E3 229.119-0/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1982, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2002, FZ. 01 29.210-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.12.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und wurde hiezu am 26.04.2002 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Familie in Österreich sei und er in der Türkei niemanden mehr habe. Auch habe er die Schule nicht mehr besuchen können, hätte keine Arbeit gefunden und seien viele Türken Rassisten.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig.
Die Erstbehörde traf darin allgemeine Feststellungen zur Türkei sowie zur Situation der Kurden. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen für glaubwürdig erachten werden und wurde im Rahmen der rechtlichen Würdigung begründend ausgeführt, warum dem Antragsteller weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden können, noch ein Abschiebehindernis vorläge.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben. In dieser wurde das Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass er nach der Asylantragstellung in Europa strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Situation der Kurden, durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 19.08.2008 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (Bericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom Oktober 2007) (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .
6. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde in der Stellungnahme vom 04.09.2008 nun erstmalig und neu ausgeführt, dass der Antragsteller bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Militärdienst geleistet habe und würde er diesen strikt ablehnen. Im drohe die Einbeziehung zum Militärdienst und sei eine Abschiebung in die Türkei aufgrund der ihn drohenden Menschenrechtsverletzungen unzulässig. Hinsichtlich des näheren Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Seitens der Erstbehörde langte keine Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis ein.
7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird sohin auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
3. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Situation der Kurden und zum Wehrdienst werden zusätzlich zu den im Erstverfahren herangezogenen noch folgende, - im Zuge der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt 5) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 25.10.2007
Allgemeines:
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet.
Nach Jahren relativer Stabilität erlebte die Türkei im Zusammenhang mit den gescheiterten Präsidentschaftswahlen im Mai 2007 eine Phase innenpolitischer Polarisierung. Nach den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 22.07.2007 trat eine Beruhigung der Lage ein. Die anschließende erfolgreiche Wahl eines Präsidenten und die Regierungsbildung trugen zu einer weiteren Konsolidierung bei.
Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung wurde mit Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter.
Kritische Entwicklungen sind bei der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit zu beobachten, gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger u.a. wurden seitens der türkischen Justiz öffentlichkeitswirksame Strafverfahren geführt. Einzelne Verfahren dauern noch an, teilweise kam es auch zu Verurteilungen.
Die Verwirklichung der individuellen Glaubensfreiheit ist weitgehend gewährleistet, die Ausübung der Rechte religiöser Gemeinschaften ist mangels klarer Rechtsgrundlagen nur in begrenztem Umfang möglich; das Tragen des Kopftuchs bei offiziellen Anlässen und im "öffentlichen Raum", d.h. in staatlichen, öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
Zahlreiche Reformen haben den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gestärkt; die gesellschaftliche Wirklichkeit hinkt jedoch in weiten Teilen der Türkei noch weit hinter der gesetzlichen Entwicklung hinterher.
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheits-system verbessert sich laufend.
Die Grundversorgung ist im wesentlichen gewährleistet.
Bei der Rückkehr abgeschobener Personen werden Routinekontrollen durchgeführt; Miss-handlung oder Folter allein aufgrund der Stellung eines Asylantrags kommt nicht vor.
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Situation der Kurden:
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) -also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, allerdings im "öffentlichen Raum" noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt.
Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2004 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage/Fehlen finanzieller Mittel.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Militärdienst:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner
Volkszugehörigkeit. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt bei Gefängnisstrafen zwischen fünf und acht Jahren. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 Euro der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 Euro (ohne Grundausbildung). Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25. tStAG). Die gesetzliche Bestimmung existiert noch, wird aber aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u.a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Der Entwurf eines neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass eine Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht mehr möglich ist.
Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Sie können während ihres Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden. In der Regel erfolgt ein Einsatz für alle Wehrdienstleistenden aber in gewisser Entfernung vom Wohnort.
Im Falle der Rückkehr haben Wehrdienstflüchtige damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
4. Der erstinstanzliche Bescheid basiert vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, auf einem, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Dem Bundeasylamt ist zuzustimmen, dass dem Vorbringen des Antragstellers kein asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen ist und dass Kurden allein wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind.
4.2. Auch in der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen getätigt, durch welches der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte nämlich keine Umstände anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
4.2.1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann - wie bereits ausgeführt - auch der der Behörde vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den unter Punkt 3 getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den unter Punkt 3 getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
4.2.2. Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Problemen im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzu-gehörigkeit um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu tragen hatten (gemäß seinen Angaben seien viele Türken Rassisten und hätte er daher die Schule nicht mehr besuchen können), stellen keinen derart gravierenden Eingriff in seine Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können.
4.2.3. Ferner ist zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Schulausbildung sowie der Arbeitsaufnahme auszuführen, dass Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Benachteiligungen, mangelnde Aufstiegschancen sowie eingeschränkte Berufsmöglichkeiten - auch wenn sie aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen resultieren - nicht zur Asylgewährung führen können, mangelt es solchen Problemen doch schon an der erforderlichen Intensität, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch ein Verbleib im Heimatland auch aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre - gerade darauf kommt es aber nach der Judikatur des VwGH an (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 19.05.1994, Zl. 94/19/0049). Auch stellen Schwierigkeiten der Kinder in der Schule, mangels ausreichender Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl. Erk. des VwGH v. 10.03.1994, Zl. 94/19/0277).
4.2.4. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden kann.
4.2.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.2.6. Ferner wird noch darauf hingewiesen, dass - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.
4.2.7. Auch das nun erstmalig und neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis gemäß § 45 Absatz 3 AVG , dass ihm nämlich in der Türkei eine unmenschliche Behandlung wegen der Wehrdienstverweigerung drohe, kann zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen; dies aus folgenden nachstehenden Gründen:
4.2.7.1. Zum einen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren den drohenden Militärdienst zu keiner Zeit als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes ins Treffen geführt hat und auch seit seiner erstmaligen Beschwerdeeinbringung im Juni 2002 bis zur nunmehr erfolgten Aufforderung gemäß § 45 Absatz 3 AVG kein ergänzendes Beschwerdevorbringen in diese Richtung erstattet hat. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.09.2008, dass das türkische Militär bereits mehrfach versucht habe in Erfahrung zu bringen, wo sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufhalte, kann unter diesem Hintergrund als wenig glaubhaft gewertete werden. Hätte der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Erfahrung gebracht, dass sich das türkische Militär bereits mehrfach nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, so könnte doch erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese relevante Neuerung hinsichtlich seines Asylantrages im Wege eines ergänzenden Beschwerdevorbringens der für sein Asylverfahren zuständigen Behörde zur Kenntnis bringt; dies umsomehr da sich der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2001 in Österreich aufhält und sein Beschwerdeverfahren seit Juni 2002 anhängig ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, wozu auch die stete Unterrichtung der zuständigen Behörde von wesentlichen verfahrensrelevanten Neuerungen zählt, kann diesem Vorbringen wenig Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Zum anderen gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht ein Beweismittel, wie etwa eine Ladung der Militärbehörde, in Vorlage zu bringen, was wohl bei tatsächlichem Zutreffen seines Vorbringens erwartet werden könnte, wurde in der Stellungnahme doch ausgeführt, dass seinem Bruder B.T. von Seiten der zuständigen Militärbehörde mehrfach schriftlich die Mitteilung übergeben worden sei, unverzüglich bei der türkischen Militärbehörde zum Zwecke der Ableistung seines Militärdienstes vorzusprechen. Aus diesen näheren Erwägungen war dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nachfrage der türkischen Militärbehörde nach seiner Person jedenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen.
4.2.7.2. Mangels Glaubwürdigkeit des in der Stellungnahme vom 04.09.2008 erstmals erstatteten Vorbringens, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, der sich bereits seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Türkei aufhält, derzeit in der Türkei wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wird. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei, wäre zwar von einer Heranziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst auszugehen, doch ergibt sich aus den Feststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer beim Militär aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine Person welche als Gegner des türkischen Staates ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, noch um eine Person, welcher eine gewisse Nähe zur PKK unterstellt wird. Dem Beschwerdeführer gelang es somit jedenfalls nicht darzustellen, warum er gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen beim Militär zu befürchten habe.
4.2.7.3. Aber selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in der Türkei als Wehrdienstverweigerer angesehen würde, wären die Voraussetzungen der Asylgewährung aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die
Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit seinem 19. Lebensjahr im Ausland aufhält und sich im Wesentlichen ohne jemals persönlich zur Ableistung des Wehrdienstes aufgefordert worden zu sein (den Ausführungen in der Stellungnahme vom 04.09.2008 hinsichtlich der Erkundigungen der türkischen Militärbehörde nach dem Verbleib des Beschwerdeführers wurde mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit versagt), nur allgemein auf mögliche Diskriminierung beim Militärdienst sowie der Bestrafung wegen dem Wehrdienstentzug beruft. Die diesbezüglichen Befürchtungen finden jedoch keine Deckung in der festgestellten Situation der Wehrdienstpflichtigen in der Türkei, eine systematische Diskriminierung von Kurden konnte nicht festgestellt werden. Auch konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen differieren, oder dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren. Insofern sich der Beschwerdeführer auf einen möglichen Kampfeinsatz allenfalls gegen eigene Volksgruppenangehörige beruft, ist ihm zu entgegnen, dass derzeit bewaffnete Kampfhandlungen nur in geringerem Umfang stattfinden und Rekruten überdies in der Regel abseits ihres Heimatgebietes eingesetzt werden, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Kampf gegen Kurden eingesetzt wurde, ist demnach nicht gegeben (gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes werden erfolgt in der Regel ein Einsatz für alle Wehrdienstleistenden in gewisser Entfernung vom Wohnort).
4.2.7.4. Darüber hinaus ist noch auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer gemäß den getroffenen Feststellungen auch frei stünde sich mit der Summe von Euro 5.112 vom Militärdienst freizukaufen und ist in diesem Zusammenhang auch auf eine mögliche finanzielle Unterstützung seitens seiner seit Jahren in Österreich lebenden Eltern hinzuweisen.
4.2.7.5. Desweiteren ist noch wie folgt auszuführen:
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis dato seinen Wehrdienst noch nicht geleistet hat und den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet hat. Es ist daher möglich, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen hat, und ihn in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (vgl. etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass ein möglicher Dienst an der Waffe mit seinen Moralvorstellungen nicht vereinbar sei und er nicht bereit sei durch gezielte Einsätze des türkischen Militärs gegen Kurden gegen seine eigenen Landsleute mit Gewalt vorzugehen; er hat diese Einstellung jedoch in keiner Art und Weise nach außen getragen. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, das kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - dass diese durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.
4.2.7.6. Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden jüngsten Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.
So führt das Verwaltungsgericht Ansbach beispielsweise in seinem Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichtes wie folgt aus:
"Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu."
Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:
"(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8 f.)."
Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).
Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg kommt in seinem Beschluss vom 16.04.2007, Az: 4 Bf 241/00.A zum Ergebnis, dass der Kläger als kurdischer Volkszugehöriger hinreichend sicher vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen während des von ihm in der Türkei wahrscheinlich noch abzuleistenden Militärdienstes oder weil er sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dem türkischen Wehrdienst entzogen hat, ist. Dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 3.5.2006, 4 Bf 3/92.A, UA Seite 26).
Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:
"Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.
Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest vorübergehend zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten."
Unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Ausführungen, welche sowohl im Einklang mit der Judikatur des VwGH als auch der jüngsten deutschen Rechtssprechung stehen, kann sohin das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.09.2008, dass eine Abschiebung in die Türkei wegen der drohenden Einbeziehung zum Wehrdienst sowie den Konsequenzen im Falle der Wehrdienstverweigerung eine Verletzung der Menschenrechtskonvention bedeuten würde und eine Abschiebung daher nicht zulässig sei, nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen.
4.2.8. Schließlich ist noch auszuführen, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen. Daher ist es auch dem Beschwerdeführer als jungen Mann zuzumuten zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Zudem leben auch noch seine Geschwister in der Türkei und ist sohin auch ein soziales Netz gegeben. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Er ist gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.
4.2.9. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden, der Situation im Falle von Wehrdienstverweigerung oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde; sohin folglich dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.09.2008, dass es sich bei dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2007 um eine bereits ein Jahr alte Quelle handelt der Erfolg versagt werden muss und erscheinen weiters aus diesem Grunde die getroffenen Feststellungen jedenfalls ausreichend und auch hinreichend aktuell.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.08.2008 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - welcher der Beschwerdeführervertreter auch nachgekommen ist - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).