TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/18 B13 318091-1/2008

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Spruch

B13 318.091-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der A.R., geb. 00.00.2006, StA: Rumänien, vertreten durch den Vater F.R., vom 4. 3. 2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 2. 2008, Zl. 06 12.869-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt::

 

Der Beschwerde von A.R. wird gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Begründung :

 

Die durch ihren Vater vertretene minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 28. 11. 2006 im Rahmen eines Familienverfahren Bezug nehmend auf ihren Vater, F.R., gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. 4.1991, Zahl: FRA 435/1990, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 12. 2006, Zl 06 12.869-BAG, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt. Es wurde gemäß § 3 Absatz 5 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Das Bundesasylamt setzte in der Einvernahme vom 7. 2. 2008 den Vater der Beschwerdeführerin von seiner Absicht in Kenntnis, das ihm gewährte Asyl abzuerkennen und festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommen würde.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26. 2. 2008, Zahl: 89 16.342-BAG, den dem Vater der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Rumänien seit dem 1. 1. 2007 ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. In einem Mitgliedsstaat der EU könne eine Verfolgungssituation gegenüber dem eigenen Staatsbürger ausgeschlossen werden. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei es mit dem EU-Beitritt jedenfalls wieder zumutbar, sich dem Schutz Rumäniens zu unterstellen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. 2. 2008, Zl 06 12.869-BAG, hat das Bundesasylamt den gewährten Status der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs 3 AsylG nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Rumänien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

Der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, F.R., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 9. 2008, Zl 319.089-1/2008/4E, gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.

 

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs. 3 AsylG).

 

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigen zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des F.R. und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG.

 

Der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin, F.R., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. 9. 2008, Zl 319.089-1/2008/4E, gemäß § 7 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin sohin der Status des Asylberechtigten mit oben angeführtem Bescheid zuerkannt worden ist und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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