TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/24 B4731/96, B4732/96

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6405 Fleischuntersuchung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §6 Bgld FleischuntersuchungsgebührenV mit E v 09.06.98, V151,152/97

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 36.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bgld. Landesregierung vom 24. September 1996 und vom 1. Oktober 1996, Zlen. III-403-1996 und III-403/1-1996, wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für die durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 und vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1995 Gebühren in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Als rechtliche Grundlage wird in der Begründung dieser Bescheide u.a. die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. 74/1995, angeführt.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden begehrt.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 30. September 1997 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. November 1995 über die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren (Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung), LGBl. 74/1995, von Amts wegen zu prüfen. Die in Prüfung gezogene Bestimmung betrifft die rückwirkende Inkraftsetzung der gegenständlichen Verordnung.

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1998, V151,152/97, hat der Verfassungsgerichtshof den §6 der oben zitierten Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Da nicht näher bestimmbare Fleischuntersuchungsgebühren auch im von der Rückwirkungsregelung erfaßten Zeitraum angefallen sind, hat die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10303/1984, 10515/1985 und VfGH 27.11.1997 B4836/96).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B4731.1996

Dokumentnummer

JFT_10019376_96B04731_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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