TE AsylGH Beschluss 2008/09/18 S12 400966-1/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

S12 400.966-1/2008/4Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der S.M., geb. 00.00.1975, StA.

Russische Föderation, vertreten durch: Dr. Lennart Binder LL.M, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2008, FZ. 08 05.488 EAST-Ost, beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zahl: S12 400.966-1/2008/2E, dahingehend berichtigt, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in der russischen Übersetzung wie folgt zu lauten hat:

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit Erkenntnis vom 14.08.2008, Zahl: S12 400.966-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Frau S.M. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2008, FZ. 08 05.488 EAST-Ost, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet ab. Auf Grund eines technischen Versehens ist die Übersetzung des Spruches, der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises im Erkenntnis nicht in der Sprache Russisch enthalten.

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).

 

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin russisch spricht. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. S12 400.966-1/2008/2E, wurden für Spruch und Rechtsmittelbelehrung irrtümlich anderssprachige - jedenfalls erkennbar nicht russische - Sprachmodule verwendet.

 

Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches im Zusammenhalt mit dem Verwaltungsakt leicht erkennbar ist, und welches daher berichtigungsfähig ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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