TE AsylGH Beschluss 2008/09/18 E3 205668-0/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

E3 205.668-0/2008-6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des Y.A., geb. 00.00.1997, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.1997, FZ. 97 04.565-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Der bekämpfte Bescheid wird behoben und der Asylantrag gemäߧ2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl vom 18.09.1997 des Beschwerdeführers gemäß § 4 AsylG abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.

 

2. Mit Bescheid des BMI vom 01.10.1997, Zahl: 4.347.690/7-III/13/97 wurde die Berufung gemäß § 66 Absatz 4 AVG abgewiesen, wogegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Beschluss des VwGH wurde diese Beschwerde auf Grund der Bestimmung des § 44 Absatz 3 AsyLG zurückgewiesen, zumal das Verwaltungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2 AsylG idF BGBL I Nr. 110/1998 mit 1. Jänner 1998 in das Studium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten war. Weitere Verfahrensschritte im gegenständlichen Verfahren erfolgten nicht.

 

3. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 00.00.2006, Zl. FA7C - 11-1957/2005-59 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Im vorliegenden Fall war das AsylG 8/1992 in der Fassung BGBl I Nr. 838/1992, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Als der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 00.00.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

 

Der vom erkennenden Senat angenommene Sachverhalt ergibt sich aus einer aktuellen ZMR - Abfrage, sowie einer dem Akt beigelegten Faxmitteilung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29.08.2008 (siehe OZ 4).

 

Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 FrG 1997 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

 

Der Asylgerichtshof hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (s. etwa VwGH 17.9.1991, 91/05/0091; 17.6.1993, 93/09/0026; 7.3.1996, 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z.B. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Nach § 2 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Fremder ist.

 

Da der Beschwerdeführer seit dem 00.00.2006 österreichischer Staatsbürger und somit nicht mehr Fremder ist, war sein Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.

Schlagworte
österreichische Staatsbürgerschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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