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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des S B in A, geboren am 16. Oktober 1963, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juni 2000, Zl. 211.113/0- IX/27/99, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 1999 betreffend dessen Spruchpunkt II. (§ 8 AsylG) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsbürger, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 25. April 1999 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1999 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.); zugleich sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 9. Juni 2000 "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine ethnisch motivierte, der Bundesrepublik Jugoslawien zurechenbare Verfolgung nicht (mehr) zu befürchten habe. Einerseits sei der Beschwerdeführer daher nicht Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention, andererseits gehe für ihn von Seiten der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine Gefahr aus noch bestünden sonstige Abschiebungshindernisse.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer den Ausspruch der belangten Behörde nach § 7 AsylG bekämpft, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, zu verweisen; in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer weiteren asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo (der jedenfalls auch als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen ist) durch "Serbien" bzw. die Bundesrepublik Jugoslawien über den 20. Juni 1999 hinaus als nachhaltig unwahrscheinlich angesehen. Die vorliegende Beschwerde vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die im gegenständlichen Fall zu einer anderen Beurteilung (oder zum Schluss, es liege asylrelevante Verfolgung von anderer Seite vor) führen könnte, zumal die aufgezeigten widrigen Lebensumstände im Kosovo ungeachtet der dazu führenden Umstände nichts am Wegfall des Verfolgungssubjektes ändern.
Was den Ausspruch der belangten Behörde zu § 8 AsylG anlangt, so gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 2000/01/0116, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher in diesem Zusammenhang auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid insoweit wie im genannten Vorerkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im Übrigen (siehe oben) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht darauf, dass neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Barauslagenersatz nicht zusteht.
Wien, am 4. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010362.X00Im RIS seit
05.06.2001