TE AsylGH Beschluss 2008/09/17 B1 256106-0/2008

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Spruch

B1 256.106-0/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von B.I., geb. 00.00.1981, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 01.12.2004, Zahl: 04 13.167-BAT, beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde von B.I. vom 14.12.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zahl: 04 13.167-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von B.I. vom 27.06.2004 gemäß § 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger Serbien und Montenegro aus dem Kosovo, mittlerweile Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 27.06.2004 einen Asylantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, festgestellt (Spruchpunkt II) und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III)

.

 

2. Dagegen richtete sich die fristgerecht mit Schreiben vom 14.12.2004 (seinerzeit als Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat) erhobene Beschwerde.

 

3. Der Beschwerdeführer teilte in einem Schreiben vom 08.06.2007 dem Bundesasylamt mit, dass er seit 01.06.2007 zu seiner Frau nach Deutschland gezogen sei. Aus einer dem Asylgerichtshof durch die deutsche Polizeiinspektion Kiefersfelden erteilten Information aus dem deutschen Ausländerzentralregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Deutschland wohnhaft ist und ihm durch die Stadtverwaltung D. Ordnungsamt/Ausländerbehörde am 14.06.2007 eine Aufenthaltserlaubnis für Aufenthalt aus familiären Gründen nach § 28 Abs 1, Satz 1, Nr 1 des deutschen Aufenthaltsgesetztes aufgrund Familiennachzugs zur deutschen Ehegattin erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist in D. wohnhaft.

 

4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt

 

II. Rechtliche Beurteilung:

 

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 22.12.2004 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

1.2 Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die mit Schreiben vom 14.12.2004 erhobene Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher nunmehr als Beschwerde und es ist der Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.

 

1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

 

Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da der im vorliegenden Fall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

2.1 Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Rechtsmittelbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

2.2 Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des erstinstanzlichen, über diesen Antrag in der Sache abgesprochen habenden Bescheides, spruchgemäß zurückzuweisen. Mit dieser Erledigung des Gegenstandes des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides ist aber auch die Zuständigkeit der Asylbehörden, eine Refoulement-Entscheidung zu treffen und eine Ausweisung zu verfügen, erloschen, weshalb auch über diese Gegenstände nicht mehr inhaltlich abzusprechen und demgemäß Spruchpunkte II und III des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

 

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Ziffer 1 AVG unterbleiben.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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