D2 238895-0/2008/3E
D2 238896-0/2008/4E
D2 238898-0/2008/3E
ERKENNTNIS
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. M.A., geb. 00.00.2003, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, FZ. 03 17.887-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. M.E., geb. 00.00.1993, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, FZ. 02 26.044-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.
3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. M.C., geb. 00.00.1997, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, FZ. 02 26.045-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die minderjährigen nunmehrigen Beschwerdeführer haben am 04.11.2002 bzw. 13.06.2003 jeweils Anträge auf Asylerstreckung gem. §§ 10, 11 AsylG i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 eingebracht.
Unstrittig ist, dass die Minderjährigen die Kinder des M.T. sind (Geburtsurkunden liegen im Original vor), dessen Asylantrag vom Bundesasylamt gem. § 7 AsylG abgewiesen worden war.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.06.2003, FZ. 03 17.887-BAE, FZ 02 26.044-BAE und FZ. 02 26.045-BAE, wurden die Asylerstreckungsanträge der nunmehrigen Beschwerdeführer gem. § 10 i. V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Asylantrag ihres Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003, FZ. 02 26.040-BAE, gem. § 7 AsylG abgewiesen worden sei und demnach zum Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung eines in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.
Dagegen richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Berufungen vom 27.06.2003 (nunmehr als Beschwerden zu werten), womit beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl durch Asylerstreckung gewährt werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ.
C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Gründen ist § 75 Abs. 7 AsylG 2005 - samt weiteren auf das Verfahren des Asylgerichtshofs bezogenen Bestimmungen des AsylG 2005 - auch auf Verfahren wie das gegenständliche, die laut § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen sind, sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung hat demnach gem. § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch den Einzelrichter zu erfolgen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
In der Sache hat der Asylgerichtshof erwogen:
Mit dem am heutigen Tage zu GZ. D2 238903-0/2008/29E, ergangenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des M.T. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt abgewiesen. Unstrittig ist, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer die minderjährigen Kinder des M.T. sind, welche schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 miteinander führen.
Da jedoch dem genannten Angehörigen der minderjährigen Beschwerdeführer kein Asyl in Österreich gewährt wurde, konnte den Beschwerdeführern auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.
Gemäß der in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und in § 44 Abs. 1 AsylG 1997 enthaltenen Übergangsbestimmungen war der vorliegende Fall nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (AsylG) in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (BGBl I 101/2003) zu entscheiden.