TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/17 C4 319763-1/2008

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Spruch

C4 319.763-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der D.L., geb. 00.001963, StA. von China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, FZ. 07 09.365-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Am 08.10.2007 hat sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 23.11.2007 und am 24.04.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Zur Begründung ihres Antrages machte sie im Wesentlichen geltend, dass ein Freund ihres inzwischen verstorbenen Mannes einen Mord begangen habe. Als die Polizei nach diesem Mörder gefahndet habe, sei ihr Mann mit diesem Mörder einmal in Kontakt gewesen. Dies habe die Polizei erfahren und ihren Mann verhaftet. In der Haft sei ihr Mann so sehr misshandelt worden, dass er in das Spital eingeliefert habe werden müssen. Kurz darauf sei er verstorben. Daraufhin habe sie versucht, die Polizei anzuzeigen, sei jedoch nicht angehört worden. Sie habe daraufhin nach den ersten beiden Einvernahmen die Fensterscheiben der Polizeidienststelle eingeschlagen, wobei ein Polizist durch die Glassplitter verletzt worden sei, nach der letzten Einvernahme hätte sie Fensterscheiben des Gerichts eingeschlagen und sei ein Gerichtsbediensteter hiebei verletzt worden. Aus Angst, hiefür belangt zu werden, sei sie weggelaufen.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.05.2008, FZ. 07 09.365-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf China gemäß § 8 Abs 1 AsylG nicht zuerkannt sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nach China ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. In den Einvernahmen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 8.10.2007 und beim Bundesasylamt, EAST-Ost, vom November 2007 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein ehemaliger Freund des Gatten einen Mord begangen habe und während der polizeilichen Fahndung einmal in Kontakt mit dem Gatten der Beschwerdeführerin getreten wäre. In der Folge sei der Gatte von der Polizei verhaftet worden und starken Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten von der Polizeidienststelle abgeholt und in ein Spital gebracht, wo er kurze Zeit später an seinen Verletzungen verstorben sei. Die Beschwerdeführerin hätte versucht, die Polizisten anzuzeigen, jedoch wäre sie nicht angehört worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Fensterscheiben der Polizeidienststelle eingeschlagen und wäre dabei ein Polizist durch Glassplitter verletzt worden. In der Folge hätte die Beschwerdeführerin die Flucht ergriffen. Etwaige Beschwerden bei Gericht im Zusammenhang mit dem Tod des Gatten habe die Beschwerdeführerin bei diesen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt. In völligem Widerspruch habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, vom 24.4.2008 behauptet, dass sie sich persönlich mindestens 7 bis 8 mal erfolglos im Zeitraum Mai 2007 bis August 2007 aufgrund des Ablebens des Gatten an die Beschwerdestelle des Gerichts in der Stadt T. gewandt habe. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie die Fensterscheiben des Gerichtsgebäudes eingeschlagen hätte. In der Folge wäre ein Bediensteter des Gerichts durch Glassplitter verletzt worden. Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung in Zusammenhang mit den behaupteten Geschehnissen nach dem angeblichen Tod des Gatten könne davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom April 2008, wonach die Beschwerdeführerin sehr wohl einen Unterschied zwischen "Polizeidienststelle" und "Gericht" bekanntgegeben habe. Bei den Befragungen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich sowohl die von der Beschwerdeführerin angeblich aufgesuchte Polizeidienststelle als auch das Gericht, wo die Beschwerdeführerin behauptet habe, mehrmals Beschwerden eingereicht zu haben, in der J.S. befinden würden, jedoch würde es sich dabei um zwei verschiedene Dienststellen, untergebracht in verschiedenen Gebäuden, handeln. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Mitarbeiter der Polizeidienststelle und die des Gerichtes nicht dieselben wären. Für die Widersprüchlichkeiten habe die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung zu finden vermocht, sodass aufgrund der widersprüchlichen Angaben dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vom 24.4.2008 behauptet, seit einem Monat in einer Partnerschaft zu leben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die gemeinsame konkrete Wohnanschrift zu nennen und sei die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe die behauptete Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft machen können.

 

Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

 

Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe Kontakt mit einem ehemaligen Schulfreund, der wegen mutmaßlichen Mordes auf der Flucht gewesen sei, gehabt. Daraufhin sei der Ehemann in Haft genommen und so schwer gefoltert worden, dass er wenig später im Krankenhaus verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe versucht Anzeige zu erstatten, um die Mörder ihres Mannes zur Verantwortung zu ziehen, was ihr jedoch angesichts der kommunistischen Behörde nicht gelungen sei. Aus Ärger darüber habe die Beschwerdeführerin einige Fenster zerschlagen, wobei ein Polizist verletzt worden sei. Das Bundesasylamt behauptet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin würde eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellen, weil sie in der ersten Einvernahme gesagt habe, sie habe in der Polizeidienststelle die Scheibe eingeschlagen und in der zweiten Einvernahme, es wäre ein Gerichtsgebäude gewesen. Im Gegensatz zur übertriebenen Meinung des Bundesasylamtes, dies würde einen "völligen" Widerspruch darstellen, lasse sich das logisch dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme ihre Erklärungen nur weiter konkretisiert habe und im Übrigen in der kommunistischen Verwaltungs- bzw. Justizstruktur unter Umständen keine größeren Differenzierungen gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe konsistent angegeben, dass sie mehrmals versucht habe, Anzeige zu erstatten, wegen des Foltermordes an ihrem Mann - übrigens ein Aspekt, der vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung nicht erwähnt werde - und auch die Erklärungen über die Verletzung des Beamten durch das Einschlagen des Fensters und ihrer Flucht enthielten keine wesentlichen Unterschiede. Ein entscheidender Widerspruch hinsichtlich des Kerns der fluchtauslösenden Ereignisse sei nicht feststellbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substanziert. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in der Volksrepublik China auseinanderzusetzen. Das Bundesasylamt habe die relevante Länderdokumentation nicht untersucht. Wenn es die Länderberichte einbezogen hätte, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin ein Recht auf subsidiären Schutz zustehe.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gem. § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylbererchtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 07.07.2008, Zahl: 07 04.958-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gewürdigt, und ist die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten.

 

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch ein derart gravierender, der den Schluss zulässt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesasylamt hat hiebei auch zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin sich der Unterscheidung zwischen Polizei und Gericht durchaus bewusst war, indem sie diesbezüglich konkret nachgefragt hat, und die Beschwerdeführerin, wie vom Bundesasylamt auch im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend aufgezeigt, hier zwischen zwei verschiedenen Dienststellen, untergebracht in verschiedenen Gebäuden, gesprochen hat, weshalb dieser Widerspruch nicht wie in der Berufung behauptet auf eine weitere Konkretisierung oder darauf zurückgeführt werden kann, dass in der kommunistischen Verwaltungs- bzw. Justizstruktur unter Umständen keine größeren Differenzierungen gemacht würden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es ein ganz gravierender Unterschied, ob nun die Beschwerdeführerin bei der Polizeidienststelle gewesen wäre und dort die Fenster eingeschlagen hätte oder eben bei Gericht die dortigen Fenster eingeschlagen hätte, wobei bezeichnenderweise auch in der Berufung diesbezüglich keine abschließende Erklärung abgegeben wird. In der Beschwerde wurden zwar die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kritisiert, ohne jedoch konkret dazutun, inwieweit diese Feststellungen nicht den Tatsachen entsprächen und dementsprechend auch gar nicht dargetan, woraus sich anderes als die Länderfeststellungen durch das Bundesasylamt ergebe. Eine konkrete Mangelhaftigkeit kann daher in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die familiären und sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat hingewiesen.

 

Der Ausweisung wurde in der Berufung nicht entgegen getreten und ist diese auch nicht zu beanstanden. Das Bundesasylamt ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass im Bundesgebiet kein Familien- bzw. Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, da die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft dazutun vermochte, da sie nicht einmal im Stande war, die gemeinsame Wohnschrift anzugeben, beziehungsweise auch nicht nachträglich hier eine entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin zustande kam, doch wäre es selbst, wenn man davon ausginge, dass durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde, eine Ausweisung zulässig. Die Beschwerdeführerin hält sich nämlich erst kurz im Bundesgebiet auf und stützt ihren Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, und kommt nach der Judikatur den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, sodass bei einer Abwägung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, weshalb die Ausweisung auch aus diesem Grunde geboten ist.

 

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, weswegen ihr weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Weiters bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, und existieren auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sprächen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, real risk
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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