A1 255.716-0/2008/2E
S.M.
Geb. 00.00.1977
StA. von Gambia
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des S.M., StA. Gambias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2004, Zl. 04 22.692-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird S.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 7.11.2004 die Gewährung von Asyl.
Am 9.11.2004 und am 12.11.2004 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Am 9.11.2004:
...
Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen, wie kamen Sie nach Österreich?
Antwort: Ich bin vor ca. 6 Monaten von Gambia nach Senegal gereist. Dort blieb ich 1 Woche. Von dort fuhr ich nach Mauretanien und blieb ca. 4-5 Monate. Anschließend bin ich mit dem Schiff nach Italien gefahren. Ich weiß nicht wie lange die Schifffahrt gedauert hat. Ich wollte dann von Italien aus eigentlich nach Amerika, aber ein Mann hat mir gesagt, dass ich nach Österreich fahren soll und ein LKW-Fahrer brachte mich dann nach Österreich.
Frage: Wie lange waren Sie in Italien?
Antwort. Ich war 2 Tage dort.
Frage: Wo waren Sie?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Was haben Sie in Italien gemacht, wo haben Sie übernachtet?
Antwort: Ich habe im Freien geschlafen, ich wurde auch nicht von der Polizei kontrolliert.
Anmerkung: Aus Mangel an Beweisen und Indizien wird kein KV mit Italien eingeleitet, lt. hs. Dublinabteilung
Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
Antwort: Ich hatte keine Dokumente dabei
Frage: Wurden Sie auf der Reise kontrolliert, haben Sie irgendwelche Grenzkontrollen wahrgenommen?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie jemals einen echten auf Ihre Person ausgestellten Reisepass besessen?
Antwort: Ich habe in Gambia einen Reisepass der abgelaufen ist.
Frage: Können Sie ihn zur Vorlage bringen?
Antwort: Ich weiß es nicht
Frage: Besitzen Sie andere Dokumente, welche Ihre Identität nachweisen können?
Antwort: Nein
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in Ihrer Heimat gesucht?
Antwort: Nein
Frage: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
Antwort: Nein
Frage: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig?
Antwort: Nein
Frage: Waren Sie jemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?
Antwort: Nein
Frage: Was war der konkrete Grund warum Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben?
Antwort: Es gab Streitigkeiten wegen einem Grundstück (Ackerland) zwischen meinem Vater und einem Mann. Mein Vater tötete diesen Mann. Jetzt möchte die Familie dieses Mannes mich töten. Eines Nachts kam meine Schwester zu mir und sagte, dass die Familie des Mannes zu mir unterwegs wäre um mich zu töten. Aus diesem Grund flüchtete ich nach Senegal.
Frage: Wann wurde der Mann von Ihrem Vater getötet?
Antwort: Das war vor langer Zeit
Frage: Wann ungefähr?
Antwort: Vielleicht vor 5 Jahren
Frage: Wie heißt dieser Mann?
Antwort: Ich habe den Namen vergessen
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen und was war der konkrete Grund?
Antwort: Als meine Schwester kam und mir sagte, dass der Mann mich töten will. Es war in der Nacht.
Frage: Wann war das?
Antwort: Das war vor ungefähr 6 Monaten
Frage: Wurde Ihr Vater bei der Polizei angezeigt?
Antwort: Er wurde verhaftet. Er war noch im Gefängnis als ich Gambia verließ
Frage: In welchem Gefängnis?
Antwort: In M..
Frage: Wann hatten Sie zum letzten Mal Kontakt mit Ihrem Vater?
Antwort: Das war vor langer Zeit.
Frage: Wann wurde Ihr Vater verhaftet?
Antwort: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat zu befürchten?
Antwort: Vielleicht töten mich die Angehörigen dieses Mannes.
Frage: Haben Sie bei den Behörden eine Anzeige gemacht wegen Ihrem Problem?
Antwort: Nein, ich bin gleich davon gerannt als mir meine Schwester diese Mitteilung machte. Die Leute waren hinter mir her. Ich hatte Angst.
Vorhalt: Ihr Vorbringen klingt nicht glaubwürdig, sie können sich an kein Datum erinnern, sie kennen keine Namen. Ihr Vorbringen ist sehr oberflächlich.
Was sagen Sie dazu?
Dazu gebe ich an: Es ist alles wahr. Ich kann nicht schreiben, deswegen habe ich die Daten vergessen.
Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Gambia (Herkunftsstaat) zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
Antwort: Dazu gebe ich an, sie werden mich töten.
...
Am 12.11.2004:
...
Sie haben bei der 1. Einvernahme alle Gründe vorgebracht, weshalb Sie Gambia verlassen haben. Sie wurden nach der 1. Einvernahme über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen:
Antwort: Ich habe bereits alles gesagt, ich habe nichts Neues vorzubringen.
Frage: Haben Sie bei der Polizei eine Anzeige gemacht?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Als mir meine Schwester dies erzählt hat was passiert ist, bin ich gleich geflüchtet.
...
Mit Bescheid vom 26.11.2004, Zl. 04 22.692-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Zur Person des Asylwerbers führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Der ASt. ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist illegal in Österreich eingereist und hat am 07.11.2004 einen Asylantrag eingebracht. Die Identität konnte nicht festgestellt werden. Der Reiseweg konnte ebenso nicht festgestellt werden.
Der ASt. hat keinen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt glaubhaft vorgebracht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der ASt. einer Verfolgung im Sinne der GFK in seiner Heimat ausgesetzt ist.
Es bestehen keine Stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Gambia einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs 1 oder 2 FrG ausgesetzt ist.
Der ASt. hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Es existieren keine Ausweisungshindernisse.
Zum Herkunftsstaat Gambia traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Laut Länderbericht des US-Department of State vom 25.02.2000 gibt es keine Berichte über politische oder anderer extralegale Tötungen. Es gibt auch keine Berichte über das Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Die Verfassung von Gambia verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, gelegentlich würden jedoch Festgehaltene bzw. Inhaftierte geschlagen oder anders misshandelt werden. Für systematische Folter in Gambia gibt es jedoch keine Beweise. Die Verfassung beinhaltet weiters Vorkehrungen zum Schutz gegen willkürliche Festnahmen, fallweise werden jedoch Einwohner von den Sicherheitskräften willkürlich vorübergehend festgenommen und kurzzeitig festgehalten; es gibt allerdings keine Berichte über politische Gefangene. Gemäß Meldungen von MR-Organisationen wäre eine Person in gambischer U-Haft nach 72 Stunden ohne Eröffnung eines Gerichtsverfahrens wieder freizulassen.
Weiters sind in Gambia Fälle von Sippenhaft nicht bekannt. Die Verfassung sieht weiters eine unabhängige Justiz vor und die Gerichte haben, wenngleich immer wieder über Ausübung von politischem Druck berichtet wird, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Unabhängigkeit bereits bewiesen. Wie sich in diesem Zusammenhang auch damit übereinstimmend aus einem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 bezüglich Gambia ergibt, sind die Gerichte und Richter in Ausübung der gerichtlichen Funktionen unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz verantwortlich.
Die Verfassung schützt vor willkürlicher Einmischung in das Privat- und Familienleben, in das Hausrecht und schützt das Briefgeheimnis. Es gab keine glaubwürdigen Berichte von Verhaftungen von Familienmitgliedern individuell Angeklagter, Konterrevolutionärer oder anderer Mitglieder der politischen Opposition. Die Verfassung sichert die Rede- und Pressefreiheit; trotzdem beschränkt die Regierung die volle Ausübung dieser Rechte, indem sie Polizeidruck
ausübt und Medien durch Gesetze unterdrückt. Journalisten praktizieren daher eine Selbstzensur. Die Verfassung garantiert die Vereins- und Versammlungsfreiheit, wenngleich auch in einigen
Fällen Versammlungen verboten und drei frühere politische Parteien nicht zugelassen wurden. Das Recht auf freie Religionsausübung ist in der Verfassung garantiert und wird von der Regierung in der Praxis auch respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diesen Schutz. Im Jänner 1997 wurde die Verfassung der zweiten Republik zur Abstimmung gebracht, welche eine Mehrheit bekam, und die Nationalversammlung gewählt, wobei beide Abstimmungsergebnisse von der Opposition akzeptiert wurden. Es gibt einige Organisationen zur Kontrolle der Menschenrechte in Gambia.
Die Todesstrafe ist in Gambia nach ihrer Abschaffung im Jahre 1993 seit dem 10.08.1995 ausschließlich für Mord und Hochverrat wieder eingeführt worden, wobei anzumerken ist, dass die Todesstrafe derzeit in Gambia nicht vollstreckt wird. Seit Einführung der Todesstrafe im August 1995 ist in zwei Gerichtsverfahren die Höchststrafe verhängt worden. In beiden Fällen wurde den Angeklagten ein Putschversuch vorgeworfen, in dessen Verlauf Menschen zu Tode gekommen waren.
Gemäß einem UNHCR-Bericht 1999 gibt es keine Flüchtlinge aus Gambia in den Nachbarländern. Lediglich Flüchtlinge aus Sierra Leone und aus Senegal sind in Gambia aufhältig. Gemäß dem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 handelt es sich hierbei um 11.000 Flüchtlinge, davon 10.000 Sierraleoner, welche sich zur Zeit in Gambia aufhalten.
Wie sich aus dem Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 betreffend Gambia weiters zusammenfassend ergibt, sind weder der Österreichischen Botschaft Dakar noch dem seit mehr als 15 Jahren in Banjul lebenden Österreichischen Honuralkonsul (Leiter des Regionalbüros von SOS- Kinderdorf) regelmäßige Menschrechtsverletzungen bekannt. Einzelfälle, wie z. B. jener, der am 10. April 2000 zu Schülerdemonstrationen geführt hat, ereignen sich allerdings fallweise.
Am 10. April 2000 kam es im Zuge einer Studentendemonstration zu Ausschreitungen und Plünderungen. Die Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Schüler und Studenten, wobei ca. 15-30 Personen getötet worden sein sollen. Wie u. a. auch in einer Presseerklärung des gambischen Präsidentschaftsbüros vom 11. April festgehalten, sei die Demonstration der Studenten am 10.04.2000 auf den am 09.03.2000 durch Folterungen durch Angehörige des "Brikama Fire Service" verursachten späteren Tod eines 19-jährigen Studenten und die Vergewaltigung einer 13-jährigen Schülerin durch eine Person in einer (bisher) nicht näher bekannten gambischen Uniform am 10. März d. J. und die bisher unzureichende Information über die ergriffenen Maßnahmen der gambischen Justiz zurückzuführen. Dem Vernehmen nach sollen nach den Ausschreitungen im ganzen Land mehr als 100 Verhaftungen erfolgt sein. Die Schuldirektoren würden von den Sicherheitsbehörden um Hinweise auf Namen und Identität der
Rädelsführer einvernommen werden. Allerdings wurden keine weiteren rechtlichen oder anderwertige Schritte gegen Studenten vorgenommen oder eingeleitet. Es gab eine Art "inoffizielle Amnestie". Bislang wurden auch gegen aktive Mitglieder der Studentenvereinigung, welche die Demonstration organisiert hatten, keine Maßnahmen eingeleitet.
Diese Feststellungen gründen sich auf den Länderbericht 1999 des US-Department of State vom 25.02.2000, den UNHCR Mid Year Progress Report/West & Central Africa 1999, einen Länderbericht des Österreichischen Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000 über die Lage in Gambia sowie Stellungnahmen der Österreichischen Botschaft in Dakar und des Österreichischen Honurarkonsuls in Banjul vom 14.02.2000.
Diese Feststellungen werden durch einen jüngst veröffentlichten Bericht des U.S. Department of State im Wesentlichen bestätigt (Bericht vom 25.02.2004).
The Gambia is a republic under multiparty democratic rule. President Alhaji Yahya A.J.J. Jammeh was re-elected for a 5-year term in 2001 in an election considered free and fair, despite some shortcomings. The main opposition coalition initially accepted the results of the presidential elections but later changed its position and boycotted the legislative elections in 2002. President Jammeh's political party, the Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), won majorities in the National Assembly and most local councils. The multiparty opposition remained weak and divided. Although the courts have demonstrated their independence on occasion, the judiciary, especially at lower levels, was at times corrupt and subject to executive branch pressure.
The Gambian Armed Forces reports to the Secretary of State (Minister) for Defense, a position held by the President. The police report to the Secretary of State for the Interior. The National Intelligence Agency (NIA), responsible for protecting state security, collecting intelligence, and conducting covert investigations, reports directly to the President. Civilian authorities generally maintained effective control of security forces. There were a few instances in which members of the security forces acted independently of government authority. Some members of the security forces committed human rights abuses.
The country's market-oriented economy encouraged growth through the development of the private sector. Much of the country's population of 1.4 million was engaged in subsistence farming. The high population growth rate diminished the effects of modest economic expansion in recent years. During the year, per capita gross domestic product declined to less than $300 due to the sharp depreciation of the national currency.
The Government generally respected the human rights of its citizens; however, there were problems in some areas. Despite some election deficiencies, citizens generally were able to exercise their right to change their government through periodic elections. Security forces harassed or otherwise mistreated journalists, detainees, prisoners, and opposition members. Prison conditions remained Spartan but generally good. Arbitrary arrest and detention were problems; however, unlike in the previous year, there were no reports of incommunicado detention. (Country Reports on Human Rights Practices - 2003, Bericht vom 25. Februar 2004)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Asylwerbers Folgendes aus:
Die Identität konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit der ASt. mit dem von ihm angegebenen Namen angesprochen wird, dient dies der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren. Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit des ASts. wird seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt. Der Reiseweg konnte aufgrund der unglaubwürdigen Angaben nicht festgestellt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, konnte dem Vorbringen des ASt. zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Die angeführten Feststellungen sind notorisch, entsprechen den der gängigen Judikatur zugrunde liegenden Länderfeststellungen und stammen aus den angeführten verlässlichen und unbedenklichen Quellen, sowie auf allgemein zugängliche seriöse Medienberichte. Die Behörde schenkt deswegen dem Amtswissen größere Glaubwürdigkeit.
Es wird dem Vorbringen des Antragstellers kein Glauben geschenkt, weil es dem Amtswissen widerspricht, in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. Überdies verfügt er nicht über jenes Allgemein- und Detailwissen, welches ihm zugemutet werden kann, wenn sich der geschilderte Sachverhalt tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise abgespielt hätte. Im gegenständlichen Fall wird darauf hingewiesen, dass der ASt. nicht in der Lage war zu schildern, wann sein Vater angeblich verhaftet wurde. Ein derartiges Geschehen stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gravierendes Ereignis dar, welches üblicherweise lange im Gedächtnis eines Menschen haften bleibt, wenn der Vater inhaftiert wird.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte präsentiert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, Emotionen etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Antragsteller lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche- oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung"- einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. So zeichnet sich die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen doch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Des Weiteren ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen - insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg verändern - dadurch gekennzeichnet, dass man beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte derart einbaut, dass man seine eigenen Emotionen bzw. seine eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt bzw. jedenfalls chronologische Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Der ASt. wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen hätte und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stellte. Er konnte nicht glaubwürdig vorbringen, dass er in irgendeiner Weise einer Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt ist. Es wäre von ihm jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er das Ereignis, welches ihn letztendlich zu seiner Flucht aus der Heimat veranlasste, näher zu schildern in der Lage ist, wenn auch in einfachen Worten. Aber der ASt. konnte keinen Zusammenhang zwischen den von ihm vorgebrachten angeblichen Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinem Vater und einer anderen Person, dessen Namen der ASt. nicht nennen konnte, und der angeblich daraus resultierenden Verfolgung seiner Person, vorbringen. Hätte sich dies tatsächlich ereignet, wäre ihm zumutbar gewesen, vor der Behörde mehr Details zu schildern. Es entbehrt jeder Logik, dass die Angehörigen des angeblich von seinem Vater getöteten Mannes erst nach 5 Jahren beginnen nach ihm zu suchen und ihn in weiterer Folge bedrohen. Dieses unglaubwürdige Vorbringen wird zudem dadurch untermauert, dass er nicht in der Lage war, vorzubringen, wann er sich entschlossen hatte die Heimat zu verlassen. Sein angeblicher Grund ist nicht plausibel und nicht in sich stimmig. Lediglich die Mitteilung seiner Schwester habe ihn veranlasst, das Land zu verlassen. Dem ASt. war es nicht möglich in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise seine Gründe für die Flucht aus der Heimat nachvollziehbar vorzubringen. Er konnte nicht den Eindruck vermitteln, dass sein Leben tatsächlich in Gefahr ist. Seine subjektive Furcht gründet auf nicht nachvollziehbaren Vermutungen.
Der ASt. vermochte nicht glaubhaft darzulegen, weshalb er sich letztendlich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat, da er sich subjektiv bedroht fühlte. Er hat nicht glaubwürdig vorgebracht, dass die von ihm geschilderten Ereignisse sich in der Realität in seinem Leben ereignet haben. Selbst bei Angabe, dass er um sein Leben fürchtete und deshalb die Heimat verlassen hat, blieb er emotionslos bei seiner Erzählung. Die gesamte Einvernahme war nur aufgrund ständigem Nachfragen möglich, weil der ASt. von sich aus immer nur kurze Angaben machte und nicht viel zu erzählen hatte. Er vermittelte vor der erkennenden Behörde vielmehr den Eindruck, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine vorbereitete Erzählung handelt, da seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung als äußerst rudimentär, wenig detailreich und oberflächlich zu werten sind. Sein gesamtes Vorbringen zu den Fluchtgründen ist nach freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
Im Gegenteil, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde untermauern die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch zusätzlich:
Entgegen seiner Aussagen in beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt spricht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nun auf einmal von ethnischen Problemen in seinem Dorf, welche zu ernsthaften Auseinandersetzungen geführt hätten, welche den Tod einiger Leute zur Folge gehabt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei beschuldigt worden, einen der einflussreichsten ethnischen Männer ermordet zu haben, weswegen er sich versteckt halten müsse, um sein Leben zu retten. Da "sie" auch die Angehörigen des Vaters des Beschwerdeführers töten wollten, habe er sein Land verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde zwar an, er habe dem im Asylverfahren Gesagtem nichts mehr hinzuzufügen, erzählt dann aber in weiterer Folge eine ganz andere Geschichte.
Von ethnischen Konflikten erwähnte der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht das Geringste, sondern sprach er von Streitigkeiten aufgrund eines Grundstückes. Auch gab er damals an, sein Vater hätte tatsächlich einen Mann ermordet und sitze deswegen auch schon jahrelang im Gefängnis, in der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, der Vater sei lediglich beschuldigt worden, einen Mann getötet zu haben und müsse sich deswegen aus Angst um sein Leben verstecken.
Das Beschwerdevorbringen erweist sich aber - wie soeben ausgeführt - nicht nur nicht als nicht stichhältig, sondern ist im Sinne des § 32 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I 101/2002 aus folgenden Gründen unzulässig:
Der der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt hat sich nach der Entscheidung erster Instanz nicht geändert:
Das Verfahren in erster Instanz war - wie ausgeführt - nicht mangelhaft;
Die Aktenlage ergibt keinerlei Hinweis darauf, dass das in der Beschwerde neu Vorgebrachte auf Tatsachen beruht, welche dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich war.
Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage gewesen sei, vorzubringen.
Schon das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt war als absolut unglaubwürdig und jegliche Logik und Lebenserfahrung entbehrend zu qualifizieren.
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen - wie schon in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausgeführt, dass es keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach dem Mord, der durch seinen Vater ausgeübt wurde, von den Angehörigen des Mordopfers dafür zur Verantwortung gezogen werden sollte und dass der Beschwerdeführer die Flucht aus seinem Heimatland antrat, nachdem er lediglich von seiner Schwester von den gegen ihn gerichteten Tötungsplänen erfahren habe.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine Aussagen zu "wiederholen" sucht und dabei dann aber eine völlig anders konstruierte Geschichte angibt, bekräftigt das die ohnehin bereits angenommene Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich und veranlasst den Asylgerichtshof weiter zu der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer möglicherweise gar nicht mehr an die von ihm vor dem Bundesasylamt angegebene Fluchtgeschichte erinnert und es daher zu vorliegenden Widersprüchen gekommen ist.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Gambia.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.