TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 E3 319805-1/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

E3 319.805-1/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der G.M., geb. 00.00.1981, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 07 01.028-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) stellte am 29.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 01.02.2007 sowie am 05.06.2007 niederschriftlich vom Bundesasylamt zu ihrem Asylantrag einvernommen.

 

2. Mit Bescheid vom 26.05.2008, FZ. 07 01.028-BAT, zugestellt am 29.05.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.

 

3. Dagegen wurde am 12.05.2008 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.

 

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig ist.

 

Die Erstbehörde hat es aber völlig außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 27.02.2007 in Vorlage gebracht hat, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leidet und sowohl eine medikamentöse wie auch eine psychiatrische Behandlung und Psychotherapie als erforderlich erachtet werden.

 

Das erstinstanzliche Verfahren leidet sohin an dem Mangel, dass die Würdigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, in einem entscheidenden Punkt nicht nachvollziehbar ist. Es ist klar hervorzuheben, dass bei Vorliegen einer ärztlichen Meinungsäußerung, diese nur durch eine andere ärztliche Meinungsäußerung widerlegt werden kann, wenn dies als entscheidungsrelevant angesehen wird.

 

Mit Erkenntnis vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080-6 hat der VwGH zu einem inhaltlichen Asylverfahren festgestellt, dass neben einer posttraumatischen Belastungsstörung "grundsätzlich auch andere geistige bzw psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können." Wesentlich seien unter dem Gesichtspunkt der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der aktuelle detaillierte Gesundheitszustand der betroffenen Person und die physischen und psychischen Auswirkungen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung. Im Beschwerdefall wurde hiezu ausdrücklich die Beiziehung eines "psychiatrischen Sachverständigen" für notwendig erachtet (vgl S. 6-8 des oz. Erk.).

 

Trotz Kenntnis über den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief hat die Erstbehörde die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 05.06.2007 weder über ihren Gesundheitszustand noch über eine etwaige medizinische Behandlung in Österreich befragt. Die Erstbehörde konnte ohne Befragung der Antragstellerin nicht den Schluss ziehen, dass eine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es ist zudem auch klar, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer Traumatisierung oder einer anderweitigen psychischen Erkrankung von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht gesprochen werden könnte.

 

Sofern also das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. A. gehabt hätte, wäre eine Abklärung durch einen entsprechenden geeigneten Sachverständigen erforderlich gewesen. Andererseits wäre es im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH Aufgabe der Erstinstanz gewesen, jedenfalls unter Spruchpunkt II, Feststellungen zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin und zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten im Iran zu treffen.

 

Die Erstbehörde hat es somit erkennbar unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin gehörig auseinanderzusetzen. Seitens der Erstbehörde wurde die Antragstellerin weder zu ihrem Gesundheitszustand befragt noch wurde festgestellt, an welcher Krankheit die Antragstellerin tatsächlich leidet. Diese Unterlassung der Befragung der Antragstellerin sowie die Unterlassung der Feststellung des Gesundheitszustandes stellt einen groben Mangel im Ermittlungsverfahren dar. Die Erstbehörde hätte jedenfalls entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen gehabt, denn nur wenn offenkundig ist, an welcher Krankheit die Antragstellerin tatsächlich leidet, können auch spezifische Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit im Iran getroffenen werden; beispielsweise ob und wie eine Depression im Iran behandelt wird. Eine derartige korrekte Vorgangsweise wurde von der Erstbehörde aber völlig unterlassen. Allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitswesen im Iran ohne jegliche Würdigung des von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Arztbriefes und ohne jegliche Befragung zu ihrem Gesundheitszustand sind jedenfalls nicht ausreichend.

 

Ferner lässt der erstinstanzliche Bescheid unter Spruchpunkt II jegliche individuelle Ausführungen zum konkreten Fall der Beschwerdeführerin vermissen und gehen die unter Spruchpunkt II getroffenen Ausführungen, welche Länderfeststellungen zur allgemeinen Rückkehrsituation von Iranern wiedergeben, völlig an der Sache vorbei.

 

Die Erstbehörde wird somit vorerst konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand (beispielsweise unter Beiziehung eines Psychiaters) zu treffen haben und sodann Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten dieser Krankheit im Iran.. Überdies ist zu klären, inwieweit die psychische Krankheit der Antragstellerin mit ihren Fluchtgründen im Zusammenhang steht. Darüber hinaus wird die Erstbehörde Feststellungen über die Schutzfähigkeit des iranischen Staates vor etwaigen weiteren Übergriffen ihres Bruders sowie Feststellungen zur Situation von vergewaltigten Frauen zu treffen haben.

 

Es genügt in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass auch die sonstigen Argumente des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin den getroffenen Schluss nicht tragen können, insbesondere als dem augenscheinlichen Grund für Widersprüche, nämlich den schlechten psychischen Zustand in der Befragung in Traiskirchen aufgrund der diesbezüglich skizzierten Mangelhaftigkeit des Verfahrens derzeit nicht entgegengetreten werden kann.

 

Die Erstbehörde wird im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme unter besonderer Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben.

 

Sollte die Erstbehörde abermals eine negativen Entscheidung treffen, so wird es darüber hinaus auch ihre Aufgabe sein, entsprechende aktuelle Feststellungen zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung zu treffen (was der angefochtene Bescheid ebenfalls zur Gänze vermissen lässt); dies umsomehr als Familienangehörige der Beschwerdeführerin (Schwester und Bruder) in Österreich leben und nicht vorweg ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Person von erhöhter Vulnerabilität handelt. Dies hat jedenfalls durch eine neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin zu erfolgen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

 

Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

 

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

 

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.

 

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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