A1 266.837-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des O. E., geb. 00. 00.1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2005, Zl. 05 10.572-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wird O. E. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen".
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 17.7.2005 die Gewährung von Asyl.
Am 20. bzw. 25.7.2005 und am 28.7.2005 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Am 20.7.2005 wurde die Einvernahme abgebrochen, da der Beschwerdeführer im Laufe dieser Einvernahme angab, Englisch nicht ausreichend zu verstehen. Die folgenden Einvernahmen wurden in der Sprache Ibo durchgeführt.
Am 25.7.2005:
...
F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben! Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.
A: Mein Vater ist im August 2004 verstorben. Meine Mutter im Jänner dieses Jahres. Seit diesem Zeitpunkt hatte ich niemanden. Wo wir wohnen hat mich der Hauseigentümer weggeschickt, weil ich kein Geld für die Miete hatte. Dann bin ich nach Lagos gegangen. Dort habe ich keine Wohnung und niemanden gehabt. Ich habe unter der Brücke geschlafen. Ich habe mir dann Geld zusammen gespart. Mit diesem habe ich dann Brot und Essen verkauft. Dies habe ich gemacht, bis ich die Person getroffen habe, welche mir die Ausreise ermöglichte. Ihm habe ich erzählt, dass ich raus aus Nigeria will. Dieser hat mir dann gesagt, dass er jemanden kennt, der im Hafen auf einem Schiff arbeitet und mich mitnehmen kann. Dann habe ich diesem Mann das Geld gegeben und er hat mir die Ausreise ermöglicht.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein.
F: Woran sind Ihre Eltern gestorben?
A: Mein Vater ist bei einem Autounfall gestorben und meine Mutter war krank. Sie ist am Fieber gestorben.
F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?
A: Nein.
F: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Also haben Sie rein wirtschaftliche Gründe veranlasst, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja.
F: Sie haben aber in Ihrer Heimat auch leben und Geld verdienen können?
A: Ja - ich habe Geld verdient, aber es hat mir keinen Spaß gemacht. Ich war nicht zufrieden, mit Essen verkaufen meinen Unterhalt zu verdienen.
F: Warum haben Sie sich nicht in einen anderen Landesteil Ihres Heimatlandes
niedergelassen?
A: Weil ich Nigeria nicht mehr mag.
F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihren politischen Ansichten verfolgt?
A: Nein.
F: Erwarten Sie irgendwelche Probleme im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Der AW nickt - Ja. Ich möchte nicht zurück. Das Leben in Nigeria gefällt mir nicht.
F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
A: Meine Eltern sind nicht mehr am Leben. Ich habe niemanden mehr in Nigeria. Ich kann mich dort nicht mehr aufhalten. Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Nigeria zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Dazu gebe ich an, dass ich nicht nach Nigeria zurück will. Das Leben dort gefällt mir nicht mehr. Ich habe nirgends etwas zum Schlafen. Bis zu meiner Ausreise habe ich unter der Brücke geschlafen. Deswegen möchte ich nicht mehr zurück.
F: Haben Sie alle Ihre Gründe genannt und gab es keine Veranlassung, warum Sie irgendetwas verschwiegen haben?
A: Ich habe alles gesagt, ich habe keine Veranlassung gehabt, irgendetwas zu verschweigen.
Am 28.7.2005:
...
Sie wurden nach der ersten Einvernahme über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu nehmen.
Mir wird nun nochmals zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Nigeria zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Dazu gebe ich an, dass ich nachdem ich aus der Wohnung geschickt wurde, in mein Heimatdorf gefahren bin. Dort hat mein Vater ein großes Grundstück. Damit wollte ich ein Leben aufbauen. Mein Onkel hat mich aber nicht zu diesen Grundstück gelassen, weil er meinte, dass es ihm gehöre. Ich war dann eines Tages auf diesem Grundstück, als mein Onkel mit 5 Männern kam. Diese hatten Messer mit sich und große Holzstücke. Sie attackierten mich und ich bin davon gelaufen. Von dort bin ich dann nach Lagos gegangen. Mein Onkel wohnt auch in Lagos. Als ich mich unter der Brücke in Lagos aufhielt, hat er mich eines Tages gesehen und mich bedroht. Ich ging dann von dieser Brücke, wo ich mich aufhielt, woanders hin in Lagos. Mein Onkel hat mich aber verfolgt und Personen geschickt, die mich umbringen sollten. Dann sah ich die Person, die mir geholfen hat, und bin geflohen.
F. des RB: Wie heißt die Person, die Ihnen geholfen hat?
A: Er heißt O.. Mehr weiß ich nicht von ihm. Ich habe ihm meine Probleme erzählt und er hat mir geholfen.
V: Sie wurden bei Ihrer ersten Einvernahme nach allen Gründe gefragt, die Sie zu Ihrer Flucht veranlasst haben und Sie haben angegeben, dass Sie geflüchtet sind, weil Ihnen das Leben in Nigeria nicht mehr gefällt und Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen geflohen sind. Auch gaben Sie an, keinerlei Veranlassung zu haben, dass Sie damals irgendetwas verschweigen. Warum ändern Sie nun Ihre Geschichte?
A: An diesem Tag habe ich Angst gehabt und seit ich geboren bin war dies der erste Tag an meinen Leben, wo ich mit einer weißen Person gesprochen habe.
V: Ihre Angaben sind unglaubwürdig, da Sie bereits bei der ersten Einvernahme angaben, keine Veranlassung für ein Verschweigen von Gründen gehabt zu haben, wie es Angstzustände wären. Auch hatten Sie bereits eine Einvernahme bei einem anderen Referenten, welcher ein "weißer Mann" ist, wo Sie zuerst Englisch gesprochen haben und dann eine weitere Einvernahme in Ihre Muttersprache Ibo verlangten. Bereits hier hatten Sie mit einer weißen Person gesprochen, sowie auch bei der Datenaufnahme durch die Exekutive, bei der medizinischen Versorgung, bei der Unterkunftsbetreuung usw.
A: Ich habe schon mit weißen Personen gesprochen, aber ich hatte immer Angst.
Anmerkung: Der AW zeigte bei beiden Einvernahme kein ängstliches Verhalten, sondern legte eine fade und belanglose, sowie desinteressierte Beteiligung nach Außen (er blickte fadisiert zu Boden, schaute bei Übersetzungen nicht die Dolmetscherin an, sondern nur auf seine zusammengefaltete Ladung, womit er mit den Fingern spielte)
Vom RB werden keine Einwände oder Fragen eingebracht.
...
Mit Bescheid vom 16.09.2005, Zl. 05 10.572-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Die Identität des Antragstellers konnte nicht festgestellt werden.
Der Ast. ist Staatsangehöriger von Nigeria und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Das gesamte Vorbringen des Antragstellers ist absolut unglaubwürdig und kann der Entscheidung als Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden.
Es konnte aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asts. Die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte weiters nicht, dass der Antragsteller für den Fall der Rückkehr nach Nigeria einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Asts. aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Zum Herkunftsstaat Nigeria stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:
In Nigeria findet grundsätzlich keine politische Verfolgung mehr statt. Dies gilt auch für Verfolgungen wegen politischer Aktivitäten und Kritik in der Presse, die sich gegen das frühere Militärregime oder die Regierung unter Präsident Obasanjo richten. Seit dem Amtsantritt der Regierung von Präsident Obasanjo im Mai 1999, der am 19.04.2003 wieder gewählt wurde, hat sich die Menschenrechtslage in Nigeria erheblich verbessert. Wegen der äußerst schlechten Lebensbedingungen und Verelendung breiter Bevölkerungsschichten wird dies jedoch kaum wahrgenommen. Trotz dieser aufgezeigten wesentlichen Verbesserungen bei der Einhaltung der Menschenrechte kommt es in Nigeria unter der Regierung Obasanjo beim Einsatz der Polizei und des Militärs zur Bekämpfung von Unruhen immer wieder zur Anwendung exzessiver und willkürlicher Gewalt. Aufgrund teilweiser dramatischer Zusammenbrüche der inneren Sicherheit durch ethnisch oder religiös motivierte Auseinandersetzungen greift die Regierung Obasanjo immer stärker auf die Armee zurück, um Ruhe und Ordnung wiederherzustellen. Das Bewusstsein für rechtsgebundenes staatliches Handeln ist bei den Sicherheitskräften (noch) gering ausgeprägt. Die Verantwortlichen für Gewaltausbrüche der Sicherheitskräfte wurden bisher, wenn überhaupt, allenfalls schleppend zur Verantwortung gezogen. Die Polizei (Federal Nigeria Police Force, NFP) ist bundesstaatlich und damit der Regierung unterstellt. Für die innere Sicherheit ist der State Security Service (SSS) zuständig. Den einzelnen Bundesländern ist es verboten eine eigene Länderpolizei aufzubauen. Fahndungen werden üblicherweise durch alle Polizeidienststellen bundesweit durch Steckbriefe durchgeführt. Wenn es sich um Kapitalverbrechen wie Mord, bewaffneter Überfall, Hochverrat etc. handelt, wird in besonders publik gewordenen Ausnahmefällen bundesweit auch über die staatlichen Medien gefahndet. Ansonsten wird steckbrieflich gefahndet. Das nigerianische Recht basiert auf dem britischen Common Law, das durch Grundsätze afrikanischen Stammesrechts sowie der islamischen Scharia ergänzt wurde. Die Verfassung garantiert Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Die Rechtsprechung behauptet ihre Unabhängigkeit immer bewahrt zu haben. Es sind jedoch Fälle bekannt, in denen die Justiz Versuchen der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt war und ist. Auch die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie Ineffizienz in der Arbeit behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparates (Quelle: Auskunft des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 05.10.2004).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird von der Verfassung garantiert. Auch dies wird in der Praxis nicht immer beachtet. Nach Äußerungen des Leiters des Strafvollzugssystems (Controller-General of Prisons) sind etwa ein Drittel aller Häftlinge Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten. Die Untersuchungshaft ist oftmals länger, als die mutmaßliche Höchststrafe dauern würde. Nach Aussage von Nichtregierungsorganisationen sollen etwa zwei Drittel aller Häftlinge U-Häftlinge sein. Nach offizieller Darstellung durch den Controller-General waren im September 2003 40.447 Personen in 148 Gefängnissen und 83 Außenstellen mit einer Kapazität von 44.556 Plätzen untergebracht. Menschenrechtsgruppen sprechen hingegen von ca. 60.000 Insassen (Nigeria Country Report, April 2004, UK Home Office).
Aufgrund der immer noch vorhandenen weit verbreiteten Korruption sind auch die Gerichtsverfahren nicht immer frei von Einflussnahme. Grundsätzlich ist aber von rechtsstaatlichen Verfahren auszugehen. Das Bundesamt und das Deutsche Auswärtige Amt haben keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Die demokratisch gewählte Regierung Nigerias und deren Organe sind grundsätzlich bereit und in der Lage, Übergriffe von privaten Dritten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Der nigerianische Staat nimmt keine Übergriffe tatenlos hin, duldet und unterstützt diese auch nicht (Quelle:
Auskunft des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 05.10.2004).
Quelle: www.ecoi.net
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus:
Die Identität des Antragstellers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit der Antragsteller mit dem von ihm angegebenen Namen angesprochen wird, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren.
Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Die angeführten Feststellungen sind notorisch, entsprechen den der gängigen Judikatur zugrunde liegenden Länderfeststellungen und stammen aus den angeführten verlässlichen, unbedenklichen und seriösen Quellen.
Zu den Angaben des Ast zu seinen Fluchtgründen ist festzuhalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Die Aussagen des Asts. entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen des Asts. zu seinem Fluchtgrund war nicht verifizierbar, sondern vage, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und nicht plausibel nachvollziehbar und konnte deshalb, wie im Folgenden gezeigt wird, nicht als glaubwürdig gewertet werden.
Beleuchtet man nun die Einvernahmen des Asts., welche als zentrales Element der Beurteilung herangezogen werden, muss die erkennende Behörde feststellen, dass sich erhebliche Widersprüche auftun.
Die Behörde versuchte im Zuge der Einvernahmen nun den wahren Willen des Asts. zu ermitteln. Dabei muss die Behörde feststellen, dass es aufgrund der niederschriftlichen Angaben offensichtlich ist, dass der vorgebrachte Sachverhalt ohne wahres Substrat ist. Der ASt. versuchte, im Zuge der zweiten Einvernahme ein Konstrukt zu vermitteln, welches auf eine Verfolgung durch Dritte hinweisen soll.
Die Behörde musste dabei feststellen, dass der ASt. in der ersten Befragung rein wirtschaftliche Gründe als Fluchtgrund vorbrachte. Er gab an, niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder den Militär des Heimalandes gehabt zu haben. Auch gab er an, dass er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Ansichten verfolgt sei. Er habe auch keine Veranlassung gehabt, irgendetwas bei seiner ersten Einvernahme zu verschweigen. Bei der zweiten Einvernahme wird vom ASt. dann eine Verfolgung durch Privatpersonen genannt. Als Grund, warum er dies nicht bei der ersten Einvernahme erwähnt habe, nennt der ASt. Angst, weil er mit einem "weißen Mann" das erste Mal in seinem Leben gesprochen habe. Auch dies konnte ihm jedoch widerlegt werden, da er bereits vorher mit "weißen Männern" im Zuge des Asylverfahrens sprechen musste.
In Summe gesehen musste den Angaben des Asts. jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden.
Die Behörde gelangt daher aufgrund der aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten zu dem Schluss, dass die vom Ast. behaupteten Gründe für seinen Asylantrag nicht glaubwürdig sind.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist, da sich die beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht widersprechen würden. Der Beschwerdeführer hätte lediglich in zulässigerweise sein Vorbringen ergänzt, ein Widerspruch läge nur vor, hätte der Beschwerdeführer alles zuvor Gesagte widerrufen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sehr wohl einen Widerspruch darstellt, wenn der Beschwerdeführer zuerst angibt, einzig und allein aus wirtschaftlichen Gründen zu flüchten - weil der Beschwerdeführer "nicht zufrieden war, mit Essen verkaufen seinen Lebensunterhalt zu verdienen" - und danach angibt, von seinem Onkel und fünf bewaffneten Männern attackiert und verfolgt worden zu sein und deshalb die Flucht ergriffen zu haben. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes - insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme ausdrücklich eine Flucht rein aus wirtschaftlichen Gründen bestätigte - um ein gesteigertes Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme versuchte, doch noch einen Asylgrund angeben zu können.
Doch selbst wenn man die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers annähme und das in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte als Grundlage einer asylrechtlichen Prüfung dient, so würde sich daraus keine Verfolgung im Sinne der GFK ergeben:
Der Beschwerdeführer gab im Zuge dieser Einvernahme an, sein Onkel verfolge ihn aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten. Hierbei würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln, welche grundsätzlich nicht unter eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK fällt.
Der Beschwerdeführer versuchte allerdings in diesem Zusammenhang nicht einmal, den Schutz der nigerianischen Behörden zu erlangen, sondern ergriff aufgrund der Probleme mit seinem Onkel sofort die Flucht. Es kann jedoch - auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Nigeria - nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Schutz nicht gewährt werden würde. Wenn auch die Situation der Sicherheitskräfte in Nigeria nicht problemlos ist, so kann doch von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Polizeiapparates - wie auch aus dem in der Beschwerde zitierten Länderdokumentationsmaterial hervorgeht - ausgegangen werden. Aus diesem Grund kann von einer Verfolgung selbst für den fiktiven Fall der angenommenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
Von einer Verfolgung aus dem Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Ibo - wie erst in der Beschwerde angeführt - sprach der Beschwerdeführer in keiner seiner Einvernahmen und ist somit der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde aus ethnischen Gründen verfolgt, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst im Rahmen des Asylverfahrens in Einklang zu bringen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der Berufung bzw. nunmehr Beschwerde neu Vorgebrachtes nur nach den Voraussetzungen des § 32 AsylG zulässig ist, wobei gegenständlich keine dieser Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer zutrifft.
Dass der Beschwerdeführer die Verfolgung durch seinen Onkel aus Angst "vor dem weißen Mann" erst in der letzten Einvernahme vorbringen konnte, ist insofern nicht nachvollziehbar, als dieses andere Vorbringen den Beschwerdeführer in keiner Weise belastet und er auch schon in der vorhergehenden Einvernahme seine Fluchtgeschichte - nur eben eine andere - vorbrachte. So ist nicht ersichtlich, warum das Vorbringen von einer Fluchtgeschichte trotz Angst, das Vorbringen einer anderen Fluchtgeschichte jedoch nur ohne Angst möglich sein soll.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere aus der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Nigeria.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen liegen keine vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.