E3 255.301-0/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der P. G., geb. 00.00.1962, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, FZ. 03.35.511-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und SACHVERHALT
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Iran und armenische Christin, reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 15.11.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 02.03.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland deswegen verlassen hätte, weil ihr Mann vor einem Jahr eine Art Verein gegründet habe und dieser vor hatte, etwas gegen andere Religionsgemeinschaften zu unternehmen und die armenischen Jugendlichen zu unterstützen. Ihr Mann sei deshalb zwei mal festgenommen worden. Bei der ersten Festnahme sei er nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Die zweite Festnahme habe sich Anfang Oktober 2003 ereignet und habe sie seither nichts mehr von ihrem Mann gehört. Ein Freund ihres Mannes habe ihr dann zum Verlassen des Heimatlandes geraten und habe ihr Onkel die Ausreise organisiert.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2004, Zahl:
03.35.511-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig ist. Unter Einem wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin aufgrund Unschlüssigkeit und mangelnder Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit versagt.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben.
1.4. Am 08.09.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Tochter teilnahmen. Das Bundesasylamt ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
1.5. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als Parteien.
1.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erörterten Hintergrundberichte zum Iran, insbesondere zur Situation der armenischen Christen, wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
3.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, Angehörige der armenischen Volksgruppe und christlichen Glaubens. Ihre Identität konnte durch die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumente (Geburtsurkunde, Taufschein) festgestellt werden. Ihre Mutter und weitschichtige Verwandte leben nach wie vor im Iran und steht sie mit ihrer Mutter auch gelegentlich in fernmündlichen Kontakt.
Sie lebte mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter und ihren zwei Kindern bis zum Verlassen ihres Heimatlandes im Oktober 2003 in Teheran in einer eigenen Wohnung und übte den Beruf der Schneiderin aus. Die Familie betrieb ein kleines Handwerksunternehmen mit Angestellten und wurde die geschneiderte Ware von ihrem Ehemann verkauft. Der Lebensstandard der Beschwerdeführerin und ihrer Familie war gut.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitete nebenbei -gemeinsam mit sechs anderen Personen - für die armenisch christliche Kirche und setzte sich auch für die armenischen Schulen ein. Insbesondere war es ihm ein Anliegen, dass keine Beeinflussung des christlichen Glaubens durch den Islam stattfand. Der Ehemann hat jedoch nicht versucht auf Andersgläubige, insbesondere auf Angehörige des islamischen Glaubens, Einfluss zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland aufgrund des Umstandes verlassen, da Ihr Ehemann Ende Oktober 2003 festgenommen wurde und sein weiterer Verbleib ungewiss war. Gemäß den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wie auch gemäß den Angaben ihrer Tochter, haben diese nun vor rund eineinhalb Jahren erfahren, dass sich der Ehemann bzw. Vater weiterhin im Iran aufhalten und auch religiös tätig sein soll.
Die Beschwerdeführerin war zu keiner Zeit staatlichen Maßnahmen (Übergriffen, Befragungen, Festnahmen) ausgesetzt und hat sie ihr Heimatland nur auf Anraten eines engen Freundes ihres Mannes verlassen.
Aufgrund der Umstände, dass sich der Ehemann mit aller Wahrscheinlichkeit weitgehend unbehelligt im Iran aufhält und die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keinen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt war, sie zu keiner Zeit ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist und auch seit dem Verlassen ihres Heimatlandes keine Befragung ihrer Verwandten nach ihrem Aufenthaltsort bzw. ihrem Verbleib stattgefunden hat, kann weder eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran erkannt werden.
Eine ernste Gefahr von Übergriffen oder Misshandlungen im Fall einer Rückkehr durch Staatsorgane oder Privatpersonen wegen ihrer Minderheitszugehörigkeit oder wegen sonstiger individueller in ihrer Person gelegener Gründe kann sohin nicht erkannt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus religiösen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Kindern im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.
Die Beschwerdeführerin ist zwei Jahre vor ihrer Ausreise, folglich im Jahr 2001, an Diabetes erkrankt und stand wegen dieser Erkrankung bereits im Iran in Behandlung. Eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, welche ausschließlich in Österreich gewährleistet werden kann, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
3.2. Zur Lage im Iran werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran, vom 18.03.2008
US State Department, Iran, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008
Folgerungen:
Allgemeines:
Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strafrechtlich strikt verfolgt.
Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleichintensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen, die sich auf die Artikel 498 und 499 iStGB gründen, führen.
Private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage löst in der Regel keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus.
Menschenrechtslage:
Im Iran sind mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen tätig. Die Menschenrechts-situation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter.
Die nach der iranischen Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt verwirklicht.
Minderheiten:
Die Minderheiten machen insgesamt etwa die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch Art. 13 die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitestgehend frei in der Ausübung ihrer Religion. Die Verfassung garantiert ihnen Sitze (in fest vorgegebener, geringer Anzahl) im Parlament.
Armenische Christen:
Die armenischen Christen und Zoroastrier (rund 1 % der Bevölkerung) sind in die Gesellschaft integriert und keinen auf die Gruppe gerichteten Repressionen ausgesetzt. Auch diejenigen anderen christlichen Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken, werden nicht systematisch behindert oder verfolgt. Es kommt aber in Einzelfällen zu Übergriffen.
Demgegenüber können Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. .
Sippenhaft wird heute nicht mehr praktiziert. Es ist allerdings möglich, dass Familienmitglieder von Asylbewerbern von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden.
Frauen:
In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen.
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung entspricht nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Krankheiten sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Rückkehrfragen:
Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen
aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit.
4. Beweiswürdigung:
4.1. zu 3.1. (Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründe)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt, sowie aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellung zum Nicht-Vorliegen einer (schweren) gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, sowie aus den von ihr im Rahmen der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Befundberichten (Befund von Dr. C. vom 03.09.2008, Befunde des Klinikum W. vom 01.09.2008, 24.07.2008, 13.06.2008 und28.02.2008). Aus diesen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes und Hypertonie leidet und eine medikamentöse Behandlung erforderlich ist. Dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann den ärztlichen Befunden nicht entnommen werden.
Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung im Iran ausgesetzt ist:
Der erkennende Senat hält es, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, grundsätzlich für glaubwürdig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen seines Engagements für die armenisch christliche Kirche zweimal festgenommen wurde und dass die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Festnahme ihres Ehemannes und dessen ungewissen Verbleib aus Angst vor möglichen Konsequenzen ihr Heimatland verlassen hat.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie vor rund eineinhalb Jahren von einer Freundin erfahren habe, dass sich ihr Ehemann im Iran aufhalte und haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihre Tochter angegeben, dass sie der Information dieser Freundin Glauben schenken. Die Tochter der Beschwerdeführerin hegte darüber hinaus noch den Verdacht, dass ihr Vater im Iran weiterhin religiös tätig sei und ihm diese Tätigkeit wichtiger als die eigene Familie wäre.
Nun ist festzuhalten, dass sich allein schon aufgrund des Umstandes, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin - dessen religiöse Tätigkeiten und Festnahmen ursächlich für die Beschwerdeführerin waren den Entschluss zu fassen das Heimatland zu verlassen - mit großer Wahrscheinlichkeit weitgehend unbehelligt im Iran aufhält, schließen lässt, dass auch für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante oder sonstige Gefährdung nicht angenommen werden kann.
Ferner war die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit irgendwelchen gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen, beispielsweise Festnahmen, Befragungen oder Übergriffen, ausgesetzt, was sich wiederum darauf zurückführen lassen mag, dass die Beschwerdeführerin nicht ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist und eine Verfolgungsabsicht des iranischen Staates gegen die Beschwerdeführerin nicht besteht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie sich persönlich für ihren Glauben und die armenischen Schulen eingesetzt hat, sondern resultierten ihr Entschluss zum Verlassen des Irans und ihre Befürchtungen ausschließlich auf der Tätigkeit ihres Mannes und den gegen ihn gerichteten behördlichen Maßnahmen.
Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht hat, dass ihre Mutter oder sonstige im Iran lebende Verwandte seit ihrer Ausreise seitens staatlicher Organe nach ihrem Aufenthalt befragt worden wären, was wiederum ein naheliegendes Indiz für eine mangelnde Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin darstellt.. Würde nämlich tatsächlich ein staatliches Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestehen, so wäre doch anzunehmen, dass staatliche Organe Nachforschungen über den Verbleib der Beschwerdeführerin angestellt hätten - insbesondere bei ihrer Mutter - und kann angenommen werden, dass ihre Mutter sie darüber informiert hätte.
Ergänzend ist auszuführen, dass es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls um eine gläubige armenische Christin handelt und diese unbehelligt in der Stadt Isfahan lebt. Dies spricht einerseits für das Nichtbestehen einer systematischen Verfolgung von armenischen Christen im Iran und andererseits wäre es der Beschwerdeführerin und ihren zwei Kindern folglich im Falle einer Rückkehr in den Iran auch zumutbar ein Leben in Isfahan gemeinsam mit der Mutter zu führen.
Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführerin betreffende Bedrohungssituationen konnte die Beschwerdeführerin sohin nicht darlegen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter, dass sie in ihrer Heimat aufgrund des Umstande, dass sie einer Minderheit angehören zeitweisen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wären, wenig Freunde gehabt hätten und die Nachbarn mit ihnen keinen Kontakt wollten, wird grundsätzlich als glaubwürdig gewertet. Die Beschwerdeführerin hat aber zu keiner Zeit vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzu-gehörigkeit von Seiten des Staates Repressionen, Diskriminierung oder asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt war. Im Ergebnis geht der erkennende Senat aber davon aus, dass der Beschwerdeführerin - mangels hinreichender Intensität der von ihr vorgebrachten Diskriminierungen - weder eine spezifische Gefahr im Zusammenhang mit ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, noch aus allgemeinen Gründen hinsichtlich ihrer Minderheitszugehörigkeit droht.
Ferner ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ein Verlassen ihres Heimatlandes aufgrund der von ihnen geschilderten Benachteiligungen gegenüber Armeniern erwogen hätten, sondern im bisherigen Verfahren ausschließlich Gründe, welche im Bereich der Schwierigkeiten des Mannes bzw. des Vaters gelegen waren, ins Treffen geführt haben. Auch wurden für die Kinder der Beschwerdeführerin nur Asylerstreckungsanträge eingebracht und kann daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass sie in Armenien Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wären, nicht als fluchtauslösend respektive causal für die Flucht betrachtet werden und jedenfalls auch zu keiner anderslautenden Entscheidung führen.
Dem Vorbringen der Antragstellerin kann - wie bereits ausgeführt - auch keine zielgerichtete konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK weder durch staatliche Behörden noch durch Privatpersonen entnommen werden.
Aber selbst wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Iran kein weitgehend unbehelligtes Leben führen würde, so ergibt sich daraus noch keine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin selbst; dies zum einen deshalb, da nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ins Blickfeld iranischer Staatsorgane geraten ist und sich zum anderen aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass eine Sippenhaft im Iran in dieser generellen Form nicht mehr besteht. Es wäre lediglich möglich, dass die Beschwerdeführerin von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt wird und ist hiezu auszuführen, dass eine Befragungen nach dem Aufenthaltsort des Mannes keine Verfolgung aus einem der Gründe des Asylgesetzes darstellt. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes davon auszugehen ist, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627) und in polizeilichen Hausbesuchen und in der Vornahme von Hausdurchsuchungen für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden kann (VwGH 24.04.1995 94/19/1402; 19.02.1998, 96/20/0546), droht der Beschwerdeführerin, selbst bei der Annahme dass Sie seitens des iranischen Staates nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt werden könnte, keine asylrelevante Gefährdung.
Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausführte, dass ihr Ehemann nicht versucht hatte auf Andersgläubige, insbesondere auf Angehörige des islamischen Glaubens, Einfluss zu nehmen und ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass Christen, die ihre Arbeit ausschließlich auf Angehörige der eigenen Religion beschränken, nicht systematisch behindert oder verfolgt werden, was wiederum für eine mangelnde Gefährdungssituation in Bezug auf ihren Ehegatte spricht; dies muss umsomehr auch für die Beschwerdeführerin selbst gelten, hat sie sich doch zu keiner Zeit in irgendeiner Art und Weise religiös oder anderweitig bestätigt.
Angesichts der soeben getroffenen Ausführungen konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt keine konkret gegen sie zielgerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK weder durch staatliche noch durch einzelne Privatpersonen darlegen und geht der Asylgerichtshof im Ergebnis auch davon aus, das der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt weder eine spezifische Gefahr im Zusammenhang mit ihrer Minderheitszugehörigkeit, noch aus anderen Gründen der GFK droht. Die rein subjektive Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könne womöglich im Fall einer Rückkehr von iranischen Behördenorganen festgenommen und verhört werden, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht zu rechtfertigen.
4.2. zu 3.2. (Situation im Herkunftsstaat)
4.2.1. Die Feststellungen zur Lage im Iran, insbesondere zur Situation von armenischen Christen, beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2008 zitierten und diesem Bescheid zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Hieraus ergaben sich für den Asylgerichtshof folgende Kernaussagen und Folgerungen:
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass armenische Christen im Iran keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind. Beim Christentum handelt es sich um eine anerkannte Religionsgemeinschaft und sind Christen frei in der Ausübung ihrer Religion. Auch wird Sippenhaft heute nicht mehr praktiziert und ist es nur möglich dass Familienmitglieder zu Befragungen herangezogen werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Quellen zum eindeutigen Schluss, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass alle armenischen Christen im Iran systematisch verfolgt sind. Eine mögliche Diskriminierung im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier sowie zum christlichen Glauben lässt sich aus der Quellenlage nicht ableiten.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Familienangehörigen (Mutter, weitschichtige Verwandte) auch weiterhin ein soziales Netz im Iran.
Dass der Beschwerdeführerin aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen die Beschwerdeführerin.
Den behördlichen Feststellungen ist seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht in entscheidender Weise entgegengetreten worden.
Zu der von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter getätigten Ausführungen zur allgemeinen Situation der armenischen Christen im Iran ist auszuführen, dass diese an den bisher getroffenen Ausführungen insofern nichts zu ändern vermögen, da den behördlichen Feststellungen nicht in qualifizierter Form entgegengetreten wurde. Die erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter zur Situation der Armenier im Iran konnten von diesen nicht durch Länderberichte oder sonstige Quellen belegt werden und würden diese - selbst bei zutreffen - alle Armenier im Iran gleich treffen. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorgebrachten Problemen um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443). Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge wegen Ihrer Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit im Iran zu tragen hatten, stellen keinen derart gravierenden Eingriff in ihre Grundrechte dar, um dem in der Flüchtlingskonvention angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können.
Darüber hinaus ist zu den von der Tochter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Schulausbildung auszuführen, dass Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Benachteiligungen, mangelnde Aufstiegschancen sowie eingeschränkte Berufsmöglichkeiten - auch wenn sie aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen resultieren - nicht zur Asylgewährung führen können, mangelt es solchen Problemen doch schon an der erforderlichen Intensität, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihre Tochter nicht dargetan haben, dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch ein Verbleib im Heimatland auch aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre - gerade darauf kommt es aber nach der Judikatur des VwGH an (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 19.05.1994, Zl. 94/19/0049). Auch stellen Schwierigkeiten der Kinder in der Schule, mangels ausreichender Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl. Erk. des VwGH v. 10.03.1994, Zl. 94/19/0277).
Ferner ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0251 zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass auch bei der Verweigerung des Hochschulstudiums bzw. des Hochschulabschlusses (Erschwernissen beim Studium) - unabhängig von der Frage, ob diese aus asylrechtlich relevanten Gründen erfolgt ist - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Maßnahme eine solche Intensität erreicht hat, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich geworden ist, sodass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gesprochen werden könnte ( vgl. Erk. des VwGH).
Die Berufungsbehörde verkennt zusammengefasst keineswegs die Ernsthaftigkeit der subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter hinsichtlich der Situation der Armenier, kommt aber zum Schluss, dass diese aus objektiver individueller Sicht (auf die es hier, mangels einer Gruppenverfolgung primär ankommt) die Rückkehr der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern derzeit jedenfalls nicht verunmöglichen.
5. Rechtliche Würdigung
5.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG
5.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 4.1. und Punkt 4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses wird verwiesen.
5.1.3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihr deswegen Schutz verweigert würde. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.
5.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
5.1.5. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Minderheit der armenischen Christen im Iran angehört, bewirkt für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den unter Punkt
3.2. getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Ethnie und Religionsgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Zwar kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungsgefahr auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Asylwerberin mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, auch sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. VwGH 22.12.1999, 98/01/0622), doch liegen diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist den unter Punkt 3.2. getroffenen Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der armenischen Christen im Iran gibt, sondern dass lediglich allenfalls allgemeine Diskriminierungen, welche nicht asylrelevante Intensität erreichen, stattfinden. Eine allfällige Verfolgung einzelner armenischer Christen hängt vielmehr vom individuellen Verhalten dieser Personen ab, insbesondere von Missionierungstätigkeit. Dass der gesamten armenischen Minderheit im Iran unterstellt würde, die dort ansässigen Moslems zu missionieren, lässt sich weder anhand der getroffenen Länderfeststellungen dokumentieren, noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet.
Es war daher insgesamt und Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen spruchgemäß zu entscheiden.
5.2. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerde-führerin in den Iran gem. § 8 Abs. 1 iVm § 50 FPG:
5.2.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.
5.2.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
5.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
5.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr im Iran einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 4. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte (siehe Beweiswürdigung).
Die Beschwerdeführerin ist im Iran registriert, als volljährige Frau ist nicht ersichtlich, warum ihr gemeinsam mit ihren zwei Kindern eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Von ihren Verwandten befinden sich noch ihre Mutter wie auch weitschichtige Verwandte im Iran und ist somit ferner auch ein soziales Bezugsnetz vorhanden und stünde ihr auch im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass es ihr vor dem Verlassen ihres Heimatlandes im Iran wirtschaftlich gut gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein solches Leben im Falle ihrer jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Es wird dabei nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
5.2.5. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Personen, welche vor dem Verlassen des Heimatlandes keine Probleme mit iranischen Behörden hatten, ohne Probleme zurückkehren können, und zwar selbst dann, wenn sie im Ausland Asyl beantragt haben. Es besteht vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kein Grund zur Annahme, die iranischen Behörden oder Privatpersonen, deren Handeln vom Staat nicht unterbunden wird, weil der Staat dazu nicht willens oder nicht fähig ist, hätten ein Interesse an der Beschwerdeführerin. Außerdem sind auch behördlicherseits keine die Beschwerdeführerin als Rückkehrerin erwartenden Maßnahmen im Iran bekannt, welche befürchten ließen, dass der Tatbestand des § 50 Abs. 1 FPG erfüllt werden könnte. Da die Beschwerdeführerin weitgehend unbehelligt im Iran leben konnte, ist in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Iran kein Grund dafür ersichtlich, dass die iranischen Behörden nunmehr ein gesteigertes Interesse an der Beschwerdeführerin hätten.
5.2.6. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr Sohn mittlerweile die Sprache farsi vergessen habe, jedoch seine Muttersprache armenisch beherrsche, so kann diesem Vorbringen zum einen wenig Glaubwürdigkeit beigemessen werden, war der Sohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verlassen des Heimatlandes doch bereits 10 Jahre alt und ist es schwer nachvollziehbar, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich die Sprache farsi vergessen hat, jedoch die armenische Sprache weiterhin beherrscht. Zum anderen ergibt sich aber aus dem Umstand, dass der Sohn womöglich die deutsche Sprache besser beherrscht als die armenische oder die Sprache farsi und einige Ausdrücke der Sprache farsi vielleicht vergessen oder verlernt hat, jedenfalls kein Abschiebehindernis, da nicht erkannt werden kann, inwiefern der Sohn dadurch einer Benachteiligung ausgesetzt sein sollte. Zweifelsfrei kann aber festgehalten werden, dass daraus für den Sohn keine derartige Situation abgeleitet werden kann, welche ihm ein Leben im Iran hinsichtlich Artikel 3 EMRK unzumutbar machen würde.
5.2.7. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Jahr 2001 an Diabetes und wurde bereits im Iran wegen dieser Krankheit behandelt.
Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes und Hypertonie leidet und eine medikamentöse Behandlung erforderlich ist. Dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann den ärztlichen Befunden nicht entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Dass die medizinische Versorgung im Iran gewährleistet ist, ergibt sich aus den unter Punkt 3.2. und Punkt 4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen und Ausführungen, wie auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, bereits im Iran wegen Diabetes in medizinischer Behandlung gestanden zu sein.
Auch ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Versorgung mit Medikamenten weitestgehend gewährleistet ist und dass in speziellen Apotheken Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden können, was bedeutet, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente - sofern diese im Iran nicht hergestellt werden - gegebenenfalls auch aus dem Ausland bezogen werden könnten.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Iran nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit der Beschwerdeführerin im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:
AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05
PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'. In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu v