ad II.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde ist auf die unter I. getätigten Ausführungen zu verweisen, zumal die Beschwerdeführerin die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. die Gefahr des Verlustes ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat auf die vorgebrachten Asylgründe stützt.
ad III.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin hält sich seit März 2007 in Österreich auf, wobei sie ein Jahr lang ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich gelebt hat. Erst im Rahmen ihrer Anhaltung in Schubhaft stellte sie am 05.04.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sich ihr Aufenthalt seither nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 gestützt hat, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 8 Abs. 2 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mit weiteren Nachweisen und EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi gg Vereinigtes Königreich, NL 2008, 86, Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine als zulässig.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.