TE AsylGH Bescheid 2008/09/18 B11 237928-0/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

B11 237.928-0/2008/8E

 

M. K.,

 

geb. 00. 001968, StA: Mongolei;

 

Schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten

 

Bescheids des unabhängigen Bundesasylsenats

 

BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), und § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG), entschieden:

 

Die Berufung von M. K. vom 13.05.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2003, Zahl: 02 13.351-BAL, wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AslyG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der o.g. berufenden Partei, Staatsangehörige der Mongolei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 07.09.2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich

 

-

die Angaben der berufenden Partei zu ihrer mongolischen Staatsangehörigkeit in der Niederschrift des BAA vom 20.09.2002, Pkt. 1 (s. BAA-Akt, S. 8);

 

-

die Angaben in den Informationsunterlagen (s. ihre Anführung in der Niederschrift der Verhandlung des UBAS vom 07.09.2004, S. 3, zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei,

 

-

das schriftliche Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen zu diesem Verfahren, Kap. 1 bis 6 und 8 sowie die Ergebnisse der Recherchen im gegenständlichen Fall in Kap. 7 (s. die Anlage zur Niederschrift der Verhandlung des UBAS) sowie

 

-

das mündlich erstattete Gutachten bzw. die Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in der Niederschrift der Verhandlung des UBAS, S. 7 f., Abschnitt ab: "VL an SV: Kann es möglich sein, dass Polizisten, etwa weil sie korrupt sind [...] ?" samt Antwort des SV bis: "VL: Aus Ihren Berichten und Gutachten sowie auch aus den dem UBAS vorliegenden Informationsunterlagen [...] ?" samt Antwort des Sachverständigen.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei bzw. ihrer (offensichtlichen) Herkunft aus der Mongolei beruhen darauf, dass sie die Sprache Mongolisch wie ein/e Inländer/in beherrscht. Diese Beurteilung wird außerdem dadurch unterstützt, dass die berufende Partei durch ihre Angaben vor dem BAA und dem UBAS glaubwürdig den Eindruck hinterließ, dass sie über die Verhältnisse in ihrem Herkunftsstaat in einer Weise informiert ist, die regelmäßig nur Staatsbürger/innen bzw. Einwohner/innen dieses Staates aufweisen würden.

 

Dem darüber hinausgehenden Vorbringen zu ihrer Identität und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen und zu einer drohenden Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei konnte nicht gefolgt werden. Weder fanden ihre Angaben eine Bestätigung durch die substantiierten Ausführungen des Sachverständigen in dessen o.a. schriftlichen Gutachten aufgrund seiner Recherchen (s. die betreffenden Angaben zum gegenständlichen Fall in Kap. 7 seines Gutachtens) noch konnte die berufende Partei nachvollziehbar und glaubwürdig mit ihren Stellungnahmen diesen Angaben im angeführten schriftlichen Gutachten und dem Vorhalt des Verhandlungsleiters in der Verhandlung des UBAS zu ihren widersprüchlichen Angaben während des Asylverfahrens (s. die Niederschrift des UBAS, S. 5, und vor allem S. 6 f., Abschnitt ab: "VL: Ihre heutigen Angaben weichen in einigen Punkten [...]?"bis: "BW fügt hinzu: In der Politik habe ich wenig Ahnung ... ob er im Gefängnis ist oder irgendwo anders lebt") sowie den Ausführungen des Sachverständigen in der genannten Verhandlung des UBAS (s. ebendort, S. 8, die Antwort der berufenden Partei auf die Frage des Verhandlungsleiters auf ihre Stellungnahme zu den soeben gemachten Angaben des Sachverständigen) begegnen. Neben diesen zahlreichen Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der berufenden Partei machte sie auf den Verhandlungsleiter auch aufgrund ihres Verhaltens in der Berufungsverhandlung keinen überzeugenden, authentischen Eindruck (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20. 5. 1999, Zl. 98/20/0505, 24. 6. 1999, Zl. 98/20/0435). Aus den hier angeführten Gründen war daher dem Vorbringen der berufenden Partei hinsichtlich einer etwaigen sie treffenden Gefahr im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht zu folgen, da es nicht hinreichend glaubwürdig war (vgl. allgemein zu den - hier bei der berufenden Partei nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. auch glaubhaft ist:

Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).

 

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in der Mongolei bzw. bezüglich der Situation der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf das oben zitierte Gutachten des in der Berufungsverhandlung beigezogenen Sachverständigen und auf dessen Ausführungen in der betreffenden Verhandlung des UBAS (s. Ziff. II.1.) sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichte von seriösen und anerkannten Institutionen bzw. Behörden, Organisationen und Medien (s. Ziff. II.1.; zu den in diesen Quellen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12. 5. 1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25. 11. 1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden s. VwGH 6. 7. 1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).

 

Die den Feststellungen zugrundeliegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität des zitierten Gutachtens des Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände in der Mongolei eingehenden Angaben bestätigt. Ebenso ergaben sich bei seinen Ausführungen in den genannten Berufungsverhandlungen keine Anhaltspunkte zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Seine Fachkompetenz und Seriosität, die bereits in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied unter Beweis gestellt wurde, wird auch durch seine berufliche Laufbahn und seine regelmäßigen Studienaufenthalte in der Mongolei unterstrichen. Der Sachverständige ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Universitätsstudium in Sprachkunde zur Ausbildung als Sprachlehrer, Dolmetscher und Übersetzer in Russisch und Deutsch. In Österreich war er im Flüchtlings- und Menschenrechtsbereich tätig. Ferner ist er als Wirtschaftexperte an von Österreich oder der EU unterstützten Projekten in der Mongolei beteiligt oder wirkt an der Pflege zwischenstaatlicher Kontakte zwischen Österreich und der Mongolei mit. Zuletzt wurde er auch als Sachverständiger für Fragen in politischen und menschenrechtlichen Angelegenheiten in Verfahren des UBAS beigezogen. Im vorliegenden Fall war der Sachverständige selbst zwischen dem 06. und 20.06.2004 in der Mongolei und recherchierte auch über den persönlichen Hintergrund und die soziale Stellung der berufenden Partei in der Mongolei. Dabei bediente er sich für seine Ermittlungen vor Ort in der Mongolei eines dort tätigen Juristen und Anwaltes, an dessen Qualifikation und Seriosität auf Grund der dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen zu dessen Person keine Zweifel hervorkamen (s. a. die Angaben des Sachverständigen in dessen Gutachten).

 

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben in den o.g. Dokumenten. Seine Aussagen ergeben zusammen mit den in den Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

 

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation in der Mongolei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 07.09.2004 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., S.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

 

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesem Staat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind.

 

Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat der berufenden Partei willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw.

 

-gruppierungen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings bei der berufenden Partei nicht vor bzw. konnten von ihr, wie angeführt, aufgrund der Widersprüchlichkeiten in ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027), sondern stellte sich die wirtschaftliche Situation der berufenden Partei in ihrem Heimatland als Fluchtgrund heraus. Im Übrigen wird hinsichtlich der Situation der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen zur dortigen politischen und Menschenrechtssituation erwiesen (s. Pt. II.1.).

 

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

 

Nachdem die berufende Partei weder zu ihrer Identität noch zu ihren Fluchtgründen in der Lage war, glaubwürdige Angaben zu tätigen (s. oben Pkt. II. 2.1), konnte sie kein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft machen. Im Übrigen wird auch auf die o.a. Ausführungen des Sachverständigen verwiesen, wonach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr für die berufende Partei im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat bestehen.

 

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 GFK).

 

Da sich § 57 Abs. 1 FrG in der durch BGBl. I Nr. 126/2002 geänderten Fassung inhaltlich weitgehend mit § 57 Abs. 1 FrG in der ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 75/1997) deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/1997 weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, m.w.N.). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

3.2.2. Wenngleich in der Mongolei immer noch eine angespannte wirtschaftliche und soziale Lage besteht, haben sich aus den o.g. Feststellungen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage i.S.d. Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG ergeben (s. Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2. 5. 1997, wonach nur unter "außergewöhnlichen Umständen" - z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung - auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis i.S.v. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG darstellen können; s.a. für viele VwGH 25. 11. 1999, Zl. 99/20/0365, wonach auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne). Auch sonstige individuell in der Person der Berufungswerberin liegende Umstände, die auf eine sie treffende Gefahr i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 57 Abs. 1 FrG hinweisen könnten, kamen nicht hervor bzw. liegen nicht vor (zur Relevanz der Bedrohung der Existenzgrundlage im Rahmen einer Prüfung nach § 57 FrG vgl. auch VwGH 27. 2. 1998, Zl. 96/21/0663, 8. 9. 1999, Zl. 98/01/0614; s. z.B. VwGH 16. 7. 2003, ZI. 2003/01/0021 etwa im Zusammenhang mit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten und nicht ausreichender Nahrungsversorgung von Asylwerbern; diesbezüglich insbesondere bei Mütter mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen s.a. z.B. VwGH 16. 7. 2003, ZI. 2003/01/0059).

 

Die berufende Partei vermochte daher nicht im Lichte der einschlägigen Judikatur, eine Gefahr i.S.d. § 57 Abs. 1 (und - wie auch bereits oben angeführt - i.S.d. Abs. 2) FrG glaubhaft zu machen bzw. durch Bescheinigungsmittel zu belegen. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen (s. Ziff. II.1.) finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufende Partei bei einer Rückkehr in die Mongolei, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 57 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) FrG ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wird ergänzend auch auf die o.a. Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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