E8 251.808-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Schwarz über die Beschwerde des B. A., geb. 00.00.1972, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, FZ. 03 19.545-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der BF, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 01.07.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2004, FZ 03 19.545-BAL, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Irak für nicht zulässig erklärt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2005 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF Berufung, über welche vom Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof noch nicht entschieden wurde.
In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mehrmals jeweils um ein Jahr verlängert.
2. Mit Schriftsatz vom 26.05.2008 stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung "gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 in eventu gemäß § 15 AsylG 1997", in dem er begründend ausführte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiter vorliegen würden. Zudem beantragte der BF, das Bundesasylamt möge die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchst mögliche Dauer gem. § 15 AsylG (gemeint: 1997) vornehmen, zumal sein Verfahren nach den "alten" Asylbestimmungen geführt werde und er auch ununterbrochen gearbeitet habe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, FZ 03 19.545-BAL, wurde die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 um ein Jahr bis zum 01.06.2009 verlängert.
4. Gegen diesen am 11.06.2008 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2008 fristgerecht Berufung erhoben. Darin wird (sinngemäß) die Ansicht vertreten, aus § 75 AsylG 2005 folge, dass bei "Altverfahren" auch im Hinblick auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin das AsylG 1997 anzuwenden sei und wird weiters insbesondere auf die Bestimmung des § 15 Abs 3 AsylG 1997 (idF BGBl I 2002/126) verwiesen, wonach eine Aufenthaltsberechtigung nach der zweiten Verlängerung bis zu drei Jahre erteilt werden könne; diese Voraussetzung läge beim BF auch vor, zumal seit der ersten Erteilung der Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2004 bereits zwei Mal eine Verlängerung erfolgt sei. Zudem habe sich die Lage im Irak nicht wesentlich geändert bzw. seien auch keine Änderungen zu erwarten. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (lediglich) für ein Jahr würden sich in "arbeitsmäßiger" Hinsicht Probleme für den BF ergeben.
Abschließend wird die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im "höchstmöglichen Ausmaß von drei Jahren" beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der vom BF im Jahr 2003 gestellte Asylantrag wurde vom Bundesasylamt nach den Bestimmungen des AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Zudem wurde dem BF (mehrmals) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für jeweils ein Jahr erteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 26.05.2008 stellte der BF einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung "gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 in eventu gemäß § 15 AsylG 1997". In seiner Beschwerde vertritt der BF die Rechtsansicht, dass auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin das AsylG 1997 zur Anwendung kommt.
Dieser Ansicht kann vom Asylgerichtshof nicht gefolgt werden: So handelt es sich bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand (so zB. Putzer-Rohrböck, Asylrecht 2007, Rz 212). Insofern unterliegt folglich ein Verfahren über einen Verlängerungsantrag, der nach Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt wird, dem AsylG 2005, auch wenn das "eigentliche" Asylverfahren den "alten" Bestimmungen unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des § 75 Abs 1 AsylG 2005 nichts, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung ist (jeweils) ein eigenes Verfahren, welches im konkreten Fall am 31.12.2005 nicht "anhängig" war. Ebenso wenig ist aus der Regelung des § 75 Abs 6 AsylG 2005 Gegenteiliges abzuleiten, wonach einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt; dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, die jedoch nichts über die im Verlängerungsverfahren anzuwendende Gesetzesfassung aussagt.
Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung richtet sich in gegenständlichem Verfahren folglich nach § 8 Abs 4 AsylG 2005.
4. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Was nun die Frage der Dauer der Aufenthaltsberechtigung betrifft, so ist diese gemäß § 8 Abs 4 AsylG für ein Jahr zu erteilen, wobei auch die Verlängerung (ausschließlich) für jeweils ein Jahr zu erfolgen hat und der Asylbehörde abweichend von der Regelung im AsylG 1997 (vgl § 15 Abs 2 AsylG 1997) diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt wird (so etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 299). Die vom BF beantragte Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung im beantragten Umfang (drei Jahre) findet daher keine Deckung im AsylG 2005. Im Übrigen vermag folglich auch der Hinweis des BF auf die gleich bleibende Situation in seinem Herkunftsstaat keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids aufzuzeigen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.