C2 315932-1/2008/7Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Thomas Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des N.S., geboren 00.00.1997, StA. Afghanistan, vertreten durch seinen Adoptivvater N.E., geboren 1976 alias 00.00.1966, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.5.2008, Zahl. 315.932-1/3E-XIII/66/07, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.5.2008, Zahl:315.932-1/3E-XIII/66/2007, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Berufungswerbers N.S. richtig 00.00.1997 anstelle von 00.00.1995 zu lauten hat.
BEGRÜNDUNG :
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berichtigung zulässig, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei der Erlassung dieses Bescheides hätte erkannt und vermieden werden können.
Aus der Verhandlungsschrift vom 28.4.2008 geht hervor, dass das Geburtsdatum des N.S. - nicht wie im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates angegeben der 00.00.1995 sondern - der 00.00.1997 ist. Zum Beweis für das richtige Geburtsdatum "00.00.1997" wurde die Heiratsurkunde vorgelegt, in welcher die Geburtsdaten der Kinder eingetragen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.