D4 314.749-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des S. G., geb. 00.00.2007, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2007, FZ. 07 06.242-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer führt nach den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin den im Spruch genannten Namen, ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist georgisch orthodoxen Bekenntnisses und stellte am 9.7.2007 vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin gab im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache am 8.8.2007 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters bei der Mutter bleiben müsse. Für den Beschwerdeführer gäbe es keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden sich die Gründe des Beschwerdeführers auf die seiner gesetzlichen Vertreterin beziehen. Diese führte als Fluchtgrund im sie betreffenden Verfahren D 4 260.955 aus, dass ihr Ehemann im Jahr 1999 Wahlbeobachter gewesen sei. Die Polizei und Sicherheitsbehörde hätten sie im Dezember 2004 aufgesucht um den Aufenthaltsort ihres Mannes und ihres Schwagers (ebenfalls Wahlbeobachter) zu erfahren. Sie sei auch telefonisch bedroht worden. Da sie Angst gehabt hätte, dass ihr Kind entführt werden würde, um so von ihr die notwendigen Informationen zu erhalten, hätte sie das Land verlassen. Zuvor hätte sie auch einige Zeit bei Verwandten verbracht, wäre jedoch überall von diesen Personen gefunden worden. Sie hätte weder Anzeige bei der Polizei erstattet, noch hätte sie sich über die Vorgänge beschwert. In der zweiten Einvernahme führte sie aus, dass sie seit Dezember 2004 einmal pro Woche von Regierungsleuten aufgesucht worden sei, welche ihren Mann gesucht hätten. Diese hätten keine Uniformen getragen und sich als Mitarbeiter der Polizeibehörde ausgewiesen. Telefonisch sei sie täglich kontaktiert worden. Sie und ihr Kind seien bedroht worden, sie sei zu Verwandten gezogen, dort wieder ausfindig gemacht worden und hätte deshalb das Land verlassen. Georgien sei zu gefährlich um zurückzukehren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2007, 07 06.242 EAST Ost, wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Aussagen der Vertreterin des Beschwerdeführers, auf welche sie in der Einvernahme am 8.8.2007 vor dem Bundesasylamt verwiesen hatte, offensichtlich unglaubwürdig seien und nicht geeignet seien um die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Behauptungen der Mutter des Beschwerdeführers könnten nicht durch konkrete und schlüssige Angaben verifiziert werden. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine auf die Verhältnisse in Georgien frei erfundene Fluchtgeschichte vorgebracht hätte. Darüber hinaus seien dem Vorbringen keine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes zu entnehmen - der Asylantrag würde mit der Flucht des Vaters des Beschwerdeführers begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 18.11.2002, Zl 02 04.062-BAW abgewiesen worden sei und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig beschieden worden sei. Der Berufung dagegen wurde im Bescheid des UBAS vom 13.1.2005, Zl 233.515/0-IX/27/02, keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe wird bezüglich der geschilderten Vorgangsweise der Polizeibeamten bzw. der Organe der Sicherheitsbehörden unter Zitierung von VwGH-Judikatur ausgeführt, dass Befragungen alleine regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen darstellen würden.
Ebenso wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten bereits alle asylrelevanten Angaben in ihren Verfahren gemacht. Das Bundesasylamt hätte verkannt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohen würde. Er hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr seien und er somit die Kriterien für die Asylgewährung erfüllen würde.
2. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Die beschwerdeführende Partei ist georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist georgisch orthodoxen Bekenntnisses, stellte am 9.7.2007 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag und war keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Der Heimatstaat wurde von den Mutter und dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers verlassen, da diese dem Vater und dem Onkel des Beschwerdeführers, die sich zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich aufgehalten haben, nachfolgten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002, Zl 02 04.062-BAW wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers, K. G., gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig beschieden. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.1.2005 ab (233.515/0-IX/27/02). Vom Vater des Beschwerdeführers wurde als Fluchtgrund angeführt, dass er 1999 Wahlbeobachter gewesen sei und gesetzwidriges Wahlverhalten festgestellt hätte. Sein Bruder hätte sich im Zuge der Wahlen sehr stark politisch engagiert, hätte sich verstecken müssen und wäre deshalb geflohen und er selbst wäre von den Behörden unter Druck gesetzt worden um von ihm zu erfahren, wo sich der Bruder aufhalten würde.
Sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylamt wurde aufgrund divergierender Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers in dem ihn betreffenden Verfahren festgestellt, dass dieser Georgien nicht aus den von ihm beim Bundesasylamt angegeben Gründen verlassen hat.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.6.2006 abgelehnt (2006/19/3555-6).
Mit Bescheiden vom 12.5.2007, Zl 05 05.732-EAST Ost und 05 05.733-EAST Ost wurde der Asylantrag der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig beschieden und diese aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Über die dagegen erhobenen Beschwerden wird nunmehr zeitgleich mit der gegenständlichen Beschwerde abgesprochen.
Festgehalten wird, dass die die Stellung des Asylantrages des Beschwerdeführers erst zu einem Zeitpunkt, als das Asylverfahren des Vaters bereits in zweiter Instanz abgeschlossen war und der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des UBAS abgelehnt hatte, erfolgte.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Weiters wird zum derzeitigen zwischen den russischen und georgischen Truppen bestehenden Konflikt festgestellt, dass dieser hauptsächlich die Regionen Südossetien und Abchasien betroffen hat. Außerhalb dieser Regionen waren die russischen Truppen noch in Westgeorgien in der Region Samegrelo, am Eingang der Region Tschchorozku, im Dorf Kanti der Region Tsalenjicha, auf der Autobahn Senaki-Tschchotozku und Chobi-Zugdidi, im Abschnitt der Autobahn Poti-Zugdidi und Pachulani-Lia. Weiters sind russische Truppen in Zentralgeorgien in der Region Mittelkartli, in den Dörfern Shindisi, Pkhvenisi, Variani, Tkviavi, Mereti, Marana, Dzevera, Shertuli, Karaleti, Tirdznisi (Dörfer der Region Gori) stationiert.
Die Stadt K. war vom oben angeführten Konflikt nie betroffen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Georgien und Russland am 15. und 16.08. 2008 eine Friedensplan (6-Punkte-Plan bzw. Waffenstillstandsvereinbarung) sowie am 08.09.2008 eine Zusatzvereinbarung zum 6-Punkte-Plan aufgrund von Vermittlungen des Europäischen Rates unterzeichnet haben. Die Waffenstillstandsvereinbarung wurde größtenteils seit diesem Zeitpunkt eingehalten.
Die russische Armee hat nunmehr dem Friedensplan entsprechend am 13.09.2008 mit dem Abzug ihrer Truppen aus dem georgischen Kernland begonnen.
3. Beweiswürdigung:
Die von der Erstbehörde getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der Mutter der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme, dass die Polizei bzw. Behörden im Dezember 2004 einmal von der Mutter des Beschwerdeführers den Aufenthaltsort ihres Ehemannes - seines Vaters - zu erfahren versucht hätten sowie auf die Angaben in der zweiten vom Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme, dass diese Personen die Mutter des Beschwerdeführers ab Dezember 2004 wöchentlich aufgesucht hätten.
In dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren (233.515/0-IX/27/02) wurde nachvollziehbar - aufgrund vielfacher Widersprüche in den Einvernahmen und auch in den vorgelegten Beweismitteln - festgestellt, dass dieser Georgien nicht aus den von ihm behaupteten Fluchtgründen verlassen hat.
Eine Beweiswürdigung, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe glaubhaft dargetan werden können, d.h. die behaupteten Fluchtgründe wahrscheinlich sind, kann nur unter Miteinbeziehung der Beweiswürdigung und in weiterer Folge der getätigten Feststellungen im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführers erfolgen, da dieser seine Flucht ausschließlich auf die vom Vater in dessen Asylverfahren angeführten Ursachen (Wahlbeobachtung 1999, Feststellung von Ungereimtheiten,...) gründet. Im Hinblick auf die unglaubwürdigen Angaben des Vaters im Verfahren 233.515/0-IX/27/02, die keine Feststellung zulassen, dass der von diesem behaupteten Sachverhaltes wahrscheinlich ist, können die vom Beschwerdeführer angegeben Gründe keineswegs als glaubwürdig angesehen werden.
Weiters ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Vater des Beschwerdeführers erst im Dezember 2004 - somit erst 5 Jahre nach der verfahrensgegenständlichen Wahl - zu finden versucht hätten.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Quellen sowie werden im Hinblick auf die derzeit aktuelle Lage betreffend den russisch -georgischen Konflikt in Georgien als notorisch bekannt vorausgesetzt.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
4.1. Zu Spruchpunkt I (§ 3 AsylG)
4.1.1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
4.1.2 Wie die Erstbehörde im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (§ 8 Abs 1 AsylG):
4.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;
entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;
sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16. 7. 2003, 2003/01/0059; 19. 2. 2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 2001, 98/21/0427; 20. 6. 2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Berufungswerber nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Berufungswerber liefe Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, sind im Falle des Berufungswerbers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 16. 7. 2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25. 11. 1999, 99/20/0465; 8. 6. 2000, 99/20/0203; 8. 6. 2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25. 1. 2001, 2000/20/0367; 25. 1. 2001, 2000/20/0438; 25. 1. 2001, 2000/20/0480; 21. 6. 2001, 99/20/0460;
16. 4. 2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden, insbesondere deshalb, da - wie in den Feststellungen ausgeführt - der derzeitig aktuelle Konflikt in Georgien nie die Stadt des letzten Wohnsitzes der Eltern sowie des Bruders des Beschwerdeführers betroffen hat.. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Berufungswerbers zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
4.3. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.2 AsylG):
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.12.2002 und mit Erkenntnis des UBAS vom 13.1.2005 wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.11.2002, Zl 02 04.062-BAW abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig beschieden.
Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nicht.
Der Beschwerdeführer ist derzeit mit seinem Vater sowie seiner Mutter und seinem Bruder (Verfahren 260.954-1/2008 und 260.955-1/2008) an derselben Adresse wohnhaft.
In seinem Erkenntnis vom 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Im konkreten Fall würde eine Ausweisung den Beschwerdeführer in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreifen, wofür keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Das Ausweisungsverfahren ist somit hinsichtlich aller Familienmitglieder durch die Fremdenbehörde zu führen.
4.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint und das in der Berufung erstattete Vorbringen, wie ausgeführt, keine entscheidungsrelevante Fragen betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung von der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmals und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird.