TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 C2 264010-0/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

C2 264010-0/2008/17E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des D.I., geb. 00.00.1983, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2005, FZ. 05 12.015-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung von D.I. vom 12.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2005, FZ. 05 12.015-EAST West, wird gemäß § 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

Spruchteil III des bekämpften Bescheides vom 26.08.2005, FZ. 05 12.015-EAST West, wird ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 8.8.2005 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.8.2005, erlassen am 1.9.2005, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Mazedonien zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 12.9.2005 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde am 3.3.2008 - noch als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates - und am 4.8.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

Anfragebeantwortung des Spezialattachés an der ÖB Skopje vom 22.11.2007;

 

Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft vom 18.5.2006;

 

Anfragebeantwortung des Spezialattachés an der ÖB Skopje vom 24.6.2008

 

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.1.2005;

 

Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien Dr. Pichler;

 

Bericht des U.S. Department of State, März 2008;

 

APA-Bericht über Mazedonien vom 30.6.2008;

 

Bericht der österreichischen Botschaft, 2006;

 

Bericht der EU-Kommission, November 2007;

 

Übersetzung des Amnestiegesetzes vom März 2002.

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

 

Ein auf den Berufungswerber lautender mazedonischer Reisepass;

 

Ein auf den Berufungswerber lautender mazedonischer Personalausweis;

 

Ein als "Ushtria Clirimtare Kombet" bezeichneter, auf den Berufungswerber lautender Ausweis der UCK;

 

Ein mit der Berufung vorgelegter Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre 2002;

 

Eine Ladung des Ministeriums für innere Angelegenheiten an den Berufungswerber, vom 10.8.2005 betreffend eines Informationsgesprächs;

 

Schreiben des AMS, wonach dem Berufungswerber eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 16.12.2008 erteilt wurde;

 

Bericht des schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge über Mazedonien, 22.1.2001;

 

Eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Ortsgemeinschaftsrates des Dorfes V., dass der Berufungswerber von der Polizei gesucht werden würde und Mitglied der Brigade gewesen sei;

 

Mitteilung des Standesamtes Wien - Innere Stadt über die Eheschließung des Berufungswerbers mit M.E. vom 00.00.2007;

 

Eine Bestätigung der Firma E. GmbH über ein aufrechtes Arbeitsverhältnis mit dem Berufungswerber vom 6.3.2008;

 

Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.4.2008;

 

Eine Information von Wikipedia zum Thema "Scharfschützengewehr" vom 4.8.2008 und

 

Vom Berufungswerber vorgelegte Internetauszüge über eine Polizeiaktion.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei führt den Namen D.I., ist am 00.00.1983 geboren und mazedonischer Staatsangehöriger.

 

Die Identität der berufenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii.. Aus den oben erwähnten Berichten ergibt sich, dass es neben einer formellen Gleichberechtigung von Albanern in Mazedonien und der durchgehenden Beteiligung von albanischen Parteien an der Regierung, auch Personen, die sich politisch für die Rechte der Albaner oder einen freien Kosovo einsetzen bzw. einsetzten keine Repressionen zu erwarten hatten, auch wenn es bei Strafverfahren eher zu einer schwereren Bestrafung von ethnischen Albanern kommen kann (siehe etwa Bericht des Außenamts S. 9 ff, Bericht der Österreichischen Botschaft, v.a. S. 35 ff). Eine Gruppenverfolgung von Albanern oder anderen Gruppen, denen der Berufungswerber angehört (etwa der Religionsgemeinschaft), kann jedenfalls nicht erkannt werden. Auch an Hand der vom Berufungswerber vorgelegten Zeitungsartikel, die von einer Polizeiaktion berichtet, die gegebenenfalls mit übertriebener Härte durchgeführt wurde, ist nicht zu erkennen, dass es ein reales Risiko einer Gruppenverfolgung von ethnischen Albanern gibt; die Polizeiaktion richtete sich gegen gesuchte Personen und nicht gegen Menschen nur auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner. Dies ergibt sich aus den Berichten über den Vorfall und dem Amtswissen.

 

Die berufende Partei hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

In der Einvernahme am 17.8.2005 vor dem Bundesasylamt gab der Berufungswerber an, in Mazedonien Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, da er Mitglied der UCK gewesen sei; er sei geflüchtet, als man begonnen hatte, ehemalige UCK-Soldaten zu verhaften. Weiters wäre er von einem anderen Albaner zur Zahlung von ¿ 000 aufgefordert worden, damit er sich in Mazedonien frei bewegen könne, da man ihm vorgeworfen hätte, mit "gewissen Banden" zusammengearbeitet zu haben.

 

In der Einvernahme vom 22.8.2005 wiederholte der Berufungswerber sein fluchtrelevantes Vorbringen und gab weiters an, dass er im Besitz einer Bestätigung der Gemeinde L. sei, die bescheinigen würde, dass er von der Polizei gesucht werden würde.

 

In der Berufung wiederholte der Berufungswerber sein Vorbringen und deutete eine Diskriminierung der albanischen Volksgruppe an, die allerdings hinsichtlich ihrer asyl- und Non-refoulement Relevanz unter ii. geprüft wurde.

 

In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 3.3.2008 wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen seine Fluchtgründe hinsichtlich der Probleme mit der Polizei wegen seiner Tätigkeit bei der UCK; andere Probleme im Herkunftsstaat wurden vom Berufungswerber explizit ausgeschlossen (Seite 5 der Niederschrift).

 

Aufrecht erhalten hat der Berufungswerber daher nur seine Angst, in Mazedonien von staatlichen Stellen, nämlich der Polizei, aus politischen Gründen, nämlich seiner Tätigkeit für die UCK verfolgt zu werden.

 

Da die Behauptung, auch von Privatpersonen bedroht worden zu sein, trotz expliziter Nachfrage nicht wiederholt worden war, war auf diese nicht näher einzugehen, da diese somit zum Entscheidungszeitpunkt offensichtlich nicht mehr exisitierte; die in der Berufung angedeutete Diskriminierung der albanischen Volksgruppe wurde unter ii. geprüft, worauf verwiesen wird.

 

Es bleibt also zu beurteilen, ob der Berufungswerber die Verfolgung durch staatliche Stellen, nämlich der Polizei, aus politischen Gründen, nämlich seiner Tätigkeit für die UCK, glaubhaft gemacht hat.

 

Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers gründet sich die Verfolgung auf seine Zugehörigkeit zur UCK. Kann die berufende Partei diese Zugehörigkeit nicht glaubhaft machen, würde der angeblich befürchteten Verfolgung jeglicher Grund entzogen sein bzw. es wäre nicht erkennbar, warum die Polizei den Berufungswerber dann verfolgen sollte.

 

Für das Vorbringen sprechen vorerst einige der vorgelegten Beweismittel, nämlich der UCK-Ausweis, die Bescheinigung des Vorsitzenden des Ortsgemeinschaftsrates und - wenn auch nicht direkt - die Ladung des Ministeriums für innere Angelegenheiten betreffend eines Informationsgesprächs.

 

Allerdings reichen diese Beweismittel in einer Gesamtschau trotzdem nicht aus, das Vorbringen - sowohl im Bezug auf seine Mitgliedschaft bei der UCK als auch im Bezug auf die Verfolgung durch die mazedonische Polizei - glaubhaft zu machen. Dies deshalb, weil sich das Vorbringen einerseits mit den historischen Gegebenheiten nicht in Einklang bringen lässt, der Berufungswerber über gewisse Sachverhalte keine Kenntnis hat, die ihm - so er Mitglied der UCK gewesen wäre - bekannt sein müssten und des weiteren sein Vorbringen grob widersprüchlich ist.

 

So ist einleitend anzuführen, dass der Berufungswerber laut seinen eigenen Angaben keine Kriegsverbrechen begangen hat, sich allerdings aus den Länderberichten ergibt, dass die Amnestieregelungen aus den Jahren 2002 und 2003 schon spätestens seit dem Jahre 2006 umfassend umgesetzt werden. Schon aus dem Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien des Dr. Pichler (S. 14) ergibt sich, dass eine vollständige Umsetzung des Amnestiegesetzes (zu diesem siehe Bericht der österreichischen Botschaft S. 47) gewährleistet ist. Damit ist aber jedenfalls klar, dass dem Berufungswerber aktuell keine Verfolgung auf Grund seiner angeblichen Mitgliedschaft zur UCK mehr droht, selbst, wenn diese der Wahrheit entsprechen würde, wodurch das vorgelegte Beweismittel der Ladung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, die mit 2005 datiert ist und im übrigen nur zu einem Informationsgespräch einlädt, jedenfalls für die Bescheinigung einer aktuellen Verfolgung vollkommen entwertet wird.

 

Weiters ist anzuführen, dass der Berufungswerber in der Verhandlung im März 2008 angegeben hatte, dass er von 2001 bis 2004 bei der UCK gedient hätte, während er in der Verhandlung im August 2008 angegeben hatte, dass er die UCK 2001 verlassen hatte. Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, den Widerspruch zu erklären; bei dieser Beurteilung übersieht der erkennende Richter nicht, dass es gerade bei paramilitärischen Einheiten unter Umständen schwierig ist, objektiv festzustellen, wann ein Mensch diese Einheit verlassen hat bzw. sich aus der Organisationsstruktur der Einheit gelöst hat und sich nur noch in Begleitung anderer ehemaliger Mitglieder dieser Einheit befindet. Auch wenn dies objektiv schwierig festzustellen ist, widerspricht es doch jeder Lebenserfahrung, dass ein und dieselbe Person - der die Ereignisse wirklich erlebt hat - diese bei der einen Erzählung so (also das "Verlassen") und selbst bei der anderen Erzählung widersprüchlich (2001 contra 2004) interpretiert. Viel mehr wird sich ein Mensch über wirklich erlebte Umstände eine Meinung gebildet und eine subjektiv empfundene Wahrheit zu recht gelegt haben und diese dann jeweils gleich erzählen; wenn ein Grund für die Änderung seiner Wahrnehmung vorliegt, ist dies dann immer durch ein äußeres Ereignis - etwa der Gewinnung neuer Informationen - erklärbar.

 

Weiters war der Berufungswerber nicht in der Lage, die verwendete Ausrüstung und Bewaffnung der Einheit zu beschreiben. Er wusste weder, dass bei der Einheit, bei der er angeblich gedient hätte, von den USA zur Verfügung gestellte Nachtsichtgeräte im Einsatz waren, noch welche amerikanischen Waffen die Einheit hatte; aus dem Bericht der Staatendokumentation ergibt sich, dass die Brigade amerikanische Nachtsichtgeräte hatten und aus dem Amtswissen und dem vorliegenden Internet-Ausdruck ergibt sich, dass es nicht das vom Berufungswerber beschriebene Kaliber 7.12 mm (sondern 7.62 mm) für amerikanische Scharfschützengewehre gibt. Weiters war dem Berufungswerber auch nicht der Umstand bekannt, dass es - wie sich ebenfalls aus dem Bericht der Staatendokumentation ergibt - amerikanische Instrukteure bei seiner Einheit gegeben hätte.

 

Schon diese Umstände deuten darauf hin, dass der Berufungswerber nicht Mitglied der Brigade war; schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es - auch laut dem Bericht der Staatendokumentation - keine offiziellen Ausweise der UCK, sondern lediglich Eigenfabrikate gab, was den Ausweis als Beweismittel in einer Zusammenschau mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers entwertet, weil daher nicht feststellbar ist, ob der Ausweis wirklich von der UCK (als Eigenfabrikat) ausgestellt wurde, von einem Fälscher stammt oder dem Berufungswerber (oder einer seiner im Herkunftsstaat befindlichen Vertrauenspersonen) verkauft oder als Gefälligkeit ausgestellt wurde.

 

Bleibt noch die Beweiskraft der Bestätigung des Ortsgemeinschaftsrates zu beurteilen. Auch hier ist auf die im Bericht des Bundesasylamtes zitierte Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft zu verweisen, aus der sich - trotz expliziten Vorhalt unwidersprochen - ergibt, dass solche Bestätigungen allesamt Totalfälschungen oder Gefälligkeitsausstellungen sind, da es keinerlei Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer solchen Bestätigung durch dieses Gremium gibt.

 

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber nach den Erhebungen der österreichischen Botschaft - zitiert ebenfalls im Bericht der Staatendokumentation - in Mazedonien weder gesucht wird, noch es ein offenes Verfahren gegen ihn gibt.

 

Insgesamt ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es keine aktuelle Verfolgungsgefahr des Berufungswerbers in Mazedonien gibt; der Berufungswerber war aber auch nicht in der Lage, eine objektiv nachvollziehbar, subjektiv wahrgenommene Verfolgungsangst darzutun, da er seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen hatte können.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.

 

Die berufende Partei ist gesund. Daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung keine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage. Dies ergibt sich aus den Aussagen der berufenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand.

 

Die berufende Partei ist jung, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus ihren Aussagen. Im Herkunftsstaat der berufenden Partei besteht keine reale Gefahr, dass der Berufungswerber seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnte (siehe etwa Bericht der österreichischen Botschaft, S. 41). Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese nicht glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.

 

Der berufenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei führt mit M.E., einer österreichischen Staatsbürgerin, ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben. Andere relevante Familienangehörige hat die berufende Partei nicht.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei, den einschlägigem Beweismittel sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie kann hinreichend deutsch. Die berufende Partei hat Arbeit in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist in Österreich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die berufende Partei ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der berufenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Darüber hinaus gab es keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen war. Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.3.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der berufenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Die berufende Partei führt in Österreich ein Familienleben, ist unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Daher überwiegen - so lange es zu keiner schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder Verurteilung wegen einer Vorsatztat oder ähnlichem kommt - die Interessen des Fremden an der Führung des Familienlebens gerade noch über den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Zuwanderungswesens und der Fremdenpolizei.

 

Der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt III war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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