TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 E3 319581-1/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

E3 319.581-1/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der M.S., geb. 00.00.1982, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2008, FZ. 07 10.908-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) stellte am 26.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 18.12.2007, am 30.01.2008 sowie am 31.03.2008 niederschriftlich vom Bundesasylamt zu seinem Asylantrag einvernommen.

 

2. Mit Bescheid vom 16.05.2008, FZ. 07 10.908-BAE, zugestellt am 19.05.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab.

 

3. Dagegen wurde am 29.05.2008 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.

 

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstbehörde zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich angesichts der notorischerweise komplexen Lage im Iran nicht als schlüssig; dies vor allem unter Berücksichtigung des umfangreichen und widerspruchsfreien Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin.

 

Der Verweis auf vage und unpräzise Angaben zum Fluchtvorbringen vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass die Beschwerdeführerin nur abstrakte, allgemeine und nicht nachvollziehbare Angaben (Absatz 4 Seite 32 des erstinstanzlichen Bescheides) gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen; ganz im Gegenteil hat diese doch sehr konkret den Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes sowie die ihr widerfahrenen Geschehnisse dargelegt.

 

Als aktenwidrig erweist sich auch die Überlegung der Erstbehörde hinsichtlich dem zeitlichen Konnex zur Ausreise der Beschwerdeführerin; hat diese doch angegeben, dass der fluchtauslösende Grund die Festnahme und Anzeige bei der Sittenpolizei gewesen war und nicht die Androhung zur Zwangsehe. Selbiges gilt für die Annahme der Erstbehörde hinsichtlich der mangelnden Verfolgungsgefahr wegen dem einmonatigen Aufenthalt bei der Cousine in Teheran, hat die Beschwerdeführerin doch stets angegeben, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Onkel zur Vorbereitung der Flucht nach Teheran begeben habe und sind die Folgerungen der Erstbehörde hinsichtlich des unbehelligten Aufenthaltes in Teheran sohin jedenfalls verfehlt. Die Erstbehörde hat auch keine hinreichenden Widersprüche (dem von der Erstbehörde angenommene Widerspruch in Bezug auf die Erstbefragung kann aufgrund des Konnexes zum Vorbringens keine Relevanz zu kommen) in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin anzuführen vermocht, sodass der Asylgerichtshof nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich Asylrelevanz (vgl. die seitens der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen) beizumessen wäre.

 

Die Erstbehörde hat auch völlig außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin vorbrachte, dass ihrem Vater sowie ihrer Mutter und ihren zwei Geschwistern bereits in Norwegen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und hat sie der Erstbehörde auch die konkrete Adresse ihrer in Norwegen lebenden Familienangehörigen mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist und dass sie seit dessen Flucht ständige Kontrollen und Hausdurchsuchungen zu gewärtigen gehabt habe, weshalb auch ihre Mutter und ihre zwei Geschwister den Iran verlassen hätten. Aufgrund dieses Umstandes wäre jedenfalls eine Anfrage an Norwegen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Vaters und dessen Grund für die Asylgewährung anzustellen gewesen und wird auch eine Befragung des Vaters als Zeug im Wege der Amtshilfe als erforderlich erachtet. Sollte die Erstbehörde abermals Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführern hegen, so wären aufgrund des komplexen Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere im Zusammenhang mit der Flüchtlingsanerkennung ihres Vaters in Norwegen, jedenfalls Ermittlungen in ihrem Heimatland, etwa durch Beiziehung eines Vertrauensanwaltes, anzustellen. Dies alles wird die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des grundsätzlich asylrelevanten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.

 

Die Erstbehörde hat es auch verabsäumt sich mit der Frage einer möglichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer eventuellen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu beschäftigen. Das Vorliegen einer solchen kann nicht vorweg verneint werden; vielmehr bedarf es einer differenzierten Auseinandersetzung z.B. mit der Frage des Bestehens von Sippenhaft im Iran und ob es ausgeschlossen werden kann, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass ihr Vater ein Politiker im Iran war und diesem bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, Verfolgung im Iran droht. Im Lichte der Judikatur des VwGH wäre zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Sinne einer "durchschlagenden Sippenhaftung" - verfolgt ist, was die Erstbehörde ebenso verabsäumt hat und im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben wird.

 

Zu Frage der Glaubwürdigkeit und auch zur Erörterung der Ländersituation wird eine ergänzende Einvernahme der Antragstellerin durchzuführen sein.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

 

Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

 

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

 

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.

 

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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