TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 D14 236295-0/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

D14 236295-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des V. D., 00.00.1986 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2003, FZ. 02 14.425-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 8 AsylG i.d.F. BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, gelangte am 01.06.2002 nach Österreich und stellte am 03.06.2002 den gegenständlichen Asylantrag.

 

Nachdem er vorangehend im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Befragung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Freistadt angegeben hatte, dass er nach Ausreise seiner Mutter nach Russland Moldawien deshalb verlassen habe, weil ihm seine Oma die Kosten für die Schule nicht mehr bezahlen wolle und er nichts mehr besitze, schilderte der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesasylamt die Fluchtgründe dahingehend, dass er keinerlei politische Probleme und dergleichen habe, er sei nicht vorbestraft und auch niemals inhaftiert gewesen. Er wolle aber nicht nach Moldawien zurückkehren, er habe in seinem Herkunftsstaat keine Zukunft, er wolle in Österreich leben, hier könne er eine Zukunft aufbauen. Seine Mutter sei vor ca. einem Jahr in die Russische Föderation ausgereist, von dort habe sie Geld geschickt, dann habe er nichts mehr von ihr gehört. Er habe in Moldawien bei seiner Großmutter gelebt, gelegentlich habe er auch gearbeitet, doch seine Großmutter sei arm und lebe diese von "heute auf morgen". Er habe tatsächlich keine religiösen oder politischen Gründe, er habe aber keine Zukunft in Moldawien. Den Grund für den Asylantrag sehe er somit darin, dass seine Mutter ausgereist sei, er habe in Moldawien niemanden mehr.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen und zugleich die Zulässigkeit der Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers in die Republik Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers noch vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger einzubringen war. Angefochten wurde dabei allerdings ausschließlich der Abspruch gem. § 8 AsylG, nicht jedoch der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides und erschöpft sich die Begründung darin, dass der Beschwerdeführer unter schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben müsste, sollte er als Minderjähriger nach Moldawien zurückkehren müssen. Der Minderjährige zähle zu jener Gruppe von Jugendlichen, die das gesamte Ausmaß der Armutsproblematik in Moldawien am stärksten zu spüren bekommen, nämlich jener der Kinder, die ohne Eltern aufwachsen müssen.

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde durch den Asylgerichtshof am 10.09.2008 ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität der seinerzeitigen Fluchtgründe befragt, zumal der Beschwerdeführer nunmehr nach eigenen Angaben - ein Dokument zum Beweis der tatsächlichen Identität bzw. des tatsächlichen Lebensalters wurde niemals vorgelegt - in der Zwischenzeit annähernd 22 Jahre alt ist.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen, dass er in Moldawien über keine familiären Verbindungen mehr verfüge, er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte, eine konkrete Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr erkenne er aber selbst auch nicht mehr. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er sich seit Jahren in Österreich aufhalte und deshalb nicht freiwillig nach Moldawien zurückkehren wolle. Eine Gefährdung seiner eigenen Person in Moldawien könne er aber selbst auch nicht erblicken.

 

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person des Beschwerdeführers kann festgestellt werden, dass dieser als Minderjähriger Moldawien verlassen hat, da seine Mutter in die Russische Föderation zur Arbeitssuche ausgewandert ist und er auf Dauer nicht bei seiner alten Großmutter leben wollte, da auch diese unter den wirtschaftlich schlechten Verhältnissen zu leiden hatte. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit annähernd 22 Jahre alt, irgendeine individuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Moldawien, sei es eine schwerwiegende Erkrankung seiner Person, seien es irgendwelche individuellen Probleme mit Behörden oder Gerichten in Moldawien wurde nicht einmal behauptet.

 

Zu Moldawien wird Folgendes festgestellt:

 

1) Politische Lage

 

Die Parlamentswahlen vom 6. März 2005 bestätigten die regierende Kommunistische Partei, die mit 56 Mandaten (von 101) die absolute Mehrheit behalten konnte. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten im Vorwahlkampf und beim Wahlablauf wurden laut OSZE-Beobachter die international normierten Standards eingehalten. Bei der Präsidentenwahl im moldauischen Parlament am 04. April stimmten 75 Abgeordnete für eine zweite Amtszeit Vladimir VORONINS (seinerzeit in der UdSSR Polizeigeneral und zeitweise Innenminister der Moldauischen SSR), das sind 14 Stimmen über der 3/5-Hürde. Damit gaben erwartungsgemäß auch Teile der Opposition ihre Stimme für Vladimir VORONIN ab, so z.B. nicht nur die am 24. März nach der Parlamentswahl vom Wahlblock "Demokratisches Moldau" (BDM) abgespaltene "Demokratische Partei", sondern auch die nach der Stimmabgabe für Vladimir VORONIN vom BDM ausgeschlossene Sozialliberale Partei sowie die Christdemokratische Volkspartei. Dieses Ergebnis für den wiedergewählten Präsidenten steht in Zusammenhang mit der Heterogenität der Opposition, aber auch mit der Zusage Vladimir VORONINS, den von ihm eingeschlagenen pro-westlichen Kurs weiterzuverfolgen. Der Präsident selbst hatte noch vor der Wahl die Integration in Europa "als irreversiblen, konsistenten und natürlichen Prozess" bezeichnet und Reformen angekündigt, um die Kopenhagener Kriterien zu erfüllen. Als zweite Priorität bezeichnete er die Lösung der Transnistrienfrage, die nur mit der Unterstützung der USA und der EU sowie der Ukraine und Rumänien erzielt werden könnte. Der abermalige Sieg der Kommunistischen Partei ist aber auch ein Resultat der innenpolitischen Stabilität während ihrer Regierung. Im Zusammenhang mit der proeuropäischen Ausrichtung wurde auf dem Parteitag der Kommunistischen Partei am 11.12.2004 von manchen sowjetischkommunistischen Dogmen abgegangen, indem ein Bekenntnis zu privatem Eigentum und freier Marktwirtschaft abgelegt und ein Teil des russophilen Flügels durch jüngere Vertreter abgelöst wurde. Zu der angekündigten Änderung des Parteinahmens auf "sozialdemokratisch" ist es aber nicht gekommen, da damit ein beachtlicher Vorteil in der Wahlwerbung (überproportionaler Anteil an Pensionisten unter den Wählern, siehe oben) aus der Hand gegeben worden wäre. Ein Vertreter der jüngeren Generation, der poliglotte, Brüssel-erfahrene und erst jüngst der Partei beigetretene Parlamentspräsident Marian LUPU wird erkennbar als Nachfolger des Präsidenten aufgebaut. In der Hauptstadt Chisinau, die bisher die einzige Bastion der Opposition war, sollten - nach der Annahme eines Parlamentsmandats durch den bisherigen Bürgermeister Serafim URECHEA. - vorgezogene Kommunalwahlen durchgeführt werden, doch diese mussten wegen zu geringer Wahlbeteilung (vorgeschrieben ist ein Quorum von 50%) zwei Mal in Folge annulliert werden, weswegen die Hauptstadt weiterhin keinen gewählten Bürgermeister hat. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 20.06.2006) Am 27.08.1991 erklärte die Regierung von Moldawien seine Unabhängigkeit von der UDSSR. Durch eine Verfassungsänderung im Juli 2000 wurde Moldawien in eine parlamentarische Republik umgewandelt. Allerdings gewährt Moldawien als souveräner Staat für Transnistrien und Gagauzia einen Sonderstatus innerhalb seines Staatsgebietes. Am 06.03.2005 fanden die letzten Parlamentswahlen verfassungskonform statt. Im Allgemeinen entsprachen sie den meisten Kriterien des Europarates und der OSZE sowie anderen internationalen Standards für Wahlen. Dies teilte die aus etwa 500 Personen bestehende Internationale Wahlbeobachtungskommission (IEOM) mit, der Wahltag verlief ruhig und geordnet, in 80,4% der 1.400 besuchten Wahlbüros wurde von den Beobachtern ein positives Urteil abgegeben. Allerdings wurde bei der Auswertung der Stimmzettel die Anwesenheit einiger "nicht autorisierter Personen" festgestellt. (Quelle: UK Home Office; Operation Guidance Note; Moldawien, 14.12.2005 https://www.ecoi.net/pub/hl1014 Moldova v6.0 December 2005.pdf)

 

Die Verfassung gewährt den Bürgern sowohl in Moldawien als auch in Transnistrien ein freies Wahlrecht, wenngleich die Regierung in Transnistrien dieses Recht einschränkt. Nach den Wahlen im Jahr 2005 sind nun 21 Frauen im 101 Mitglieder umfassenden Parlament und 2 Frauen im 19 Mitglieder umfassenden Kabinett vertreten. Weiters waren 26 Mitglieder von Minderheiten im 101 Mitglieder umfassendem Parlament und 4 Mitglieder im Kabinett vertreten. Die Vertreter der Minderheiten waren Russen, Ukrainer, Bulgaren, Gagauz, Azeri und Georgier. (Quelle: U.S.Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 08.03.2006, www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61664.htm )

 

Die moldawische Verfassung garantiere die Versammlungsfreiheit, was von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert wird. (Quelle:

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2004, 28.02.2005) Für die Republik Moldawien ist die Annäherung an die EU derzeit erste Priorität. Es ist beabsichtigt, dass der gegenwärtige Aktionsplan ab 2007 in ein Assoziationsabkommen übergeleitet wird. In Chisinau wurde im Oktober 2005 eine diplomatische Vertretung der EUKommission eröffnet. Weiters wurde auf EU-Seite mit Adriaan JACOBOVITS DE SZEGED ein EU-Special Representative for Moldova ernannt, der in Chisinau ein Büro unterhält, regelmäßig in Chisinau und Tiraspol politische Gespräche führt und an den allerdings völlig festgefahrenen Verhandlungen im Format 5+2 teilnimmt (seit Oktober 2005 wirkt die EU, ebenso wie die USA, im Transnistrien-Fünferformat mit). Die technische Hilfeleistung der EU an die Republik Moldawien betrug bis einschließlich 2004 129,9 Mio. Euro. Für die Jahre 2005-2006 sind über TACIS weitere 42 Mio. Euro als technische Unterstützung geplant. Zwischen der Republik Moldawien, der Ukraine und der EU besteht eine Vereinbarung [Border Assistance Mission (BAM)]. Diese enthält eine zeitlich begrenzten Überwachung (mindestens 18 Monate) der ukrainisch-moldawischen Grenze im Transnistrien - Abschnitt. Etwa 50 Zoll- oder Grenzorgane aus EU-Staaten überprüfen auf ukrainischem Territorium den Warenstrom von und nach Transnistrien mittels Stichproben wobei sie diese Stichproben nur anordnen, während die eigentliche Kontrolle von ukrainischen Organen durchgeführt wird. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 20.06.2006)

 

2) Korruptionsbekämpfung

 

Korruption der Polizei sei weiterhin ein Problem. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die Behörden 190 Kriminalfälle gegenüber 199 solcher Fälle im Jahre 2004 gegen Angestellte des Innenministeriums wegen Bestechung, Raub und Amtsmissbrauch geführt. Die Generalstaatsanwaltschaft sei zuständig für die Untersuchung der Aktivitäten der Polizei. Eine Einheit für interne Angelegenheiten, die dem Innenministerium unterstellt ist, sei zuständig für die Untersuchung kleinere Fälle von Korruption. Die kommunistische Regierung habe den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt, doch die Initiativen bestünden meist aus deklaratorischen Dokumenten wie dem Programm zur Bekämpfung der Korruption, das 2002 eingeführt worden sei. Im Jahr 2004 sei auf Geheiß des Präsidenten ein Strategie- und Aktionsplan zur Bekämpfung und Prävention der Korruption entwickelt worden. Es gibt seit 2002 Initiativen gegen die Korruption und zum Zeugenschutz, die den staatlichen Zugang zur Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen verbessert hätten. Deren Effektivität in der Praxis ist noch begrenzt. Die Fähigkeit des Staates, Schutz vor organisierter Kriminalität zu bieten, bleibe weiterhin schwer beeinträchtigt durch institutionalisierte Korruption. (Quelle: UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 03.04.2006 https://www.ecoi.net/pub/hl1134_Moldova_v8.0_April_2006.pdf )

 

Die Republik Moldawien hat nach einer Evaluierung im Jahre 2004 und Empfehlung der GRECO eine Kommission ins Leben gerufen, die die Empfehlungen des Evaluationsberichtes umsetzten sollte und eine nationale Strategie gegen die Korruption ausarbeiten sollte. Sämtliche Strategien die auch von GRECO empfohlen wurden sind erfüllt worden. Unter anderem wurden im Zuge der Erstellung einer Studie 3.000 Bürger zu ihrer Auffassung über Korruption in Moldawien befragt. Ebenso wurden Empfehlungen wie Schulungen der öffentlichen Mitarbeiter in Hinblick auf Erkennung und Meldung von Korruptionsfällen durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieser Schulungsmaßnahmen waren relevante moldauische Behörden involviert und sind diese auch bemüht das die Anklagebehörden die erforderlichen Informationen über Korruptionsfälle erhalten. Die Moldauischen Behörden gaben im Juni 2005 an, dass 616 Urteile wegen Korruption ergangen sind. Auch die Empfehlung die Öffentlichkeit über Korruptionsfälle zu informieren wurde erfüllt. Die Arbeit und Kooperation der Antikorruptionsbehörden mit den örtlichen Behörden wurde effektiver. Auch die moldauische Regierung erließ einen Masterplan worin die Zusammenarbeit der verschiedensten Institutionen gegen die organisierte Kriminalität und Korruption angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Verhaltenskodex von den öffentlichen Mitarbeiter angenommen und die Besoldung der Staatsbeamten (auch Polizisten) ist adaquat. (Quelle:

GRECO, Complaince Report on Moldova, 09.12.2005, http://www.greco.coe.int/evaluations/cycle1/GrecoRC-I(2005)4E-Moldova.pdf)

 

UK home Office berichtet, dass Korruption in Moldau Korruption in Moldau ein Problem bleibt und weiterhin alle Ebenen des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens beeinflusst. Die kommunistische Regierung hat jedoch den Kampf gegen Korruption zur Priorität erklärt. Seit 2002 gibt es Initiativen gegen die Korruption, die den staatlichen Kampf gegen die Praxis erheblich verbessert haben.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note Moldova, 10.2006)

 

Die Europäische Kommission schreibt in ihrem Fortschrittsbericht über die Ergreifung von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung:

 

Im Juli 2006 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket, mit dem vor allem die Gesetze über das Justizsystem und den Obersten Richterrat geändert wurden. Zu diesem Paket gehörte auch ein Gesetz zur Einrichtung eines Nationalen Instituts für das Justizwesens, mit dem ein Rahmen die die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal geschaffen werden soll. Die weitere Reform der Justiz bleibt allerdings eine vorrangige Aufgabe. Die weitreichenden Kompetenzen des Generalstaatsanwalts wie auch die Nichtbefolgung von Urteilen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs geben weiterhin Anlass zur Besorgnis. Im Januar 2005 verabschiedete Moldau eine Korruptionsbekämpfungsstrategie und einen entsprechenden Aktionsplan. Konkrete Maßnahmen wurden ergriffen, um der Ausbreitung der Korruption unter Staatsbediensteten Einhalt zu gebieten. Die Zentralstelle für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption ist die wichtigste staatliche Einrichtung im Kampf gegen die Korruption. Moldau muss - gemeinsam mit dem Europarat - die Kompetenzverteilung zwischen den an der Korruptionsbekämpfung beteiligten Behörden erneut prüfen und die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Korruptionsbekämpfung stärken. Ein besonderes Augenmerk muss auf die Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und des entsprechenden Aktionsplans gerichtet und dabei der Schwerpunkt auf besonders schwerwiegende Korruptionsfälle gerichtet werden. (Quelle: Kommission der europäischen Gemeinschaften, Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, vom 04.12.2006 siehe Seite 2).

 

3) Polizei/Justizsystem

 

Die innere Sicherheit obliegt dem Innenministerium mit etwa 10.000 Polizeibeamten und 2.500 "Carabiniere". Diese Kräfte sind nicht in der Lage, der hohen Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität und der Korruption, Herr zu werden. Mangels Vertrauens in die Sicherheitsorgane bilden sich Mafia-ähnliche Schutztruppen. 2003 stieg die Zahl der schweren Kriminaldelikte um über 66% zum Vorjahr. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 1.2.2005) Eine Gerichtsorganisation wurde erst in den Jahren 1995 und 1996 eingeführt; demnach gibt es Bezirksgerichte und Regionalgerichte; deren Urteile sind beim Höheren Berufungsgericht und schließlich beim Obersten Gericht anfechtbar. Der Verfassungsgerichtshof, eine der glaubwürdigeren öffentlichen Institutionen des Landes, kann auf Antrag des Obersten Gerichts die Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsentscheidungen überprüfen. Problematisch ist die Tatsache, dass Untergerichte Verfassungsnormen und internationale Rechtsnormen nur in seltenen Fällen anwenden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass internationale Normen ebenso wie auch nationale Verwaltungsnormen meinst nicht im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Außerdem haben Gerichte und Richter aus Kostengründen häufig keinen Zugang zu den Gesetzblättern. Für die Ernennung der Richter ist das Höchstgericht zuständig jedoch sind sie dabei politischer Einflussnahme ausgesetzt sodass keine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Richteramtes garantiert werden kann. Grundsätzlich steht jedoch jedem Bürger des Landes der Zugang zum Gerichtswesen offen, um seine Rechte und Freiheiten bei Bedarf einklagen zu können. (Quelle: Österreichische Botschaft, Bukarest, Länderdokumentation Republik Moldawien, 01.02.2005).

 

4) Wirtschaftliche und soziale Lage

 

Seit 2000 weist die moldauische Wirtschaft trotz einer sehr schwierigen Finanzlage der öffentlichen Hand und eines allmählichen Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen ein kontinuierliches Wachstum auf. 2005 lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bei 7,1 %, ein ähnlicher Wert wie in den Vorjahren. Trotz der neueren, positiven Entwicklungen bleibt die Finanzlage äußert angespannt.

 

Moldau ist bemüht seine Wirtschaftspolitik, die den IWF und die Weltbank zur Einstellung von Krediten veranlasst hatte, zu verbessern. Das Land hat insbesondere - in enger Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen - ein Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsminderung sowie einen mittelfristigen Ausgabenrahmen ausgearbeitet und verabschiedet. Im Mai 2007 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan zur weiteren Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt.

 

Das im Mai 2006 verabschiedete Programm im Rahmen der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität ist darauf ausgerichtet, durch Wahrung der makroökonomischen Stabilität Wirtschaftswachstum und Armutsminderung zu unterstützen. Es soll auch zur Verbesserung der langfristigen Finanzlage des Landes beitragen. Ziel der Strategie ist es ua ein System zu schaffen, um Ressourcen an tatsächlich bedürftige Personen und Familien zu verteilen. Das Europäische Komitee für soziale Rechte des Europarates kritisierte in seinem Bericht 2006 jedoch, dass es kein generelles System der sozialen Unterstützung für alle bedürftigen Personen geben würde. Zahlreiche NGO's sind im Gesundheitsbereich sowie in der Armenversorgung tätig, darunter u.a. die Swiss Agency for Development and Cooperation, das Rote Kreuz und die Caritas.

 

Rechtlich folgt daraus wiefolgt:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 03.06.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 i.d.F. 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Wie dargelegt, richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt II betreffend § 8 AsylG 1997. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar i.S.d. Abs. 2 jedoch nicht i.S.d. Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

 

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

 

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Erweist sich gem. Abs. 7 leg. cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird durch den VwGH im Erkenntnis vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, ausgeführt:

"Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH v. 11.03.1993, Zl. 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

 

In Moldawien herrscht jedoch keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht, solches wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

 

Da in Moldawien weder grobe, massenhafte Menschrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH v. 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 AsylG zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Mit dem Wunsch nach dauerhaftem Aufenthalt in Österreich, verbunden mit dem Wunsch nach Arbeit, ist dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Moldawien in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die eine Verletzung des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, irgendwelche schwerwiegende Erkrankungen etc. wurden nicht einmal behauptet.

 

Da die Entscheidung der Behörde erster Instanz (vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisungsentscheidung enthält, hat auch der Asylgerichtshof keine solche zu treffen (in diesem Sinne VwGH v. 29.03.2007, Zl. 2006/20/0500).

Schlagworte
non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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