S8 401.448-1/2008/2Z 18.09.2008
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der I.M., geb. 00.00.2000, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch I.R., p. A. European Homecare, Betreuungsstelle Bad Kreuzen, 4352 Bad Kreuzen, Neuaigen 12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2008, FZ. 08 04.261 EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.09.2008, FZ. 08 04.261 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2. Der Verfahrensgang des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
5. Die Beschwerde langte am 11.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm. - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155;
Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K 8 zu § 38 AsylG 20052005, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).
2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die minderjährige Tochter der I.R., deren Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Folglich ist die Beschwerdeführerin als Familienangehörige der I.R. gemäß § 2 Abs. 2 AsylG 2005 zu qualifizieren. Es liegt daher gegenständlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf I.R. vor.
2.1. Der Asylgerichtshof wird sodann, nach näheren Erhebungen, unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie, gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie der Beschwerdeführerin entscheiden.
3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen. Auf § 37 Abs. 4 AsylG 2005 ist hinzuweisen; die Einhaltung der Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 war ausnahmsweise nicht möglich.